Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlusstext (Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2015)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
95 kB
Datum
25.03.2015
Erstellt
13.04.15, 13:01
Aktualisiert
13.04.15, 13:01
Beschlusstext (Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2015) Beschlusstext (Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2015)

öffnen download melden Dateigröße: 95 kB

Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 10.04.2015 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 5. Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom Mittwoch, den 25.03.2015 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 8. Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2015 Vorlagennummer: 16/2015 Der Jugendhilfeausschuss legt die Fördersätze und Richtlinien an Träger von Freizeit-, Bildungsmaßnahmen und Mitarbeiterschulungen wie folgt fest: Fördersätze 2015: a.) Mitarbeiterschulungen (Tagesveranstaltung): b.) Mitarbeiterschulungen (mehrtägig): c.) Bildungsmaßnahmen d.) Ferien- und Freizeitmaßnahmen: e.) Fahrten in die Partnerstädte: 5,00 € p.P. pro Tag 3,00 € p.P. pro Tag 2,50 € p.P. pro Tag 2,50 € p.P. pro Tag 4,00 € p.P. pro Tag f.) Sonderzuschüsse: 7,00 € p.P. pro Tag Allgemeine Förderrichtlinien 2015    Betreuer werden im Verhältnis 1 zu 7 gefördert. Es werden nur Wesselinger Kinder und Jugendliche gefördert. Altersbegrenzung der förderungswürdigen Teilnehmer bei Freizeit- und Bildungsmaßnahmen: 6 bis 17 Jahre  Altersbegrenzung der förderungswürdigen Teilnehmer bei Bildungsmaßnahmen: 6 bis 26 Jahre  Mindestalter der förderungswürdigen Teilnehmer bei Mitarbeiterschulungen: 15 Jahre  Bei allen mehrtägigen Maßnahmen werden der An- und Abreisetag als ein Tag gefördert.  Der Zuschussantrag ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme bei der Stadt Wesseling einzureichen. Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen:  Veranstaltungen schulischer Art (z.B. Klassenfahrten  Veranstaltungen die den Charakter von Sportwettkämpfen bzw. Trainingslehrgängen haben  Veranstaltungen gewerkschaftlicher Art  Veranstaltungen parteipolitischer Art  Veranstaltungen mit kommerziellen Charakter  Veranstaltungen im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen Voraussetzungen für Sonderzuschüsse  Kinderreiche Familien (ab 3 Kindern)  Teilnehmer mit einer Behinderung  Teilnehmer aus Familien im SGB II oder SGB XII-Bezug  Teilnehmer aus einkommensschwachen Familien ohne SGB II-Bezug bei besonderem erzieherischem Bedarf. Der Sonderzuschuss wird zusätzlich zum normalen Tagessatz gewährt. Der Träger verpflichtet sich, die Sonderzuschüsse ausschließlich zur Reduzierung des Teilnehmerbeitrages des entsprechenden Teilnehmers einzusetzen. Zur Finanzierung der o.g. Maßnahmen werden Mittel in Höhe von 14.500,00 € aus den Erträgen der Jugendstiftung entnommen. Auf dem entsprechenden Produktsachkonto stehen im Jahr 2015 insgesamt 23.900,00 € zur Verfügung. Einstimmig, 0 Enthaltungen Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 25.03.2015 Seite 2