Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
74 kB
Datum
13.10.2016
Erstellt
23.11.16, 09:03
Aktualisiert
23.11.16, 09:03
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der Sitzung des Landschaftsbeirates bei der Unteren
Landschaftsbehörde am 13.10.2016 im Sitzungssaal 1 des Kreishauses in Euskirchen,
Jülicher Ring 32
TOP 4
Befreiung gemäß § 67 Abs.1 S.1 Nr.1
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 69
Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) für das Abteufen einer
Erkundungsbohrung mit anschließendem Ausbau zum
Versuchsbrunnen im zweiten Grundwasserstockwerk im
Bereich der Quelle Eselsbach, WGA Bleibuir
a)
Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in
Verbindung mit § 69 Landschaftsgesetz NRW (LG
NRW) von den Verboten des § 23 Abs. 2 BNatSchG
i. V. m. Nr. 2.1-2 sowie 2.1.0 Allgemeine
Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete Nr. 1, bis
3 sowie 12 und 15 des Landschaftsplanes 28
„Mechernich“
b)
VL 3/2016
Beteiligung des Beirates gem. § 11 Abs. 2 LG NW
sowie § 11 Abs. 2 Ziffer 2 der DVO LG
Auf Bitte von Herrn Schorn erläutert Herr Dr. Wimmer für das
Verbandswasserwerk Euskirchen Gesamtkonzeption und
spezifische Details zur Planung (die Präsentation wird der
Niederschrift als Anlage beigefügt). An der WGA Bleibuir wird
derzeit aus 3 Brunnen Wasser gefördert. Die aus
unterschiedlichen Gründen vorhandene Limitierung der
Förderung bei den Brunnen 1 und 3 macht das Erschließen
eines weiteren Brunnens erforderlich.
Im Falle notwendiger Instandsetzungsarbeiten an einem der drei
Brunnen der WGA Bleibuir müssen zudem alle dort
vorhandenen Brunnen für die Dauer der Arbeiten stillgelegt
werden. Die in der Nähe auf einem Grundstück im Eigentum des
Verbandswasserwerks gelegene Quelle "Eselsbach" bietet sich
insofern an, als dort bereits früher Trinkwasser gefördert wurde
und ein entsprechendes Leitungssystem vorhanden und nutzbar
ist. Die Lage der Quelle "Eselsbach" im NSG macht formell die
Erteilung einer Befreiung von den Verbotsvorschriften des
Landschaftsplanes
(LP)
Mechernich
erforderlich.
Die
Wasserentnahme wird aus dem 2. Grundwasserstockwerk
erfolgen, wodurch Beeinträchtigungen der Schutzziele des LP
ausgeschlossen werden können.
Die Quelle des Eselsbaches weist keinen Quelltopf auf, somit
auch keine quelltypischen Strukturen.
Herr Henkenmeier macht auf Gumpen und Hochstaudenfluren
im geplanten Eingriffsbereich aufmerksam, somit potentielle
Lebensräume von Amphibien und Vögeln, und bittet um
Berücksichtigung bei der Terminierung der erforderlichen
Arbeiten.
Frau Budde verweist auf die seitens der ULB vorgesehenen
Nebenbestimmungen (siehe Vorlage), die u. a. eine ökologische
Baubegleitung beinhalten. Im Rahmen dieser ökologischen
Baubegleitung sei sicher zu stellen, dass artenschutzrechtliche
Verbote des LP berücksichtigt würden.
Nach Beantwortung weiterer Fragen aus der Mitte des Beirates
stellt Herr Schorn die Beschlussempfehlung zur Abstimmung.
Der Beirat wird gebeten, der durch die ULB beabsichtigten
Erteilung der Befreiung zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig dafür