Daten
Kommune
Wesseling
Größe
89 kB
Datum
27.09.2016
Erstellt
10.10.16, 13:01
Aktualisiert
10.10.16, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 10.10.2016
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 8. Sitzung des Betriebsausschusses
vom Dienstag, den 27.09.2016 um 18:00 Uhr
Tagungsraum im Verwaltungsgebäude der Stadtwerke Wesseling GmbH
6.
Neufassung der Betriebssatzung für die Entsorgungsbetriebe Wesseling
Vorlagennummer: 168/2016
Es wird beschlossen:
Aufgrund der §§ 7, 95, 107 Absatz 2 und 114 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S.
666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208),
sowie des § 1 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV
NRW. S. 559), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ……… folgende
Betriebssatzung beschlossen:
§1
Gegenstand des Betriebes
Die öffentlichen Einrichtungen der Stadt für die Abfallentsorgung und die Straßenreinigung sowie
das Abwasserwerk und der Betriebshof werden zu einer öffentlichen Einrichtung, die
entsprechend den Vorschriften über die Eigenbetriebe geführt wird, zusammengefasst.
§2
Name des Betriebes
Die Einrichtung führt den Namen „Entsorgungsbetriebe Wesseling“.
§3
Stammkapital
Das Stammkapital beträgt 2.500.000,00 €.
§4
Betriebsleitung
Die Betriebsleitung besteht aus den jeweiligen Mitgliedern der Geschäftsführung der
Eigengesellschaft Stadtwerke Wesseling GmbH.
§5
Betriebsausschuss
Der Betriebsausschuss besteht aus 15 Mitgliedern, die vom Rat bestellt werden. Der Rat bestellt
stellvertretende Ausschussmitglieder.
§6
Aufgaben des Betriebsausschusses
(1) Der Betriebsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, sofern sie nicht
durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung (EigVO NRW), sonstige gesetzliche
oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat zur Entscheidung vorbehalten sind und soweit es
sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.
(2) Als Geschäfte der laufenden Betriebsführung gelten diejenigen Angelegenheiten, für die nach
der vom Rat vorgenommenen Zuständigkeitsbegrenzung der Bürgermeister zuständig wäre, gäbe
es nicht die Einrichtung Entsorgungsbetriebe.
(3) Der Betriebsausschuss entscheidet ferner über die Benennung des Prüfers für den
Jahresabschluss.
(4) Auf das Verfahren im Betriebsausschuss findet die Geschäftsordnung des Rates der Stadt
Wesseling entsprechend Anwendung.
§7
Rat
Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW, die EigVO NRW oder
die Hauptsatzung der Stadt Wesseling vorbehalten sind.
§8
Vertretung der Entsorgungsbetriebe
(1) In den Angelegenheiten der Entsorgungsbetriebe vertritt die Betriebsleitung die Stadt, sofern
die GO NRW oder die EigVO NRW keine andere Regelung trifft.
(2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer
Vertretungsbefugnis werden von der Betriebsleitung öffentlich bekannt gemacht. Die
Vertretungsberechtigten unterzeichnen unter dem Namen der Entsorgungsbetriebe.
§9
Wirtschaftsjahr
Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan ist so rechtzeitig aufzustellen und dem Betriebsausschuss zuzuleiten, dass
eine zeitgleiche Beratung und Beschlussfassung mit der Haushaltssatzung der Stadt erfolgen
kann.
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§ 11
Vermögensplan
Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die den Betrag von 50.000,00 € überschreiten, bedürfen
der Zustimmung des Betriebsausschusses.
§ 12
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres von
der Betriebsleitung aufzustellen.
§ 13
Bekanntmachungen
Für die Bekanntmachungen der Entsorgungsbetriebe gelten die jeweiligen Bestimmungen der
Hauptsatzung der Stadt Wesseling.
§ 14
Finanzbuchhaltung
Die Finanzbuchhaltung für die Entsorgungsbetriebe wird unter Beachtung der dafür geltenden
Bestimmungen der GO NRW und der EigVO auf die Stadtwerke Wesseling GmbH übertragen.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
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