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Beschlusstext (Haushaltssatzung 2017: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
283 kB
Datum
22.03.2017
Erstellt
31.03.17, 12:08
Aktualisiert
31.03.17, 12:08
Beschlusstext (Haushaltssatzung 2017: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW) Beschlusstext (Haushaltssatzung 2017: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW) Beschlusstext (Haushaltssatzung 2017: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW) Beschlusstext (Haushaltssatzung 2017: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW) Beschlusstext (Haushaltssatzung 2017: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW) Beschlusstext (Haushaltssatzung 2017: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW)

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Inhalt der Datei

BESCHLUSS über das Ergebnis der Sitzung des Kreisausschusses am 22.03.2017 im Sitzungssaal 1 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP Haushaltssatzung 2017: Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden gemäß § 55 KrO NRW V 291/2017 1. Ergänzun g Die Stellungnahmen der Städte und Gemeinden werden zur Kenntnis genommen. Der Kreistag beschließt über die damit eingereichten Einwendungen der Städte und Gemeinden wie folgt: 1. Stellungnahme der Stadt Zülpich vom 22.12.2016 Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen generell, insbesondere aber auch bei der Verabschiedung der Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der Hebesätze, das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die Vergangenheit ebenso wie aktuell. Eine „unzulässige Überschussbewirtschaftung“ wird mit dem Kreishaushalt nicht gefördert. Es ist und bleibt das generelle Ziel des Kreises, realistische Planungen zu verabschieden. Wie bei den Städten und Gemeinden ist auch beim Kreis zu konstatieren, dass die Abweichungen in den Jahresabschlüssen unterschiedlich ausfallen. Soweit daraus beim Kreis Erhöhungen der Ausgleichsrücklage resultieren, werden diese – wie auch im Haushaltsjahr 2017 – im möglichen und vertretbaren Umfang zur Reduzierung der Kreisumlage eingesetzt. Die Behauptung, die Erhöhung aller Umlagen in einer Größenordnung von 1,7 Mio. € führe automatisch zu entsprechenden Realsteuererhöhungen, wird zurückgewiesen. Die Stadt lässt dabei insbesondere außer Acht, dass die vom Bund mit Blick auf die 5-Mrd.-€-Entlastung gewährte Übergangsmilliarde von 2016 nach 2017 erhöht wurde. Der auf die Umsatzsteuer entfallende Anteil wird dabei verdreifacht. Auf der Basis eines Landesanteiles von 24,01% beträgt die allein hieraus resultierende Verbesserung für die Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen ca. 1,7 Mio. €. Der Bund gewährt diese Anteile, um die Kommunen von sozialen Lasten zu entlasten, die wiederum auf der gemeindlichen Ebene über die Kreisumlagen zu finanzieren sind. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ein (kleinerer) Bestandteil der Umlageerhöhung die Förderschulumlage ist, die aus der Übernahme einer weiteren Förderschule resultiert. Dieser Umlage dürfte im Falle der Stadt Zülpich eine Entlastung an anderer Stelle im eigenen Haushalt gegenüberstehen. Im Hinblick auf den Landschaftsverband Rheinland ist es richtig, dass sich der Kreis Euskirchen dafür eingesetzt hat, angesichts der frühen Kenntnis des zu erwartenden Überschusses 2016 zu einer Auszahlung von Mitteln noch im Haushaltsjahr 2016 zu kommen. Der Kreistag hat in diesem Zuge am 14.12.2016 beschlossen, etwaig zufließende Mittel direkt an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden auszuzahlen. Hintergrund der Initiative war die Sorge, dass ein Teil des zu erwartenden Überschusses nicht mehr der Ausgleichsrücklage zugeführt werden kann, sondern die allgemeine Rücklage erhöht. Da es seitens des Landschaftsverbandes keine Absichtserklärung gab, die allgemeine Rücklage zu vergrößern, wurde eine solche auch nicht kritisiert. Angesichts der Aussagen des Landschaftsverbandes, auf anderem als dem von den Kreisen vorgeschlagenen Weg zu einer Vermeidung der Zuführung zur allgemeinen Rücklage zu kommen, bleibt abzuwarten, wie dieser Weg konkret aussehen soll. Kreistag und Kreisverwaltung werden diese Fragestellung auch weiterhin begleiten und sich für die Interessen der Städte und Gemeinden einsetzen. Der Auszahlungsbeschluss des Kreistages vom 14.12.2016 belegt einmal mehr (es sei beispielhaft an die seinerzeitige Weiterleitung der Wohngeldersparnis erinnert), dass der Kreis, sofern er rechtzeitig Kenntnis hat, alle Anstrengungen unternimmt, eine solche Situation wie aktuell beim Landschaftsverband zu vermeiden. 2. Stellungnahme 23.12.2016 der Gemeinde Blankenheim vom Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen generell, insbesondere aber auch bei der Verabschiedung der Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der Hebesätze, das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die Vergangenheit ebenso wie aktuell. Eine „unzulässige Überschussbewirtschaftung“ wird mit dem Kreishaushalt nicht gefördert. Es ist und bleibt das generelle Ziel des Kreises, realistische Planungen zu verabschieden. Wie bei den Städten und Gemeinden ist auch beim Kreis zu konstatieren, dass die Abweichungen in den Jahresabschlüssen unterschiedlich ausfallen. Soweit daraus beim Kreis Erhöhungen der Ausgleichsrücklage resultieren, werden diese – wie auch im Haushaltsjahr 2017 – im möglichen und vertretbaren Umfang zur Reduzierung der Kreisumlage eingesetzt. Die Behauptung, die Erhöhung aller Umlagen in einer Größenordnung von 1,7 Mio. € führe automatisch zu entsprechenden Realsteuererhöhungen, wird zurückgewiesen. Die Gemeinde lässt dabei insbesondere außer Acht, dass die vom Bund mit Blick auf die 5-Mrd.-€-Entlastung gewährte Übergangsmilliarde von 2016 nach 2017 erhöht wurde. Der auf die Umsatzsteuer entfallende Anteil wird dabei verdreifacht. Auf der Basis eines Landesanteiles von 24,01% beträgt die allein hieraus resultierende Verbesserung für die Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen ca. 1,7 Mio. €. Der Bund gewährt diese Anteile, um die Kommunen von sozialen Lasten zu entlasten, die wiederum auf der gemeindlichen Ebene über die Kreisumlagen zu finanzieren sind. 3. Stellungnahme der Stadt Mechernich vom 23.12.2016 Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen generell, insbesondere aber auch bei der Verabschiedung der Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der Hebesätze, das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die Vergangenheit ebenso wie aktuell. Eine „unzulässige Überschussbewirtschaftung“ wird mit dem Kreishaushalt nicht gefördert. Es ist und bleibt das generelle Ziel des Kreises, realistische Planungen zu verabschieden. Wie bei den Städten und Gemeinden ist auch beim Kreis zu konstatieren, dass die Abweichungen in den Jahresabschlüssen unterschiedlich ausfallen. Soweit daraus beim Kreis Erhöhungen der Ausgleichsrücklage resultieren, werden diese – wie auch im Haushaltsjahr 2017 – im möglichen und vertretbaren Umfang zur Reduzierung der Kreisumlage eingesetzt. Die Behauptung, die Erhöhung aller Umlagen in einer Größenordnung von 1,7 Mio. € führe automatisch zu entsprechenden Realsteuererhöhungen, wird zurückgewiesen. Die Stadt lässt dabei insbesondere außer Acht, dass die vom Bund mit Blick auf die 5-Mrd.-€-Entlastung gewährte Übergangsmilliarde von 2016 nach 2017 erhöht wurde. Der auf die Umsatzsteuer entfallende Anteil wird dabei verdreifacht. Auf der Basis eines Landesanteiles von 24,01% beträgt die allein hieraus resultierende Verbesserung für die Städte und Gemeinden im Kreis Euskirchen ca. 1,7 Mio. €. Der Bund gewährt diese Anteile, um die Kommunen von sozialen Lasten zu entlasten, die wiederum auf der gemeindlichen Ebene über die Kreisumlagen zu finanzieren sind. Im Hinblick auf den Landschaftsverband Rheinland ist es richtig, dass sich der Kreis Euskirchen dafür eingesetzt hat, angesichts der frühen Kenntnis des zu erwartenden Überschusses 2016 zu einer Auszahlung von Mitteln noch im Haushaltsjahr 2016 zu kommen. Der Kreistag hat in diesem Zuge am 14.12.2016 beschlossen, etwaig zufließende Mittel direkt an die kreisangehörigen Städte und Gemeinden auszuzahlen. Hintergrund der Initiative war die Sorge, dass ein Teil des zu erwartenden Überschusses nicht mehr der Ausgleichsrücklage zugeführt werden kann, sondern die allgemeine Rücklage erhöht. Da es seitens des Landschaftsverbandes keine Absichtserklärung gab, die allgemeine Rücklage zu vergrößern, wurde eine solche auch nicht kritisiert. Angesichts der Aussagen des Landschaftsverbandes, auf anderem als dem von den Kreisen vorgeschlagenen Weg zu einer Vermeidung der Zuführung zur allgemeinen Rücklage zu kommen, bleibt abzuwarten, wie dieser Weg konkret aussehen soll. Kreistag und Kreisverwaltung werden diese Fragestellung auch weiterhin begleiten und sich für die Interessen der Städte und Gemeinden einsetzen. Der Auszahlungsbeschluss des Kreistages vom 14.12.2016 belegt einmal mehr (es sei beispielhaft an die seinerzeitige Weiterleitung der Wohngeldersparnis erinnert), dass der Kreis, sofern er rechtzeitig Kenntnis hat, alle Anstrengungen unternimmt, eine solche Situation wie beim Landschaftsverband zu vermeiden. Soweit Überschüsse die Ausgleichsrücklage erhöhen, hat der Kreistag in der Vergangenheit, aber auch aktuell entschieden, dass diese oberhalb der Schwankungsreserve zur Senkung der Kreisumlage eingesetzt werden. 4. Stellungnahme der Gemeinde Dahlem vom 03.01.2017 Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen generell, insbesondere aber auch bei der Verabschiedung der Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der Hebesätze, das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die Vergangenheit ebenso wie aktuell. 5. Stellungnahme 03.01.2017 der Stadt Bad Münstereifel vom Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen generell, insbesondere aber auch bei der Verabschiedung der Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der Hebesätze, das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die Vergangenheit ebenso wie aktuell. Die Bemerkungen zur „Tendenz einer ungebremsten Personalmehrung“ werden zurückgewiesen, soweit mit diesen unterstellt werden soll, der Kreis Euskirchen würde leichtfertig Personalmehrungen zu Lasten der Kreisumlage vornehmen. Personalmehrungen sind vielmehr Folge von Aufgabenzuwächsen, die mit Personaleinsparungen an anderer Stelle nicht vollständig zu kompensieren sind. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der in der Stellungnahme verwendete Wert der Steigerung der Personal- und Versorgungsaufwendungen zu einem großen Teil auch gebühren- und andere drittfinanzierte Aufwendungen enthält, die ihrerseits die Kreisumlage nicht berühren. 6. Stellungnahme der Stadt Schleiden vom 03.01.2017 Zur grundsätzlichen Kritik am Benehmensverfahren wird wie in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass die Verfahrensänderung vom Gesetzgeber beschlossen und vom Städteund Gemeindebund verursacht wurde. Das Benehmensschreiben folgt den gesetzlich normierten Pflichten und enthält alle wesentlichen Informationen zur Kreisumlage. Der Kreis Euskirchen berücksichtigt bei seinen Entscheidungen generell, insbesondere aber auch bei der Verabschiedung der Haushaltssatzung sowie der damit verbundenen Festsetzung der Hebesätze, das Rücksichtnahmegebot. Dies gilt für die Vergangenheit ebenso wie aktuell. Die Konsolidierungsmaßnahmen der Städte und Gemeinden werden keinesfalls negiert. Wenn aber gleichzeitig eine Erwartungshaltung zu gleichwertigen Anstrengungen formuliert wird, darf nicht verkannt werden, dass sich der Kreis ebenso verhalten hat und auch weiter verhält, bekanntermaßen aber auch äußeren Zwängen unterliegt, die die kreisseitigen Einsparbemühungen unterlaufen. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass der Kreis mittels mehrmaliger Aufgabenkritik und Personalausgabeneinsparkonzepten versucht hat, die Kreisumlage einzudämmen. Die Erfolge werden jedoch angesichts steigender Aufgaben- und Ausgabelasten kaum nach außen sichtbar. Es sei ferner erwähnt, dass Aufgabenkritik eine Daueraufgabe ist, der sich der Kreis seit Jahrzehnten stellt. Gerade die Sparerfolge der Vergangenheit führen jedoch dazu, dass die anschließend noch vorhandenen Einsparpotentiale deutlich gesunken sind. Insbesondere Personalmehrungen sind vielmehr Folge von Aufgabenzuwächsen, die mit Personaleinsparungen an anderer Stelle nicht vollständig zu kompensieren sind. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der in der Stellungnahme verwendete Wert der Steigerung der Personalund Versorgungsaufwendungen zu einem großen Teil auch gebühren- und andere drittfinanzierte Aufwendungen enthält, die ihrerseits die Kreisumlage nicht berühren. Der Kreis Euskirchen stellt sich selbstverständlich dem Vergleich mit anderen Kreisen. Die Ergebnisse der jüngsten Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt belegen die im Vergleich niedrige Kreisumlage. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass alle Ebenen aufgerufen sind, durch eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung die Lasten für die Bürgerinnen und Bürger möglichst gering zu halten. Für den Kreis Euskirchen ist auch mit Blick auf den Landesvergleich festzustellen, dass dies über vielfältige Bemühungen und Konsolidierungsanstrengungen bisher gelungen ist. Gleichwohl ist und bleibt dies eine Daueraufgabe, um die Herausforderungen der Zukunft zu meistern. 7. Stellungnahme der Kreisstadt Euskirchen vom 20.01.2017 Der Kreistag stimmt mit der Stellungnahme darin überein, dass Entnahmen aus der Ausgleichsrücklage als Einmaleffekte anzusehen sind. Zur angesprochenen Frage der Betreuungsstunden in Kindertageseinrichtungen ist festzuhalten, dass die Jugendhilfeplanung schon mit der Einführung des KiBiz die Notwendigkeit von 45-Stunden-Betreuung abgefragt hat. Mit der Einführung des elektronischen Anmeldesystems wird zudem von den Eltern ein entsprechender Arbeitgebernachweis zu den Arbeitszeiten verlangt, der in den Kindertageseinrichtungen vorgelegt werden muss. Ergänzend sei der Hinweis erlaubt, dass sich die Strukturen der Betreuungsstunden im Kreis Euskirchen deutlich kostengünstiger als im Landesvergleich bewegen, wie die folgende Übersicht beweist: Kindergartenjahr 2016/2017 - Verteilung der Kindpauschalen LAND NRW KREIS EUSKIRCHEN 5,8% 42,9% 10,7% 51,3% 54,8% 25 Std. 34,5% 35 Std. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Anteil der 45Stunden-Betreuung im Kreis Euskirchen im Kindergartenjahr 2017/2018 weiter sinkt. Schlüsselzuweisungen sind ein allgemeines Deckungsmittel des Haushaltes. Sie werden daher nicht auf die verschiedenen Umlageformen aufgeteilt. Die Tatsache, dass in den Berechnungen der Schlüsselzuweisungen auch auf einen Schüleransatz Bezug genommen wird, ändert hieran nichts. Der Schüleransatz des GFG hat (anders als die Schulpauschale) nicht den Zweck, konkrete Mittel für Schulen zuzuweisen, sondern dient neben anderen Faktoren lediglich der horizontalen Verteilung von Steuermitteln auf Kreisebene. Die so verteilten Steuermittel dienen anschließend der Deckung des Gesamthaushaltes, nicht jedoch konkreter Bereiche. Im Hinblick auf die Frage einer Sparkassenausschüttung muss bedacht werden, dass die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen erfüllt werden müssen. Die finanziellen Rahmenbedingungen der Zukunft bleiben abzuwarten. Der Kreistag hat bei Inanspruchnahme von Förderprogrammen generell auch den Folgeaufwand, die langfristige Wirksamkeit sowie die Situation nach Auslaufen der Programme im Blick. 45 Std.