Daten
Kommune
Wesseling
Größe
33 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
13.02.15, 13:04
Aktualisiert
13.02.15, 13:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 13.02.2015
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 5. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 16.12.2014 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
6.
3. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008
Vorlagennummer: 184/2014
Auf Empfehlung des Hauptausschusses wird beschlossen:
3. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner
Sitzung am 16. Dezember 2014 folgende Änderungssatzung zur Bestattungs- und
Friedhofssatzung vom 18. Dezember 2007 beschlossen:
Artikel 1
Die §§ 9, 10, 11, 15 Abs. 7 und 17 der Bestattungs- und Friedhofssatzung erhalten
folgende Fassung:
§9
Särge und Urnen
(1) Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg
gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft,
der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist.
Bei einer sarglosen Grablegung hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal
in eigener Verantwortung zu stellen und für die anfallenden Mehrkosten aufzukommen.
Zu diesem Bestattungsvorgang gehört auch die Überdeckung des Leichnams mit 30 cm
Bodenmaterial, das neben der Grabstelle gelagert wird.
(2) Der Transport innerhalb des Friedhofes muss immer in einem geschlossenen Sarg
erfolgen.
(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen
dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt
sein. Desgleichen ist die Benutzung von Leichenhüllen oder -hemden aus Kunststoffen
oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen nicht gestattet. Beim Grabkammersystem
dürfen keine Särge aus tropischen Hölzern oder sehr harten, massiven einheimischen
Hölzern verwendet werden; die Sarginnenausstattung darf nur aus Papier oder leicht
zersetzbaren Baumwollstoffen bestehen.
(4) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren
Ausstattung und Beigabe sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre
Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der in § 11 festgelegten Ruhezeit
ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die
Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des
Friedhofsträgers.
(5) Die Särge sollen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,00 m, Breite: 0,60 m,
Höhe: 0,60 m,
b) Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,05 m, Breite: 0,80 m, Höhe:
0,85 m.
Sind größere Särge notwendig, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der
Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Grabkammern dürfen in ihren
Ausmaßen eine Länge von 2,05 m, eine Breite von 0,70 m und eine Höhe von 0,70 m
nicht überschreiten.
(6) Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen,
damit sie innerhalb der vorgeschriebenen Ruhefrist zersetzt sind. Überurnen, die aus
nicht leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material hergestellt sind, sind vor der
Beisetzung zu entfernen.
(7) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit
Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(8) Die Friedhofverwaltung kann Särge und Urnen, die nicht der Satzung entsprechen,
zurückweisen.
§ 10
Bestattungen
(1) Die Bestattungen erfolgen grundsätzlich von der Leichenhalle des jeweiligen
Friedhofes aus. Auf dem Friedhof Römerstraße werden Bestattungen vom Hochkreuz
aus vorgenommen.
(2) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die
Überführung zum Grab und die Bestattung ist von dem von den Angehörigen zu
beauftragenden Bestattungsunternehmer vorzunehmen. Die Friedhofsverwaltung kann
gestatten, dass diese Tätigkeiten durch einen anderen Personenkreis durchgeführt
werden. Beim Grabkammersystem wird die obere Humusschicht sowie die Deckplatte
abgenommen. Bei einer Zweitbelegung wird der untere Sarg mit verrottbarem Material
(Reisig, Papier, Leinentuch) abgedeckt. Nach der Bestattung ist ein neuer Geruchsfilter
anzubringen. Die Arbeiten werden durch die Friedhofsverwaltung ausgeführt.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur
Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50
m. Bei Bestattungen im Grabkammersystem beträgt die Tiefe des Grabes von der
Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des ersten Sarges 1,50 m, bis zur
Oberkante des zweiten Sarges 0,75 m.
(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m
starke Erdwände getrennt sein. Bei Bestattungen im Grabkammersystem wird der Sarg
der Erstbelegung auf der Grabsohle abgestellt, bei der Zweitbelegung wird der Sarg auf
Querträgern des zweiten Rahmenteiles abgestellt.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 16.12.2014
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(5) Bei Wahlgrabstätten hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör vor einer Bestattung
entfernen zu lassen; sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder
Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch
entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu
erstatten.
(6) Soweit noch gemauerte Gruftanlagen vorhanden sind, werden sie von der
Friedhofsverwaltung geöffnet. Für die Vermauerung nach der Beisetzung hat der
Nutzungsberechtigte auf seine Kosten am Bestattungstage zu sorgen.
(7) Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern,
Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Bei entstandenen
Schäden ist der frühere Zustand der Nachbargräber von der Friedhofsverwaltung
wiederherzustellen.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt
a) für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre, für Tot- und Fehlgeburten 5
Jahre,
b) für Leichen ab 6. Lebensjahr 25 Jahre,
c) für Aschen 25 Jahre,
d) bei der Bestattung im Grabkammersystem 17 Jahre; für den Fall, dass nach 17
Jahren eine vollständige Verwesung der Leiche und des Sargmaterials nicht eingetreten
ist, kann die Friedhofsverwaltung eine Verlängerung der Ruhezeit anordnen.
§ 15
Wahlgrabstätten
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines
Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im
Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag
übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, oder ist der
bestimmte Nachfolger dauerhaft verhindert, geht das Nutzungsrecht in nachstehender
Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen
Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b) auf die Kinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern, Stiefmütter, Stiefväter,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der Älteste
Nutzungsberechtigter.
§ 17
Einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte
(1) Einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte werden als
Grünfläche angelegt. In ihnen können sowohl Leichen als auch Aschen (Urnen)
bestattet werden. Die Grabflure werden - getrennt nach Leichen und Aschen (Urnen) Beschluss der Sitzung des Rates vom 16.12.2014
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der Reihe nach belegt. Die Grabstätten der Leichen und Aschen (Urnen) werden in
einem Belegungsplan und im Gräberverzeichnis festgelegt. Die nächsten Angehörigen
des zu Bestattenden - unter Beachtung der in § 15 Abs. 7 Satz 2 genannten
Reihenfolge - erhalten eine nachträgliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit
Angabe des Friedhofes und des einheitlichen Grabflures ohne Kennzeichnung der
einzelnen Grabstätte. Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Grabflure ohne
Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung. Angehörige
haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. § 3 dieser Satzung findet keine
Anwendung. Es besteht aber die Möglichkeit, ein einheitliches Namensschild auf einer
Gedenkmauer durch die Stadt anbringen zu lassen.
(2) Die in einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte
gelegenen Grabstätten haben folgende Größen:
a) Leichen (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr): Länge 1,30 m, Breite 0,90
m;
b) Leichen (Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr): Länge 2,40 m, Breite 1,10 m;
c) Aschen (Urnen): Länge 0,30 m, Breite 0,30 m.
(3) Sofern Leichen in einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen
Grabstätte bestattet werden, erfolgt diese Bestattung im Grabkammersystem. In jeder
Grabkammer ist die Bestattung von zwei Leichen zulässig.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Stadt Wesseling in Kraft.
Einstimmig, 0 Enthaltungen
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