Daten
Kommune
Wesseling
Größe
128 kB
Datum
15.12.2015
Erstellt
11.01.16, 17:06
Aktualisiert
11.01.16, 17:06
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Stadt Wesseling
Wesseling, den 11.01.2016
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 11. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 15.12.2015 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
7.
Satzung zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes der Stadt Wesseling
(Baumschutzsatzung)
Vorlagennummer: 170/2015 1. Ergänzung
Sodann wird über die mit Tischvorlage vorgelegte Fassung der Baumschutzsatzung abgestimmt, die da
lautet:
Satzung zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes der Stadt Wesseling
Der Rat der Stadt Wesseling hat auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) und des § 45 des Gesetzes zur Sicherung
des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) In der Fassung der
Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
16.03.2010 (GV. NRW. S. 185) in seiner Sitzung am 15. Dezember 2015 folgende Satzung beschlossen:
§1
Gegenstand der Satzung
Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur
a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
b) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung,
c) Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen, Tiere, Pflanzen und auf Stadtbiotope,
d) Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas, insbesondere der kleinklimatischen Verhältnisse,
e) Erhaltung und Entwicklung eines artenreichen, heimischen Baumbestandes, insbesondere unter
Berücksichtigung der Eigenart und Schönheit der Bäume,
gegen schädliche Einwirkungen geschützt.
§2
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb des Stadtgebietes von Wesseling.
(2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- oder
forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf
diese Flächen erstreckt (§ 16 Abs. 1 LG). Diese Satzung findet weiter keine Anwendung, wenn innerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch
ordnungsbehördliche Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte
Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden (§ 42a Abs. 2 LG) oder Sicherstellungsanordnungen ergehen
(§ 42e LG), sofern die Verordnung oder Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand
enthalten.
(3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes
und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 02.05.1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt
durch Artikel 413 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und des
Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24.04.1980 (GV NW S. 546, SGV NW 790), zuletzt geändert am 12.05.2015 durch Artikel 4 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer
Vorschriften (Ökologisches Jagdgesetz).
§3
Geschützte Bäume
(1) Geschützte Bäume sind zu erhalten, mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.
(2) Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 100 cm, gemessen in einer Höhe von
100 cm über dem Erdboden. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar
unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der
Stammumfänge 100 cm beträgt und mindestens ein Stamm einen Mindestumfang von 40 cm aufweist.
(3) Diese Satzung gilt ebenso für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu
erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sowie für die nach dieser Satzung
vorgenommenen Ersatzpflanzungen (§ 8 Abs. 4 und 5).
(4) Nicht unter diese Satzung fallen:
a) Obstbäume mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien,
b) Pappeln, Weiden, Birken,
c) Nadelbäume,
d) Bäume, wenn diese näher als 3 m an Räumen stehen, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen
geeignet sind (lichtes Maß, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden).
§4
Verbotene Handlungen
(1) Im Geltungsbereich dieser Satzung sind alle Handlungen verboten, die geeignet sind, geschützte Bäume
zu fällen, zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern. Eine
wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen
werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken oder das weitere Wachstum
beeinträchtigen.
(2) Nicht unter die Verbote des Abs. 1 fallen ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung
geschützter Bäume, Maßnahmen zum Betrieb von Baumschulen oder Gärtnereien, Maßnahmen zur
Gestaltung, Pflege und Sicherung von geschützten Bäumen in öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen,
insbesondere zur Verkehrssicherungspflicht und zur Bewirtschaftung von Wald sowie unaufschiebbare
Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert,
welche von geschützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die
geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadt Wesseling unverzüglich anzuzeigen.
§5
Anordnung von Maßnahmen
(1) Eigentümer oder sonstige Berechtigte haben alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung
und Sicherung von geschützten Bäumen erforderlich sind. Die Stadt Wesseling kann anordnen, dass der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung
und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im
Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen.
(2) Die Stadt Wesseling kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte die Durchführung
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bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt Wesseling oder
durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder die
Durchführung durch den Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes (§ 1) trotz zweimaliger schriftlicher
Aufforderung nicht Rechnung getragen wird.
§6
Ausnahmen und Befreiungen
(1) Ausnahmen von den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn
a) der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von Vorschriften des öffentlichen
Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern und er
sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
b) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen
Beschränkungen verwirklicht werden kann,
c) von dem geschützten Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, die nicht
gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2), ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand
beseitigt werden können,
d) der geschützte Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses
mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
e) die Beseitigung des Baumes aus überwiegendem, auf andere Weise nicht zu verwirklichendem
öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist,
f) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine
unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende
Wohnungen während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung der
betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären.
Die Genehmigungsvoraussetzungen sind vom Antragsteller nachzuweisen.
(2) Von den Verboten des § 4 können im Einzelfall Befreiungen erteilt werden, wenn
a) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen
Interessen vereinbar ist.
b) Gründe des allgemeinen Wohls, oder nach Abwägung öffentlicher und privater Belange ein Überwiegen
der privaten Belange, dies erfordern.
Als private Belange sind insbesondere bei der Abwägung einzustellen: Verschattung, Beschädigung von
Gebäuden, Wegen oder Ver- und Entsorgungsleitungen, Abstand zum Gebäude oder gärtnerische
Gestaltung des Grundstückes.
Zu den öffentlichen Belangen zählen die Ziele nach § 1, insbesondere die Seltenheit, Eigenart, Schönheit der
Bäume und ihre Bedeutung für das Orts- und Landschaftsbild sowie die Tier- und Pflanzenwelt und
Verbesserung des Stadtklimas.
§7
Genehmigungsverfahren
(1) Genehmigungen zum Entfernen geschützter Bäume sind bei der Stadt Wesseling schriftlich zu
beantragen. Über Genehmigungsanträge entscheidet der zuständige Fachbereich. Es sind folgende
Unterlagen einzureichen:
a) Eine schriftliche Begründung zu den Ausnahmen und Befreiungen gem. § 6 Abs. 1 und 2.
b) Eine Lageskizze oder Fotos, die den Sachverhalt umfassend beschreibt. Die auf dem Grundstück
vorhandenen geschützten Bäume sind mit ihrem Standort unter Angabe der Art, des Stammumfanges, der
Höhe und des Kronendurchmessers einzutragen und ausreichend darzustellen.
c) Eine Erklärung, ob eine Ausgleichszahlung oder eine Ersatzpflanzung durchgeführt werden soll.
d) Ein Nachweis über die gegebenenfalls geleistete Ausgleichszahlung und sonstige Verwaltungsgebühren.
e) Eine Absichtserklärung des Antragstellers, dass die Ersatzpflanzung spätestens innerhalb eines Jahres
durchgeführt wird. Der Nachweis ist in geeigneter Weise (z. B. mit Foto und Lieferschein) zu belegen.
(2) Durch einen Gärtnermeister bzw. Sachkundigen mit vergleichbarer Ausbildung kann bescheinigt werden,
dass die Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 1 und 2 zum Antrag nach Abs. 1 erfüllt wird.
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(3) Die Entscheidung über die Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des begründeten und
vollständigen Antrages bei der Stadt Wesseling dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben. Sie ergeht
unbeschadet privater Rechte Dritter und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Sie gilt als erteilt,
falls die Verwaltung nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist einen begründeten Bescheid erteilt. Die
Frist kann einmalig verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich ist.
In diesem Fall hat die Stadt Wesseling vor Ablauf der Monatsfrist eine entsprechend begründete
Zwischenmitteilung zu erteilen. Die Regelungen des § 8 bleiben hiervon unberührt.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht binnen eines Jahres seit Zugang mit der beantragten Maßnahme
begonnen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
§8
Ausgleichszahlungen, Ersatzpflanzungen
(1) Wird auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 eine Genehmigung erteilt, so hat der Antragsteller für jeden
entfernten geschützten Baum eine Ersatzpflanzung in Wesseling auf eigenem Grundstück durchzuführen
oder eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Zahlungen werden zweckgebunden entsprechend § 11
verwendet.
(2) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes. Die Ausgleichszahlung ist
innerhalb von 1 Monat nach Zugang der Genehmigung entsprechend der rechtsverbindlichen Erklärung des
Antragstellers an die Stadt Wesseling zu leisten.
(3) Der Wert des Baumes bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der
Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm, ist
dieser Wert mit 500 € anzusetzen.
Beträgt der Umfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein Betrag
von zusätzlich 500 € anzusetzen.
(4) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der
Stammumfang des entfernten Baumes, gemessen in 100 cm Höhe über dem Erdboden, bis zu 150 cm, ist
als Ersatz ein gleichwertiger Baum gemäß Anlage 1 "Liste für die Ersatzpflanzung" zu pflanzen und dauerhaft
zu erhalten.
Beträgt der Stammumfang mehr als 150 cm, ist für jeden weiteren angefangenen Meter Stammumfang ein
zusätzlicher gleichwertiger Baum gemäß Anlage 1 "Liste für die Ersatzpflanzung" zu pflanzen und dauerhaft
zu erhalten.
Bei Ersatzpflanzungen gilt ein Mindeststammumfang von 16-18 cm in 100 cm Höhe über dem Erdboden.
(5) Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an oder werden entfernt, ist die Ersatzpflanzung auf eigene
Kosten zu wiederholen. Der Vollzug der Ersatzpflanzung ist der Stadt Wesseling schriftlich gemäß den
Festsetzungen § 7 Abs. 1 Nr. e) anzuzeigen.
(6) In begründeten Einzelfällen kann die Ersatzpflanzung nach Maßgabe des Abs. 4 auf einem öffentlichen
Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung durchgeführt werden. Über die Zulässigkeit entscheidet der
zuständige Fachbereich der Stadt Wesseling.
(7) Von der Regelung der Abs. 1 und 5 können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen
werden. In jedem Fall müssen die Belange des Baumschutzes (§ 1) gewahrt bleiben.
§9
Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im
Lageplan die auf dem Baugrundstück vorhandenen geschützten Bäume im Sinne des § 3, ihr Standort, die
Art, der Stammumfang, die Höhe und der Kronendurchmesser einzutragen.
(2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dessen Verwirklichung geschützte Bäume
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entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden sollen, so ist der Antrag auf Genehmigung gem. § 7 dem
Bauantrag beizufügen. Die Entscheidung über die beantragte Genehmigung ergeht gesondert vom
Baugenehmigungsverfahren. Der Inhalt wird Bestandteil der Baugenehmigung.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall
maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen.
§ 10
Folgenbeseitigung
(1) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung
nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat der Eigentümer oder
Nutzungsberechtigte für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum eine Ausgleichszahlung zu
leisten oder eine Ersatzpflanzung nach § 8 durchzuführen.
(2) Werden vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung
nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat der
Eigentümer oder Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu beseitigen
oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eine Ausgleichszahlung
zu leisten oder eine Ersatzpflanzung nach § 8 durchzuführen.
(3) Für die Ausgleichszahlung oder Ersatzpflanzung nach Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen des § 8
sinngemäß zuzüglich 100 % Zuschlag anzuwenden.
(4) Hat ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren Aufbau
wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nach
den Absätzen 1 bis 3 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber dem Dritten, wenn der
Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen
1 bis 3 zu erbringen wären.
(5) Im Fall des Abs. 4 haften der Eigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte und der Dritte
gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches des Eigentümers oder
Nutzungsberechtigten gegenüber dem Dritten; darüber hinaus haftet der Dritte allein.
§ 11
Verwendung von Ausgleichszahlungen
Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadt Wesseling zu leisten. Sie
sind zweckgebunden im Geltungsbereich dieser Satzung gezielt entsprechend § 1 zu verwenden.
§ 12
Betretungsrecht
Die Beauftragten der Stadt Wesseling sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mit Zustimmung
des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu
betreten.
Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten
auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzuge besteht, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden.
Verweigert der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte dem Beauftragten der Stadt Wesseling den Zutritt,
entscheidet die Genehmigungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 nach freier Würdigung des Sachverhalts.
§ 13
Verwaltungsgebühren
(1) Die Stadt Wesseling erhebt Gebühren
a) für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 7 zur Entfernung oder wesentlichen Veränderung
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geschützter Bäume in Höhe von 40,00 € als Grundgebühr und 10,00 € für jeden Baum, für den eine
Entfernung oder wesentliche Veränderung genehmigt wurde,
b) für die vollständige Ablehnung eines Antrags in Höhe von 50 % der bei einer Genehmigung fälligen
Gebühr,
c) für eine teilweise Ablehnung eines Antrags in Höhe von 50 % der baumabhängigen Gebühr für die
abgelehnten Bäume zusätzlich zu der Grundgebühr nach Nr. a),
d) für die Verlängerung einer Genehmigung nach § 7 in Höhe von 30,00 €.
(2) Wird der Antrag nach Beendigung der Verwaltungsleistung zurückgenommen, so ist die entstandene
Gebühr in voller Höhe zu erheben.
§ 14
Gebührenbescheid und Fälligkeit
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(2) Der Gebührenschuldner erhält über den zu entrichtenden Betrag einen schriftlichen Gebührenbescheid,
der mit der schriftlichen Entscheidung über die Genehmigung bzw. Ablehnung zu verbinden ist.
(3) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig.
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig gem. § 70 Abs. 1 Nr. 17 LG NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) geschützte Bäume entgegen den Verboten bzw. Anforderungen der §§ 4 und 6 entfernt, zerstört, schädigt
oder ihren Aufbau wesentlich verändert,
b) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume
gem. § 5 nicht Folge leistet,
c) Nebenbestimmungen zu einer Ausnahmegenehmigung oder Erteilung einer Befreiung nach § 6 nicht
erfüllt,
d) seinen Verpflichtungen nach §§ 7 oder 8 nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können gem. § 71 Abs. 1 LG NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet
werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist.
(3) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 des LG NRW gebraucht wurden
oder bestimmt gewesen sind, können gemäß § 71 Abs. 2 des LG NRW eingezogen werden.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Anlage 1
der Satzung zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes der Stadt Wesseling - Liste für die
Ersatzpflanzung -
Acer campestre:
Feldahorn
Acer pseudoplatanus: Bergahorn
Aesculus hippocastanum:
Gemeine Rosskastanie
Alnus glutinosa:
Schwarzerle
Carpinus betulus:
Hainbuche
Castanea sativa:
Esskastanie (Marone)
Crataegus laevigata:
Zweigriffeliger Weißdorn
Crataegus monogyna: Weißdorn
Fagus silvatica:
Grünblättrige Rotbuche
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Fraxinus excelsior:
Juglans regia:
Malus sylvestris:
Mespilus germanica:
Prunus avium:
Prunus mahaleb:
Prunus padus:
Pyrus communis:
Quercus petraea:
Quercus robur:
Sorbus aria:
Sorbus aucuparia:
Sorbus domestica:
Sorbus torminalis:
Tilia cordata:
Tilia platyphyllos:
Ulmus carpinifolia:
Ulmus glabra:
Ulmus laevis:
Gemeine Esche
Walnuss
Holzapfel
Deutsche Mispel
Vogelkirsche
Weichselkirsche
Traubenkirsche
Holzbirne
Traubeneiche
Stieleiche
Mehlbeere
Gemeine Eberesche
Speierling
Elsbeere
Winterlinde
Sommerlinde
Feldulme
Bergulme
Flatterulme
Abweichend von dieser Liste können auch im begründeten Einzelfall vom Antragsteller andere
Laubbaumarten als Ersatzpflanzung beantragt werden. Über die Zulassung entscheidet der zuständige
Fachbereich der Stadt Wesseling.
Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung zur Erhaltung und Pflege des Baumbestandes der Stadt Wesseling.
36 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 0 Enthaltungen
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