Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
77 kB
Datum
20.04.2016
Erstellt
18.05.16, 12:04
Aktualisiert
18.05.16, 12:04
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der Sitzung des Kreistages am 20.04.2016 im Sitzungssaal des
Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP 28
Nebeneinkünfte aus Gremientätigkeiten
hier: Antrag der CDU-Kreistagsfraktion
Der Vorsitzende führt aus, dass er am 16.04.2012 letztmalig der
Verpflichtung nachgekommen sei und gleichzeitig mitgeteilt habe,
dass er die Veröffentlichung künftig im Internet vornehmen
werde, da auch eine Änderung der Nebentätigkeitsverordnung
über die Art und Weise der Mitteilung in Rede stand. Über die
Nebeneinkünfte werde er dann später im nichtöffentlichen Teil
unter TOP 2 berichten.
Fraktionsvorsitzender Reidt (CDU) verweist auf die
entsprechende Vorschrift und die eindeutige Regelung, dass die
Aufstellung dem Kreistag vorzulegen sei und insofern eine
Veröffentlichung im Internet diese Pflicht nicht erfülle. Insofern
bitte er künftig darum, den Kreistag in entsprechender Weise zu
unterrichten.
Kreistagsmitglied Kolvenbach (CDU) verdeutlicht, dass sich die
Pflicht aus dem Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW ergebe
und die Aufstellung dem Kreistag vorzulegen sei. Die Anzeige
könne durchaus im Rahmen einer Tischvorlage oder visuellen
Darstellung im nichtöffentlichen Teil der Sitzung erfolgen. Daher
bitte er sehr eindringlich darum, diese Vorschriften ab sofort und
künftig einzuhalten.
Fraktionsvorsitzender Grutke (Bündnis 90 / DIE GRÜNEN) fragt
nach, ob diese Verpflichtung auch für die Geschäftsleitung im
Hause gelte.
Der Vorsitzende erläutert, dass Nebeneinkünfte unter 1.200€ pro
Jahr nicht anzuzeigen sind und Nebeneinkünfte über 1.200€ pro
Jahr seien dem Personalamt anzuzeigen.
Kreistagsmitglied Kolvenbach (CDU) bittet, falls eine
Beantwortung heute nicht möglich sein sollte, im Wege einer
schriftlichen Information um Benennung der Mitarbeiter/innen, die
in Gremien tätig geworden sind und wie diese Mitarbeiter/innen in
der Sache selbst verfahren sind bzw. ob Mittel an den Kreis
Euskirchen abgetreten wurden.
Herr Adams, GBL I, erläutert, dass die Mitarbeiter/innen nach
§ 53 LBG NRW ihre Nebeneinkünfte schriftlich anzeigen müssen,
wenn diese die Grenze von 1.200€ übersteigen. Diese Vorschrift
werde beachtet und entsprechende Anzeigen seien dann zur
Personalakte zu nehmen. Ehrenämter seien hiervon jedoch nicht
erfasst. Die bestehenden Schutzvorschriften im LBG stünden im
Übrigen der Veröffentlichung im politischen Raum entgegen.
Kreistagsmitglied Kolvenbach (CDU) sieht seine Fragestellungen,
abgesehen von der Abführung an den Kreis, damit als
beantwortet an.
A 110/2016
Die Verwaltung sagt zu, die Beantwortung schriftlich
nachzureichen.
Eine Beschlussfassung erfolgt nicht.