Daten
Kommune
Wesseling
Größe
95 kB
Datum
25.03.2015
Erstellt
13.04.15, 13:01
Aktualisiert
13.04.15, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 10.04.2015
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 5. Sitzung des Jugendhilfeausschusses
vom Mittwoch, den 25.03.2015 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
8.
Zuschüsse für Freizeit- und Bildungsmaßnahmen 2015
Vorlagennummer: 16/2015
Der Jugendhilfeausschuss legt die Fördersätze und Richtlinien an Träger von Freizeit-, Bildungsmaßnahmen
und Mitarbeiterschulungen wie folgt fest:
Fördersätze 2015:
a.) Mitarbeiterschulungen (Tagesveranstaltung):
b.) Mitarbeiterschulungen (mehrtägig):
c.) Bildungsmaßnahmen
d.) Ferien- und Freizeitmaßnahmen:
e.) Fahrten in die Partnerstädte:
5,00 € p.P. pro Tag
3,00 € p.P. pro Tag
2,50 € p.P. pro Tag
2,50 € p.P. pro Tag
4,00 € p.P. pro Tag
f.) Sonderzuschüsse:
7,00 € p.P. pro Tag
Allgemeine Förderrichtlinien 2015
Betreuer werden im Verhältnis 1 zu 7 gefördert.
Es werden nur Wesselinger Kinder und Jugendliche gefördert.
Altersbegrenzung der förderungswürdigen Teilnehmer bei Freizeit- und
Bildungsmaßnahmen: 6 bis 17 Jahre
Altersbegrenzung der förderungswürdigen Teilnehmer bei Bildungsmaßnahmen: 6
bis 26 Jahre
Mindestalter der förderungswürdigen Teilnehmer bei Mitarbeiterschulungen: 15
Jahre
Bei allen mehrtägigen Maßnahmen werden der An- und Abreisetag als ein Tag
gefördert.
Der Zuschussantrag ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme bei
der Stadt Wesseling einzureichen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen:
Veranstaltungen schulischer Art (z.B. Klassenfahrten
Veranstaltungen die den Charakter von Sportwettkämpfen bzw.
Trainingslehrgängen haben
Veranstaltungen gewerkschaftlicher Art
Veranstaltungen parteipolitischer Art
Veranstaltungen mit kommerziellen Charakter
Veranstaltungen im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen
Voraussetzungen für Sonderzuschüsse
Kinderreiche Familien (ab 3 Kindern)
Teilnehmer mit einer Behinderung
Teilnehmer aus Familien im SGB II oder SGB XII-Bezug
Teilnehmer aus einkommensschwachen Familien ohne SGB II-Bezug bei
besonderem
erzieherischem Bedarf.
Der Sonderzuschuss wird zusätzlich zum normalen Tagessatz gewährt. Der Träger
verpflichtet sich, die Sonderzuschüsse ausschließlich zur Reduzierung des
Teilnehmerbeitrages des entsprechenden Teilnehmers einzusetzen.
Zur Finanzierung der o.g. Maßnahmen werden Mittel in Höhe von 14.500,00 € aus den
Erträgen der Jugendstiftung entnommen. Auf dem entsprechenden Produktsachkonto
stehen im Jahr 2015 insgesamt 23.900,00 € zur Verfügung.
Einstimmig, 0 Enthaltungen
Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 25.03.2015
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