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Beschlusstext (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
90 kB
Datum
14.02.2017
Erstellt
23.03.17, 13:01
Aktualisiert
23.03.17, 13:01
Beschlusstext (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass) Beschlusstext (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

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Stadt Wesseling Wesseling, den 23.03.2017 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 21. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 14.02.2017 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 7. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Vorlagennummer: 11/2017 Gegen den Text der Verordnung ergibt sich kein Widerspruch. Über die einzelnen verkaufsoffenen Sonntage wird wie folgt abgestimmt: 07.05.2017: Kirmes „Wesselinger Mai“ 23 Ja-Stimmen, 8 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung 02.07.2017: Wesselinger Stadtfest 30 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen 03.12.2017: Wesselinger Weihnachtsmarkt Einstimmig, 0 Enthaltungen Somit wird folgende Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass beschlossen: Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom 14.02.2017, für den Innenstadtbereich der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr geöffnet sein:    07.05.2017 02.07.2017 03.12.2017 Kirmes „Wesselinger Mai“ Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt §2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 08.03.2016 außer Kraft. Beschluss der Sitzung des Rates vom 14.02.2017 Seite 2