Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
85 kB
Datum
22.03.2017
Erstellt
31.03.17, 12:08
Aktualisiert
31.03.17, 12:08
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der Sitzung des Kreisausschusses am 22.03.2017 im Sitzungssaal 1 des
Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP
Überprüfung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge
hier: Anfrage der UWV-Fraktion
Zu den Fragen der UWV-Fraktion nimmt die Verwaltung wie folgt
Stellung:
1. Wie wird beim Jugendamt Euskirchen die Altersangabe
unbegleiteter minderjährige Flüchtlinge (UMF) auf
Plausibilität geprüft?
Seit dem zum 01.11.2015 in Kraft getretenen
Verteilungsverfahren für unbegleitete ausländliche Minderjährige
(UAM) war im Kreis Euskirchen nur noch vereinzelt eine
Altersüberprüfung notwendig. Zuständig ist grundsätzlich das
Jugendamt, in dessen Bezirk der UAM aufgegriffen wird.
Die Abt. Jugend und Familie orientiert sich hierbei an der
„Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen
Flüchtlingen in NRW", welche gemeinsam von den
Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe, dem
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport sowie
dem Ministerium für Inneres und Kommunales veröffentlicht
wurde.
Die Alterseinschätzung erfolgt im Rahmen eines Erstgespräches
von zwei Fachkräften unter Beteiligung eines Dolmetschers mit
dem UAM und sieht im Wesentlichen eine Abfrage, eine
Plausibilitätsprüfung und eine dokumentierte
Inaugenscheinnahme vor.
2. Welche Möglichkeiten der Identitätsüberprüfung bestehen
beim Jugendamt oder der Ausländerbehörde im Hinblick
auf die angegebenen Herkunftsländer oder auf die
Zwischenstationen der Migration der hier ankommenden
UMF?
Bei Personen, die nicht im Besitz von Identitätsnachweisen sind,
ist grundsätzlich zwischen Personen zu unterscheiden, die einen
Asylantrag stellen und solchen, die sich hier lediglich geduldet
aufhalten, da Asylantragsteller grundsätzlich im Rahmen der
Registrierung einer ED-Behandlung unterzogen werden. Im
Rahmen des Datenabgleichs kann dann festgestellt werden, ob
bereits in einem anderen EU-Land ein Asylantrag gestellt wurde
oder z.B. wegen einer strafrechtlichen Ermittlung bereits eine
ED-Behandlung vorliegt. Ein Hinweis auf die Herkunft oder
Identität ergibt sich hieraus jedoch nicht. Durch Sprachgutachten
kann allenfalls ein Indiz für die Herkunft ermittelt werden. Die im
Rahmen des Asylverfahrens aufgenommenen und für alle
F 33/2017
1. Ergänzun
g
weiteren Maßnahmen relevanten Daten bezüglich der Herkunft
und Identität beruhen ohne Identitätsnachweis damit
grundsätzlich auf den von den Betroffenen gemachten Angaben.
Bei Personen, die keinen Asylantrag stellen, kommt erschwerend
hinzu, dass in diesen Fällen keine Überprüfung über die
Fingerabdrücke durchgeführt werden kann. Hintergrund ist der
Umstand, dass die Polizei in diesen Fällen eine ED-Behandlung
nur dann durchführt, wenn eine Strafanzeige wegen der illegalen
Einreise erstattet und ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Erfahrungsgemäß wird letzteres durch die Staatsanwaltschaft in
der Regel eingestellt.
Bis auf wenige Ausnahmen wurde für alle UAM ein Asylantrag
gestellt bzw. eine ED-Behandlung durchgeführt.
3. Welche Möglichkeiten der Überprüfung gibt es, um
abzuklären, ob die UMF hierzulande oder in den
Zwischenstationen ihrer Migration Straftaten begangen
haben?
Unter der Voraussetzung, dass Identitätsnachweise vorliegen
bzw. eine ED-Behandlung vorgenommen wurde, besteht die
Möglichkeit eines elektronischen Datenabgleichs durch die
Ausländerbehörde.
4. Wie hoch sind aktuell die Kosten für einen UMF konkret
im Kreis Euskirchen im Hinblick auf die Unterbringung und
Verpflegung sowie im Hinblick auf die Kosten der
Integration bzw. Inklusion? Welchen Anteil an diesen
Kosten tragen Bund, Land bzw. andere Kostenträger?
Welche Kosten verbleiben für die kommunale Familie?
Im Haushaltsjahr 2016 wurden für insgesamt 132 UAM
Jugendhilfeleistungen in Höhe von
ca. 3.390 T€ erbracht (vorläufige JR: Stand 13.02.17).
Die Kosten pro Einzelfall variieren hierbei – wie in allen anderen
Jugendhilfefällen auch – sehr stark, von der Bewilligung geringer
ambulanter Hilfen über die Vollzeitpflege und das betreute
Wohnen bis zu vereinzelten Intensivhilfen mit hohem Tagessatz.
Die Kosten werden grundsätzlich gemäß § 89 d SGB VIII vom
Land erstattet (für Leistungen vor dem 01.11.2015 auch andere
Bundesländer). Die Erstattung erfolgt im Rahmen einer
Einzelfallprüfung über die beim Landschaftsverband Rheinland
eingerichtete Landesstelle.
Aufgrund der nachvollziehbaren Überlastung erfolgt die
Erstattung zurzeit lediglich stark zeitverzögert.
Darüber hinaus wird vom Land nach einer Stichtagsregelung
gemäß § 7 AG-KJHG eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe
von jährlich 3.100 € pro Leistungsfall bewilligt.
Die Summe wird als auskömmlich für den Personalaufwand im
ASD und in den Vormundschaften eingeschätzt.
gez. i.V. Poth