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Beschlusstext (3. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
33 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
13.02.15, 13:04
Aktualisiert
13.02.15, 13:04
Beschlusstext (3. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008) Beschlusstext (3. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008) Beschlusstext (3. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008) Beschlusstext (3. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008)

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Stadt Wesseling Wesseling, den 13.02.2015 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 5. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 16.12.2014 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 6. 3. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 01.01.2008 Vorlagennummer: 184/2014 Auf Empfehlung des Hauptausschusses wird beschlossen: 3. Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 16. Dezember 2014 folgende Änderungssatzung zur Bestattungs- und Friedhofssatzung vom 18. Dezember 2007 beschlossen: Artikel 1 Die §§ 9, 10, 11, 15 Abs. 7 und 17 der Bestattungs- und Friedhofssatzung erhalten folgende Fassung: §9 Särge und Urnen (1) Ausnahmsweise kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist. Bei einer sarglosen Grablegung hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen und für die anfallenden Mehrkosten aufzukommen. Zu diesem Bestattungsvorgang gehört auch die Überdeckung des Leichnams mit 30 cm Bodenmaterial, das neben der Grabstelle gelagert wird. (2) Der Transport innerhalb des Friedhofes muss immer in einem geschlossenen Sarg erfolgen. (3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Desgleichen ist die Benutzung von Leichenhüllen oder -hemden aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen nicht gestattet. Beim Grabkammersystem dürfen keine Särge aus tropischen Hölzern oder sehr harten, massiven einheimischen Hölzern verwendet werden; die Sarginnenausstattung darf nur aus Papier oder leicht zersetzbaren Baumwollstoffen bestehen. (4) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigabe sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der in § 11 festgelegten Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. (5) Die Särge sollen folgende Ausmaße nicht überschreiten: a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,00 m, Breite: 0,60 m, Höhe: 0,60 m, b) Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,05 m, Breite: 0,80 m, Höhe: 0,85 m. Sind größere Särge notwendig, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Grabkammern dürfen in ihren Ausmaßen eine Länge von 2,05 m, eine Breite von 0,70 m und eine Höhe von 0,70 m nicht überschreiten. (6) Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen, damit sie innerhalb der vorgeschriebenen Ruhefrist zersetzt sind. Überurnen, die aus nicht leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material hergestellt sind, sind vor der Beisetzung zu entfernen. (7) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (8) Die Friedhofverwaltung kann Särge und Urnen, die nicht der Satzung entsprechen, zurückweisen. § 10 Bestattungen (1) Die Bestattungen erfolgen grundsätzlich von der Leichenhalle des jeweiligen Friedhofes aus. Auf dem Friedhof Römerstraße werden Bestattungen vom Hochkreuz aus vorgenommen. (2) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Überführung zum Grab und die Bestattung ist von dem von den Angehörigen zu beauftragenden Bestattungsunternehmer vorzunehmen. Die Friedhofsverwaltung kann gestatten, dass diese Tätigkeiten durch einen anderen Personenkreis durchgeführt werden. Beim Grabkammersystem wird die obere Humusschicht sowie die Deckplatte abgenommen. Bei einer Zweitbelegung wird der untere Sarg mit verrottbarem Material (Reisig, Papier, Leinentuch) abgedeckt. Nach der Bestattung ist ein neuer Geruchsfilter anzubringen. Die Arbeiten werden durch die Friedhofsverwaltung ausgeführt. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Bestattungen im Grabkammersystem beträgt die Tiefe des Grabes von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des ersten Sarges 1,50 m, bis zur Oberkante des zweiten Sarges 0,75 m. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Bei Bestattungen im Grabkammersystem wird der Sarg der Erstbelegung auf der Grabsohle abgestellt, bei der Zweitbelegung wird der Sarg auf Querträgern des zweiten Rahmenteiles abgestellt. Beschluss der Sitzung des Rates vom 16.12.2014 Seite 2 (5) Bei Wahlgrabstätten hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen; sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (6) Soweit noch gemauerte Gruftanlagen vorhanden sind, werden sie von der Friedhofsverwaltung geöffnet. Für die Vermauerung nach der Beisetzung hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten am Bestattungstage zu sorgen. (7) Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Bei entstandenen Schäden ist der frühere Zustand der Nachbargräber von der Friedhofsverwaltung wiederherzustellen. § 11 Ruhezeit Die Ruhezeit beträgt a) für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre, für Tot- und Fehlgeburten 5 Jahre, b) für Leichen ab 6. Lebensjahr 25 Jahre, c) für Aschen 25 Jahre, d) bei der Bestattung im Grabkammersystem 17 Jahre; für den Fall, dass nach 17 Jahren eine vollständige Verwesung der Leiche und des Sargmaterials nicht eingetreten ist, kann die Friedhofsverwaltung eine Verlängerung der Ruhezeit anordnen. § 15 Wahlgrabstätten (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, oder ist der bestimmte Nachfolger dauerhaft verhindert, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, Stiefmütter, Stiefväter, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. § 17 Einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte (1) Einheitliche Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte werden als Grünfläche angelegt. In ihnen können sowohl Leichen als auch Aschen (Urnen) bestattet werden. Die Grabflure werden - getrennt nach Leichen und Aschen (Urnen) Beschluss der Sitzung des Rates vom 16.12.2014 Seite 3 der Reihe nach belegt. Die Grabstätten der Leichen und Aschen (Urnen) werden in einem Belegungsplan und im Gräberverzeichnis festgelegt. Die nächsten Angehörigen des zu Bestattenden - unter Beachtung der in § 15 Abs. 7 Satz 2 genannten Reihenfolge - erhalten eine nachträgliche Benachrichtigung über den Bestattungstag mit Angabe des Friedhofes und des einheitlichen Grabflures ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte. Die Gestaltung und Pflege der einheitlichen Grabflure ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege keinen Einfluss. § 3 dieser Satzung findet keine Anwendung. Es besteht aber die Möglichkeit, ein einheitliches Namensschild auf einer Gedenkmauer durch die Stadt anbringen zu lassen. (2) Die in einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte gelegenen Grabstätten haben folgende Größen: a) Leichen (Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr): Länge 1,30 m, Breite 0,90 m; b) Leichen (Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr): Länge 2,40 m, Breite 1,10 m; c) Aschen (Urnen): Länge 0,30 m, Breite 0,30 m. (3) Sofern Leichen in einheitlichen Grabfluren ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte bestattet werden, erfolgt diese Bestattung im Grabkammersystem. In jeder Grabkammer ist die Bestattung von zwei Leichen zulässig. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Einstimmig, 0 Enthaltungen Beschluss der Sitzung des Rates vom 16.12.2014 Seite 4