Daten
Kommune
Wesseling
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Datum
30.06.2016
Erstellt
26.08.16, 13:01
Aktualisiert
26.08.16, 13:01
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Stadt Wesseling
Wesseling, den 26.08.2016
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 16. Sitzung des Rates
vom Donnerstag, den 30.06.2016 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
6.
Neufassung der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden
Vorlagennummer: 121/2016
Aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25. Juni 2015 (GV NRW S. 496), und des § 1 der Verordnung zur Durchführung
des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 13. Mai 2014 (GV NRW S 305), hat der Rat der Stadt Wesseling am
30. Juni 2016 folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt
Wesseling
(Abstimmungsgebiet).
§2
Zuständigkeiten
(1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest.
(2) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin leitet die Abstimmung. Er/Sie ist für die
ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids
verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes
bestimmen.
(3) Der
Bürgermeister/die Bürgermeisterin bildet für jeden Stimmbezirk einen
Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher/der
Vorsteherin, dem/der stellvertretenden Vorsteher/in und drei bis sechs Beisitzern.
Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin bestimmt die Zahl der Mitglieder des
Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. Die
Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrag des Bürgermeisters/der
Bürgermeisterin auch vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand
entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorstehers/der Vorsteherin den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit
aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen
Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung
finden.
§3
Stimmbezirke
Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke
ein.
§4
Abstimmberechtigung
(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutsche/r im Sinne
des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16.
Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der
Abstimmung im Stadtgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen
seine/ihre Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine
Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets hat.
(2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist
1.
derjenige/diejenige, für den/die zur Besorgung aller seiner/ihrer
Angelegenheiten ein/e Betreuer/in nicht nur durch einstweilige Anordnung
bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers/der
Betreuerin die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
2.
wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das
Wahlrecht nicht besitzt.
§5
Stimmschein
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen
Stimmschein hat.
(2) Ein/e Abstimmberechtigte/r erhält auf Antrag einen Stimmschein.
§6
Abstimmungsverzeichnis
(1) In
jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das
Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35.
Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und
nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das
Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16.
Tag vor dem Bürgerentscheid zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten
Wahlberechtigten.
(2) Der Bürger/die Bürgerin kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen
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Abstimmungsverzeichnis er/sie eingetragen ist.
(3) Inhaber
eines Stimmscheins können in jedem
Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen.
Stimmbezirk
des
(4) Jede/r Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag
vor dem Bürgerentscheid während der allgemeinen Öffnungszeiten der
Stadtverwaltung die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im
Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen.
§7
Benachrichtigung der Abstimmberechtigten/Bekanntmachung
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis
benachrichtigt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin jeden Abstimmberechtigten,
der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.
(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des/der
Abstimmberechtigten,
den Stimmbezirk und den Stimmraum,
ein Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. § 8 dieser Satzung,
die Nummer, unter der der/die Abstimmungsberechtigte in das
Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur
Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust
dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,
die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt
und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen
Stimmraum berechtigt,
die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung
von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.
(3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis
macht der Bürgermeister/die Bürgermeisterin öffentlich bekannt
1.
2.
3.
den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden
Frage, beim Stichentscheid auch den Text der vom Rat beschlossenen
Stichfrage;
wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis
eingesehen werden kann;
dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin
Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
§8
Abstimmungsheft/Informationsblatt
(1) Die Titelseite enthält die Überschrift Abstimmungsheft/Informationsblatt der Stadt
Wesseling zum Bürgerentscheid und den Text der zu entscheidenden Frage sowie
Tag und Uhrzeit, zu denen die Abstimmungslokale für die Stimmabgabe geöffnet
sind und bis zu denen der Stimmbrief bei dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin
eingegangen sein muss. Im Falle eines Stichentscheids enthält die Titelseite die
Texte der zu entscheidenden Fragen sowie den der Stichfrage.
(2) Das Abstimmungsheft/Informationsblatt enthält
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1.
2.
3.
4.
5.
Die Unterrichtung durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin über den
Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe
durch Brief.
Die Kostenschätzung der Verwaltung und eine kurze sachliche Begründung der
Vertretungsberechtigten
des
Bürgerbegehrens.
Legen
die
Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist diese dem Text
des Bürgerbegehrens zu entnehmen.
Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die das
Bürgerbegehren abgelehnt haben.
Eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen, die dem
Bürgerbegehren zugestimmt haben.
Eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen
samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und
die Stimmempfehlung des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin sind auf deren
Wunsch wiederzugeben.
(3) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im
Rat vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des
Bürgermeisters/der Bürgermeisterin über eine Obergrenze für die Länge der Texte
und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Abs. 2 Ziff. 2 bis 4). Wird
eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im
Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine
Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den
Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die
Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen, des Bürgermeisters/der
Bürgermeisterin und evtl. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder zu beschränken.
Der
Bürgermeister/die
Bürgermeisterin
kann
für
die
im
Abstimmungsheft/Informationsblatt gem. Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2
darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig
wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange
Äußerungen ändern und kürzen.
(4) Das Abstimmungsheft wird auch im Internet auf der Homepage der Stadt
Wesseling veröffentlicht.
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Abstimmungsheft abweichend von Abs. 2 Nr.
2 bis 4 und Abs. 3 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die
wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen
enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen sind
auf ihren Wunsch aufzunehmen.
§9
Tag des Bürgerentscheids
(1) Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt.
(2) Die Abstimmungszeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
§ 10
Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage
enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig. Im Falle des
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Stichentscheids enthalten die Stimmzettel die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten
Fragen sowie darunter die Stichfrage. Bei der Stichfrage macht die abstimmende
Person kenntlich, welchen der Bürgerentscheide sie vorzieht für den Fall, dass die
gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu
vereinbarenden Weise beantwortet werden.
§ 11
Öffentlichkeit
(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den
Stimmbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse
der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken.
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das
Abstimmungsergebnis untersagt.
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie
unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude ist jede Beeinflussung der
Abstimmenden
durch
Wort,
Ton,
Schrift
oder
Bild
sowie
jede
Unterschriftensammlung verboten.
(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der
Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der
Abstimmungszeit unzulässig.
§ 12
Stimmabgabe
(1) Der/Die Abstimmende hat für jede zu entscheidende Frage eine Stimme. Er/Sie gibt
seine/ihre Stimme an der Abstimmungsurne oder per Brief geheim ab.
(2) Der/Die Abstimmende gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie durch ein
auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich
macht, welche Antwort gelten soll.
(3) Im Fall der Abstimmung an der Abstimmungsurne faltet der/die Abstimmende
daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne.
(4) Der/die Abstimmende kann seine/ihre Stimme nur persönlich abgeben. Ein/
Abstimmende/r, der/die des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen
behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die
Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person
(Hilfsperson)
bedienen.
Hilfsperson
kann
auch
ein
von
dem/der
Abstimmberechtigten bestimmtes Mitglied des Abstimmvorstandes sein. Blinde oder
Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer
Stimmzettelschablone bedienen.
(5) Bei
der Stimmabgabe per Brief hat der/die Abstimmende dem
Bürgermeister/der Bürgermeisterin in einem verschlossenen Briefumschlag
a)
b)
seinen/ihren Stimmschein,
in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen/ihren Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der
Bürgerentscheids bis 16 Uhr bei ihm/ihr eingeht.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 30.06.2016
Stimmbrief
am
Tag
des
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(6) Auf dem Stimmschein hat der/die Abstimmende oder die Hilfsperson (Abs. 4 Satz 2)
dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin an Eides Statt zu versichern, dass der
Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des/der Abstimmenden
gekennzeichnet worden ist.
§ 13
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den
Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im
Fall der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des
Stimmbezirks, der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist.
(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche
Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt
versehener Stimmscheine enthält,
der/die Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die
vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem
Stimmschein nicht unterschrieben hat,
kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das
Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende
gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem
Abstimmungsvorstand eines von dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin
bestimmten Stimmbezirks; bei Bedarf können im Stimmbezirk auch mehrere
Abstimmungsvorstände bestimmt werden. In Stimmbezirken, in denen mindestens
50 Stimmbriefe eingegangen sind, kann der Briefabstimmungsvorstand auch das
Ergebnis der Briefabstimmung feststellen.
(4) Die Stimme eines/r Abstimmberechtigten, der/die an der Abstimmung per Brief
teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des
Bürgerentscheids stirbt, verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert.
§ 14
Stimmenzählung
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmhandlung
durch den Abstimmungsvorstand.
(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen
an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine
festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu
vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort
entfallenen Stimmen ermittelt.
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(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
§ 15
Ungültige Stimmen
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
1.
2.
3.
4.
nicht amtlich hergestellt ist,
keine Kennzeichnung enthält,
den Willen des/der Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
§ 16
Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids/Stichentscheids fest. Im Falle von
Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen
Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 von Hundert der
Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
Stehen mehrere Fragen gleichzeitig zur Abstimmung und werden diese in einem
nicht miteinander zu vereinbarenden Sinne entschieden, so ist das Ergebnis des
Stichentscheids maßgeblich. Es gilt die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid
die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im
Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten
Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.
(3) Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin macht das festgestellte Ergebnis öffentlich
bekannt.
§ 17
Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NRW S. 592,
ber. S. 567), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015
(GV NRW S. 666), finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 bis 11, 12, 13 bis 18, 19
14, 20 bis 22, 32 Abs. 6, 33 bis 60, 81 bis 83.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach
der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 22.
Dezember 2004 außer Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltungen
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