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Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 2/93.2 "Wohngebiet Eichholz - 2. Bauabschnitt" Hier: - Beratung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB - Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
73 kB
Datum
19.04.2016
Erstellt
12.05.16, 13:01
Aktualisiert
12.05.16, 13:01
Beschlusstext (Bebauungsplan Nr. 2/93.2 "Wohngebiet Eichholz - 2. Bauabschnitt"
Hier: - Beratung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB
- Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB)

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Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 12.05.2016 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 12. Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umweltschutz vom Dienstag, den 19.04.2016 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 7. Bebauungsplan Nr. 2/93.2 "Wohngebiet Eichholz - 2. Bauabschnitt" Hier: - Beratung über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB - Beschluss zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Vorlagennummer: 19/2016 1. Die Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß §§ 3 Abs.1, 4 Abs. 1 BauGB (Liste A/B, Abwägungsvorschläge) wird zur Kenntnis genommen. 2. Die öffentliche Auslegung des in der Sitzung vorliegenden Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 2/93.2 „Wohngebiet Eichholz - 2. Bauabschnitt“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird beschlossen. Der in der Sitzung vorliegende Entwurf der gemäß §§ 2a, 9 Abs. 8 BauGB beigefügten Begründung (einschließlich Umweltbericht) wird zur Kenntnis genommen. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans wird mit folgenden Änderungen beschlossen: Im allgemeinen Wohngebiet WA 3 wird auf die Festsetzung einer Mindesttraufhöhe verzichtet. Für die allgemeinen Wohngebiete WA 26 bis 28 und WA 30 wird eine Mindestgrundstücksbreite von 5,50 m festgesetzt. 3. Es ist beabsichtigt, das Wohngebiet mit Nahwärme (Semizentrales Wärmepumpensystem und Blockheizkraftwerk) zu versorgen. Die Abnahme der Energie soll durch entsprechende Regelungen in den Grundstückskaufverträgen oder durch die Verabschiedung einer Satzung über den Anschlussund Benutzungszwang sichergestellt werden. Einstimmig