Daten
Kommune
Wesseling
Größe
159 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
11.01.16, 17:06
Aktualisiert
11.01.16, 17:06
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Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 11.01.2016
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 11. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 15.12.2015 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
8.
5. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der
Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)
Vorlagennummer: 200/2015
Auf Empfehlung des Betriebsausschusses wird beschlossen:
Aufgrund der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW), in der jeweils geltenden Fassung, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom
24. Februar 2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom
19.Juni 2002 (BGBl. I 02002, S. 1938ff., zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 23 des
Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. Februar
2012, BGBl. I 2012, Seite 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863, ber. 975), sowie des § 17 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.Juli 2009 (BGBl. I 2009, S.
2353) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 15. Dezember 2015
folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Absatz 2 der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt
Wesseling (Abfallentgeltsatzung – AbfES) enthält folgenden Wortlaut:
(2) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gemäß
§ 2 der Abfallsatzung ab dem 01.01.2016
1. bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten
Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung)
für ein 80 l Gefäß
für ein 120 l Gefäß
für ein 240 l Gefäß
für ein 1.100 l Gefäß
für ein 2.500 l Gefäß
für ein 5.000 l Gefäß
109,60 €
164,40 €
328,80 €
1.507,00 €
3.425,00 €
6.850,00 €
2. bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten
Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung)
für ein 240 l Gefäß
für ein 1.100 l Gefäß
für ein 2.500 l Gefäß
für ein 5.000 l Gefäß
556,80 €
2.552,00 €
5.800,00 €
11.600,00 €
Artikel 2
Der § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Das Benutzungsentgelt gemäß Abs. 2 verringert sich auf schriftlichen Antrag des
Entgeltpflichtigen um 0,14 € je Liter bezogen auf das Restmüllgefäß für einen Zeitraum,
für den auf dem angeschlossenen Grundstück wegen nachweislich anerkannter
Eigenverwertung der Bioabfälle (Eigenkompostierung) – ohne sperrige Bioabfälle im
Sinne des § 14 Abs. 2 der Abfallsatzung – gemäß § 7 Abs. 1 der Abfallsatzung kein
Abfallbehälter in brauner Farbe für Bioabfälle (§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 5 der Abfallsatzung)
bereitgestellt ist.
Artikel 3
In § 2 Absatz 4 wird der Betrag von „2,60 €“ ersetzt durch „3,00 €“.
Artikel 4
Der § 2 Absatz 5 wird ersetzt durch:
Das jährlich einmalige Austauschen eines Restmüll-, Papier- oder Biogefäßes ist
kostenfrei. Für jeden weiteren Austausch eines Restmüll-, Papier- oder Biogefäßes ist
ein Betrag in Höhe von 35,00 € zu entrichten.
Artikel 5
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltungen
Beschluss der Sitzung des Rates vom 15.12.2015
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