Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
11 kB
Datum
26.09.2017
Erstellt
05.10.17, 15:02
Aktualisiert
05.10.17, 15:02
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der Sitzung des Ausschusses für Bildung und Inklusion am 26.09.2017
im Sitzungssaal 1 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP
Gewalt an Schulen
hier: Anfrage der UWV Fraktion
zu Frage 1:
Der Abteilung Schulen der Kreisverwaltung ist der Stand vom
Verfahren gegen den Verursacher im Vorfall 2016 nicht bekannt.
Zuständig für schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen gegen einen
Schüler gemäß § 53 SchulG oder einen Ausschluss vom
Schulbesuch gemäß § 54 Abs. 4 SchulG ist die Schulleitung der
Schule. Bei dem Vorfall aus dem Jahr 2016 dürfte auch die
zuständige Schulaufsicht beteiligt worden sein. Der Vorfall
ereignete sich an einer Schule, für die die untere
Schulaufsichtsbehörde des Kreises Euskirchen nicht zuständig
ist. Daher wurde sie nicht beteiligt. Zuständig ist vielmehr die
obere Schulaufsicht bei der Bezirksregierung Köln.
zu Frage 2:
Wie bereits im Ausschuss für Bildung und Inklusion am 13.6.2017
festgestellt, kann aus Sicht der Schulberatungsstelle keine
Beurteilung erfolgen.
Der Schulberatungsstelle liegen keine repräsentativen Daten vor.
Ihre Inanspruchnahme stellt ein freiwilliges
Unterstützungsangebot für alle Schulen des Kreises dar. Schulen
entscheiden eigenständig über den Umgang mit schwierigen
Fragestellungen und welche Unterstützung sie in Anspruch
nehmen.
Abgesehen davon unterliegen die Mitarbeiter der
Schulberatungsstelle der Schweigepflicht, so dass keine
Aussagen möglich sind. Die Verletzung der Schweigepflicht ist
strafbar (§ 203 StGB, Berufsethische Richtlinien des
Berufsverbandes (Bund deutscher Psychologinnen und
Psychologen e.V.)).
F 35/2017
1. Ergänzun
g