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Beschlusstext (Wasserrechtlicher Bewilligungsantrag zur Grundwasserentnahme für die Wassergewinnungsanlage Arloff (Engelbertusbrunnen und Kalkarer Stollen) des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen - Swisttal (WES) vom 02.10.2015 a) Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutz- gesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 69 Landschaftsgesetz NRW (LG NW) von dem Verbot des § 23 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Nr. 2.1-3 sowie 2.1.0 Nr. 12 der Allgemeinen Festsetzungen für alle Naturschutz- gebiete des Landschaftsplanes 04 „Bad Münstereifel“ b) Beteiligung des Beirates gem. § 11 Abs. 2 LG NW sowie § 11 Abs. 2 Ziffer 2 der DVO LG)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
71 kB
Datum
13.10.2016
Erstellt
23.11.16, 09:03
Aktualisiert
23.11.16, 09:03
Beschlusstext (Wasserrechtlicher Bewilligungsantrag zur Grundwasserentnahme für die Wassergewinnungsanlage Arloff (Engelbertusbrunnen und Kalkarer Stollen) des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen - Swisttal (WES) vom  02.10.2015

a)   Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutz-
gesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 69 Landschaftsgesetz NRW
(LG NW) von dem Verbot des § 23 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Nr. 2.1-3
sowie 2.1.0 Nr. 12  der Allgemeinen Festsetzungen für alle Naturschutz-
gebiete des Landschaftsplanes 04 „Bad Münstereifel“

b)    Beteiligung des Beirates gem. § 11 Abs. 2 LG NW sowie § 11 Abs. 2
Ziffer 2 der DVO LG)

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Inhalt der Datei

BESCHLUSS über das Ergebnis der Sitzung des Landschaftsbeirates bei der Unteren Landschaftsbehörde am 13.10.2016 im Sitzungssaal 1 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 5 Wasserrechtlicher Bewilligungsantrag zur VL 1/2016 Grundwasserentnahme für die Wassergewinnungsanlage Arloff (Engelbertusbrunnen und Kalkarer Stollen) des Wasserversorgungsverbandes Euskirchen - Swisttal (WES) vom 02.10.2015 a) Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 69 Landschaftsgesetz NRW (LG NW) von dem Verbot des § 23 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Nr. 2.1-3 sowie 2.1.0 Nr. 12 der Allgemeinen Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete des Landschaftsplanes 04 „Bad Münstereifel“ b) Beteiligung des Beirates gem. § 11 Abs. 2 LG NW sowie § 11 Abs. 2 Ziffer 2 der DVO LG Nach Erläuterungen zur Geschäftsstruktur der e-regio mit Einbindung des WES in das Unternehmen Regionalgas Euskirchen geht Herr Sailer detailliert auf die durch Gutachten belegten Fakten zu ökologischer und hydrogeologischer Situation ein. Die gesetzessystematische Einbindung des Antrages in wasserund naturschutzrechtliche Bestimmungen wird dargelegt. Als Ergebnis der UVP-Vorprüfung ist festzustellen, dass erhebliche negative Auswirkungen auf die Schutzgüter und das betroffene NSG ausgeschlossen werden können. Nach den Bestimmungen des WHG soll die ortsnahe Gewinnung von Grundwasser angestrebt werden. Dies wird durch die Nutzung des Kalkarer Stollens (ebenerdige Gewinnung, Leitung zum Wasserwerk Arloff in freiem Gefälle) gewährleistet. Zudem stellt sich diese Nutzung als Steuerungsmöglichkeit dar und dient als Alternative, sollte die Förderung in Arloff wegen des Kalkarer Moors zurückgefahren werden müssen. Weitere Details sind der Präsentation zu entnehmen, die dieser Niederschrift als Anlage beigefügt wird. Nach Beantwortung weiterer Fragen der Beiratsmitglieder wird über den Beschlussvorschlag abgestimmt. Der Beirat wird gebeten, der durch die ULB beabsichtigten Erteilung der Befreiung zuzustimmen. Abstimmungsergebnis: 6 3 dafür Enthaltungen