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Beschlusstext (5. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfallES))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
159 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
11.01.16, 17:06
Aktualisiert
11.01.16, 17:06
Beschlusstext (5. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfallES)) Beschlusstext (5. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfallES))

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Stadt Wesseling Wesseling, den 11.01.2016 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 11. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 15.12.2015 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 8. 5. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES) Vorlagennummer: 200/2015 Auf Empfehlung des Betriebsausschusses wird beschlossen: Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der jeweils geltenden Fassung, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 19.Juni 2002 (BGBl. I 02002, S. 1938ff., zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar 2012, BGBl. I 2012, Seite 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. 975), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2353) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 15. Dezember 2015 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 2 Absatz 2 der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallentgeltsatzung – AbfES) enthält folgenden Wortlaut: (2) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 2 der Abfallsatzung ab dem 01.01.2016 1. bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein 80 l Gefäß für ein 120 l Gefäß für ein 240 l Gefäß für ein 1.100 l Gefäß für ein 2.500 l Gefäß für ein 5.000 l Gefäß 109,60 € 164,40 € 328,80 € 1.507,00 € 3.425,00 € 6.850,00 € 2. bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein 240 l Gefäß für ein 1.100 l Gefäß für ein 2.500 l Gefäß für ein 5.000 l Gefäß 556,80 € 2.552,00 € 5.800,00 € 11.600,00 € Artikel 2 Der § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Das Benutzungsentgelt gemäß Abs. 2 verringert sich auf schriftlichen Antrag des Entgeltpflichtigen um 0,14 € je Liter bezogen auf das Restmüllgefäß für einen Zeitraum, für den auf dem angeschlossenen Grundstück wegen nachweislich anerkannter Eigenverwertung der Bioabfälle (Eigenkompostierung) – ohne sperrige Bioabfälle im Sinne des § 14 Abs. 2 der Abfallsatzung – gemäß § 7 Abs. 1 der Abfallsatzung kein Abfallbehälter in brauner Farbe für Bioabfälle (§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 5 der Abfallsatzung) bereitgestellt ist. Artikel 3 In § 2 Absatz 4 wird der Betrag von „2,60 €“ ersetzt durch „3,00 €“. Artikel 4 Der § 2 Absatz 5 wird ersetzt durch: Das jährlich einmalige Austauschen eines Restmüll-, Papier- oder Biogefäßes ist kostenfrei. Für jeden weiteren Austausch eines Restmüll-, Papier- oder Biogefäßes ist ein Betrag in Höhe von 35,00 € zu entrichten. Artikel 5 Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Einstimmig, 0 Enthaltungen Beschluss der Sitzung des Rates vom 15.12.2015 Seite 2