Daten
Kommune
Wesseling
Größe
38 kB
Datum
30.05.2017
Erstellt
03.07.17, 13:03
Aktualisiert
03.07.17, 13:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 03.07.2017
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 23. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 30.05.2017 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
10.
Satzung der Stadt Wesseling über eine zentrale Nahwärmeversorgung für das
Neubaugebiet Eichholz
Vorlagennummer: 96/2017
Auf Empfehlung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz wird beschlossen:
Aufgrund der §§ 7 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW
2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV
NRW S. 966), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 30.05.2017
folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt Wesseling möchte einen Beitrag zum Schutz der Umwelt und der Reinhaltung
der Luft in ihrem Stadtgebiet leisten. Aus diesem Grund hat sie diese Nahwärmesatzung
mit dem Zweck der Senkung des Ausstoßes von Kohlendioxid und der Einsparung von
konventionellen Energieträgern wie Erdgas und Heizöl durch die Errichtung eines
Nahwärmenetzes beschlossen. Diese umweltfreundliche Art der Wärmeversorgung soll
dem Schutz der Luft und des Klimas als natürliche Grundlagen des Lebens und damit
dem öffentlichen Wohl der Stadt Wesseling dienen. Es soll der Entstehung schädlicher
Umwelteinwirkungen vorgebeugt (Klimaschutz) und die Luftreinhaltung im Stadtgebiet
gesichert (Gebietsschutz) werden. Die Stadt Wesseling trägt Sorge dafür, dass die
vorgesehenen Anlagen dem aktuell anerkannten technischen Standard entsprechen.
§1
Allgemeines
(1) Zur Förderung einer möglichst sparsamen, emissionsarmen, umweltverträglichen
und gesamt-wirtschaftlich kostengünstigen Verwendung von Energie sowie zur
langfristigen Sicherung der Versorgung betreibt die Stadt Wesseling durch die
Wärmegesellschaft Wesseling GmbH, diese im Folgenden als Energieversorger
bezeichnet, ein zentrales Nahwärmenetz zur Versorgung mit Wärme als öffentliche
Einrichtung.
(2) Art und Umfang der zentralen Wärmeversorgungsanlage, den Zeitpunkt ihrer
Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers
bestimmt der Energieversorger im Einvernehmen mit der Stadt Wesseling.
(3) Die Wärmeverbrauchsanlagen auf den Grundstücken werden mit Wärme für
Raumheizung und Warmwasserbereitung versorgt.
(4) Die Nahwärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage. Hierfür sind die
Allgemeinen Versorgungsbedingungen des Energieversorgers in der jeweils gültigen
Fassung maßgebend.
§2
Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus Anlage 1, die
Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gegebenen Vorschriften gelten
entsprechend für die Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Nießbraucher sowie
für die in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten. Als
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, ohne Rücksicht auf die Grundbuch- bzw.
Katasterbezeichnung, jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine
selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere dann, wenn ihm eine
besondere Hausnummer zugeteilt ist.
§3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer im Bereich dieser Satzung, auf dessen Grundstück
Wärme für Heiz-zwecke, Warmwasser oder sonstige Niedertemperaturzwecke
verbraucht wird, ist, vorbehaltlich der Einschränkungen in § 4, berechtigt zu verlangen,
dass sein Grundstück an die Nahwärmeversorgung angeschlossen wird.
(2)
Nach dem
betriebsfertigen Anschluss des Grundstückes an die
Nahwärmeversorgung haben die Anschlussnehmer das Recht, die benötigten
Wärmemengen aus den Versorgungsleitungen zu entnehmen.
§4
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungsrecht
Die Stadt Wesseling kann aus schwerwiegenden Gründen den Anschluss eines
Grundstücks an das Nahwärmenetz verweigern.
§5
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Grundstückseigentümer im Geltungsbereich dieser Satzung, auf dessen
Grundstück
Wärme
für
Heizzwecke,
Warmwasser
oder
sonstige
Niedertemperaturzwecke verbraucht wird, ist verpflichtet, die Baulichkeiten, die Wärme
benötigen, an die zentrale Nahwärmeversorgung anzuschließen, wenn das Grundstück
durch eine Straße erschlossen ist, in der eine betriebsfertige Wärmeleitung vorhanden
ist. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, in denen Wärme benötigt
wird, so ist jedes dieser Gebäude anzuschließen. Diese Verpflichtung obliegt den
Grundstückseigentümern sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude und sonstigen
Wärmeverbrauchern. Sie beginnt, sobald das Grundstück mit einem Gebäude oder
mehreren Gebäuden bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wird.
(2) Wenn und soweit ein Grundstück an die Nahwärmeversorgung angeschlossen ist, ist
Beschluss der Sitzung des Rates vom 30.05.2017
Seite 2
der Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, den gesamten Wärmebedarf im Sinne
des Abs. 1 dieser Satzung ausschließlich aus den Nahwärmeversorgungsanlagen zu
entnehmen.
(3) Auf den anschlusspflichtigen Grundstücken ist der Einbau und der Betrieb von
eigenen Wärmeerzeugungsanlagen, beispielsweise Anlagen zur Raumheizung mit
Kohle, Koks, Holz, Öl, Gas oder anderen Stoffen, die Rauch oder Abgase entwickeln
können sowie mit Elektroenergie, grundsätzlich nicht gestattet.
(4) Soweit elektrische Wärmeerzeugungsanlagen nur zum Betrieb von Kochstellen oder
Heizungsgeräten, die wegen ihrer technischen Beschaffenheit nur zum kurzzeitigen Gebrauch
geeignet sind (z. B. Heizlüfter, Heizstrahler), benutzt werden, unterliegen sie nicht den
Vorschriften dieser Satzung. Auch berühren der Einbau und die gelegentliche Benutzung offener
Kamine bzw. Kaminöfen unter Einhaltung der Immissionsschutzbestimmungen diese Vorschrift
nicht, sofern nicht eine überwiegende Raumheizung vorgenommen wird.
§6
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist nur möglich, wenn und
soweit der Anschluss des Grundstückes an die zentrale Nahwärmeversorgung aus
schwerwiegenden Gründen, auch gerade unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Gemeinwohls, nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist schriftlich bei der Stadt
Wesseling zu beantragen und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu
begründen. Der Antrag kann gegenüber dem Energieversorger erfolgen. Über den
Antrag wird nach Anhörung des Energieversorgers entschieden.
§7
Antragstellung
(1) Die Herstellung oder Änderung eines Anschlusses an das Wärmeversorgungsnetz
sowie dessen Benutzung ist vom Grundstückseigentümer beim Energieversorger zu
beantragen. Bei Neubauten muss der Antrag gleichzeitig mit dem Antrag zur
Baugenehmigung gestellt werden.
(2) Mit dem Antrag hat der Verpflichtete alle zur Ermittlung des künftigen Wärmebedarfs
notwendigen Angaben, insbesondere zum Heizenergieverbrauch von auf dem
Grundstück befindlichen Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Räumen zu machen.
Der
Verpflichtete
hat
auf
Verlangen
des
Energieversorgers
eine
Wärmebedarfsberechnung für alle anzuschließenden Gebäude, Wohnungen oder
sonstigen Räumen durch ein vom Unternehmen anerkanntes Ingenieurbüro vorzulegen.
(3) Mit dem Antrag sind alle für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen
einzureichen
§8
Abnehmeranlagen
Abnehmeranlagen in Grundstücken und Gebäuden dürfen nur nach den anerkannten
Regeln der Technik und den jeweils geltenden Allgemeinen Versorgungsbedingungen
ausgeführt werden.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 30.05.2017
Seite 3
§9
Prüfungsrecht, Meldepflicht
(1) Die Stadt Wesseling hat im Interesse der Sicherheit und einwandfreien
Gewährleistung der Nahwärmeversorgung das Recht, die Abnehmeranlagen jedes
angeschlossenen Grundstücks durch ihre Beauftragten prüfen zu lassen.
(2) Die angeschlossenen Eigentümer und Gebäudebewohner sind verpflichtet, der Stadt
Wesseling unverzüglich jede Beschädigung der Anschlussanlage, insbesondere jedes
Undichtwerden, mitzuteilen.
§ 10
Art der Benutzung
Nach der Zulassung erfolgen Anschluss und Benutzung aufgrund eines privatrechtlichen
Vertrages. Er enthält die technischen Bedingungen für den Anschluss an das
Wärmeversorgungsnetz, die Modalitäten der Wärmelieferung sowie die durch den
Nutzer zu leistenden Entgelte.
§ 11
Zwangsmittel
(1) Die Stadt Wesseling kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden
Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der nach dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines
Duldens
oder
Unterlassens
gelten
die
Vorschriften
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils gültigen
Fassung.
§ 12
Haftung
(1) Wird die Stadt Wesseling oder der Energieversorger durch höhere Gewalt an der
Erzeugung oder der Fortleitung der Wärmeenergie ganz oder teilweise gehindert, so
ruht die Verpflichtung zur Wärmeversorgung bis zur Beseitigung der Hindernisse.
(2) Die Stadt Wesseling und der Energieversorger haften nicht für Schäden, die durch
Betriebsstörungen der Anlage infolge von höherer Gewalt hervorgerufen werden.
(3) Die Lieferung von Wärmeenergie kann von der Stadt Wesseling oder dem
Energieversorger wegen dringender betriebsnotwendiger Arbeiten nach vorheriger
Verständigung des Abnehmers unterbrochen werden.
(4) Die Stadt Wesseling oder der Energieversorger haften für Schäden, die sich aus der
Benutzung der Anlagen zur Versorgung mit Wärmeenergie ergeben, nur dann, wenn sie
von einer Person, die für die Stadt Wesseling oder den Energieversorger verantwortlich
ist, vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.
(5) Durch Vornahme oder Unterlassung der Prüfung der Abnehmeranlage und durch
ihren Anschluss an das Versorgungsnetz der Fernwärme übernimmt weder die Stadt
Beschluss der Sitzung des Rates vom 30.05.2017
Seite 4
Wesseling noch der Energieversorger eine Haftung, es sei denn, der Schaden ist auf
ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Stadt Wesseling und ihrer
Bediensteten oder des Energieversorgers zurückzuführen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt
Wesseling in Kraft.
Anlage:
Räumlicher Geltungsbereich gem. § 2 Abs. 1 (Anlage 11 der Niederschrift)
Einstimmig, 0 Enthaltungen
Beschluss der Sitzung des Rates vom 30.05.2017
Seite 5