Daten
Kommune
Wesseling
Größe
159 kB
Datum
18.11.2015
Erstellt
18.01.16, 13:01
Aktualisiert
18.01.16, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 18.01.2016
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 6. Sitzung des Betriebsausschusses
vom Mittwoch, den 18.11.2015 um 18:00 Uhr
Tagungsraum im Verwaltungsgebäude der Stadtwerke Wesseling GmbH
7.
5. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der
Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)
Vorlagennummer: 200/2015
Es wird beschlossen:
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.Jui 1994 (GV. NRW. S 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18.September 2012 (GV NRW. S. 436), des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG)
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.Juni
2002 (BGBl. I 02002, S. 1938ff., zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes zur
Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.Februar 2012, BGBl. I 2012, Seite
257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.
Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, über. 975),
sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.Juli 2009 (BGBl. I
2009, S. 2353) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am .... folgende Satzung
beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Absatz 2 der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling
(Abfallsatzung – AbfES) enthält folgenden Wortlaut:
(2) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 2 der
Abfallsatzung ab dem 01.01.2016
1.bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§
12 der Abfallsatzung)
für ein 80 l Gefäß
für ein 120 l Gefäß
für ein 240 l Gefäß
für ein 1.100 l Gefäß
für ein 2.500 l Gefäß
für ein 5.000 l Gefäß
109,60 €
164,40 €
328,80 €
1.507,00 €
3.425,00 €
6.850,00 €
2.bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§
12 der Abfallsatzung)
für ein 240 l Gefäß
für ein 1.100 l Gefäß
für ein 2.500 l Gefäß
für ein 5.000 l Gefäß
556,80 €
2.552,00 €
5.800,00 €
11.600,00 €
Artikel 2
Der § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Das Benutzungsentgelt gemäß Abs. 2 verringert sich auf schriftlichen Antrag des
Entgeltpflichtigen um 0,14 € je Liter bezogen auf das Restmüllgefäß für einen Zeitraum, für den
auf dem angeschlossenen Grundstück wegen nachweislich anerkannter Eigenverwertung der
Bioabfälle (Eigenkompostierung) – ohne
sperrige Bioabfälle im Sinne des § 14 Abs. 2 der
Abfallsatzung – gemäß § 7 Abs. 1 der Abfallsatzung kein Abfallbehälter in brauner Farbe für
Bioabfälle (§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 5 der Abfallsatzung) bereitgestellt ist.
Artikel 3
In § 2 Absatz 4 wird der Betrag von „2,60 €“ ersetzt durch „3,00 €“.
Artikel 4
Der § 2 Absatz 5 wird ersetzt durch:
Das jährlich einmalige Austauschen eines Restmüll-, Papier- oder Biogefäßes ist kostenfrei. Für
jeden weiteren Austausch eines Restmüll-, Papier- oder Biogefäßes ist ein Betrag in Höhe von
35,00 € zu entrichten.
Artikel 5
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Betriebsausschusses vom 18.11.2015
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