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Beschlusstext (Befreiung gemäß § 67 Abs.1 S.1 Nr.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 69 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) für das Abteufen einer Erkundungsbohrung mit anschließendem Ausbau zum Versuchsbrunnen im zweiten Grundwasserstockwerk im Bereich der Quelle Eselsbach, WGA Bleibuir a) Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 69 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) von den Verboten des § 23 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Nr. 2.1-2 sowie 2.1.0 Allgemeine Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete Nr. 1, bis 3 sowie 12 und 15 des Landschaftsplanes 28 „Mechernich“ b) Beteiligung des Beirates gem. § 11 Abs. 2 LG NW sowie § 11 Abs. 2 Ziffer 2 der DVO LG)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
74 kB
Datum
13.10.2016
Erstellt
23.11.16, 09:03
Aktualisiert
23.11.16, 09:03
Beschlusstext (Befreiung gemäß § 67 Abs.1 S.1 Nr.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 69 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) für das Abteufen einer Erkundungsbohrung mit anschließendem Ausbau zum Versuchsbrunnen im zweiten Grundwasserstockwerk im Bereich der Quelle Eselsbach, WGA Bleibuir
a)	Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
	Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 69 Landschaftsgesetz
	NRW (LG NRW) von den Verboten des § 23 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Nr.
	2.1-2 sowie 2.1.0 Allgemeine Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete Nr.
	1, bis 3 sowie 12 und 15 des  Landschaftsplanes 28 „Mechernich“

b)	Beteiligung des Beirates gem. § 11 Abs. 2 LG NW sowie § 11 Abs. 2
	Ziffer 2 der DVO LG) Beschlusstext (Befreiung gemäß § 67 Abs.1 S.1 Nr.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 69 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) für das Abteufen einer Erkundungsbohrung mit anschließendem Ausbau zum Versuchsbrunnen im zweiten Grundwasserstockwerk im Bereich der Quelle Eselsbach, WGA Bleibuir
a)	Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
	Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 69 Landschaftsgesetz
	NRW (LG NRW) von den Verboten des § 23 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Nr.
	2.1-2 sowie 2.1.0 Allgemeine Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete Nr.
	1, bis 3 sowie 12 und 15 des  Landschaftsplanes 28 „Mechernich“

b)	Beteiligung des Beirates gem. § 11 Abs. 2 LG NW sowie § 11 Abs. 2
	Ziffer 2 der DVO LG)

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BESCHLUSS über das Ergebnis der Sitzung des Landschaftsbeirates bei der Unteren Landschaftsbehörde am 13.10.2016 im Sitzungssaal 1 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 4 Befreiung gemäß § 67 Abs.1 S.1 Nr.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 69 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) für das Abteufen einer Erkundungsbohrung mit anschließendem Ausbau zum Versuchsbrunnen im zweiten Grundwasserstockwerk im Bereich der Quelle Eselsbach, WGA Bleibuir a) Erteilung einer Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 69 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) von den Verboten des § 23 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. Nr. 2.1-2 sowie 2.1.0 Allgemeine Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete Nr. 1, bis 3 sowie 12 und 15 des Landschaftsplanes 28 „Mechernich“ b) VL 3/2016 Beteiligung des Beirates gem. § 11 Abs. 2 LG NW sowie § 11 Abs. 2 Ziffer 2 der DVO LG Auf Bitte von Herrn Schorn erläutert Herr Dr. Wimmer für das Verbandswasserwerk Euskirchen Gesamtkonzeption und spezifische Details zur Planung (die Präsentation wird der Niederschrift als Anlage beigefügt). An der WGA Bleibuir wird derzeit aus 3 Brunnen Wasser gefördert. Die aus unterschiedlichen Gründen vorhandene Limitierung der Förderung bei den Brunnen 1 und 3 macht das Erschließen eines weiteren Brunnens erforderlich. Im Falle notwendiger Instandsetzungsarbeiten an einem der drei Brunnen der WGA Bleibuir müssen zudem alle dort vorhandenen Brunnen für die Dauer der Arbeiten stillgelegt werden. Die in der Nähe auf einem Grundstück im Eigentum des Verbandswasserwerks gelegene Quelle "Eselsbach" bietet sich insofern an, als dort bereits früher Trinkwasser gefördert wurde und ein entsprechendes Leitungssystem vorhanden und nutzbar ist. Die Lage der Quelle "Eselsbach" im NSG macht formell die Erteilung einer Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsplanes (LP) Mechernich erforderlich. Die Wasserentnahme wird aus dem 2. Grundwasserstockwerk erfolgen, wodurch Beeinträchtigungen der Schutzziele des LP ausgeschlossen werden können. Die Quelle des Eselsbaches weist keinen Quelltopf auf, somit auch keine quelltypischen Strukturen. Herr Henkenmeier macht auf Gumpen und Hochstaudenfluren im geplanten Eingriffsbereich aufmerksam, somit potentielle Lebensräume von Amphibien und Vögeln, und bittet um Berücksichtigung bei der Terminierung der erforderlichen Arbeiten. Frau Budde verweist auf die seitens der ULB vorgesehenen Nebenbestimmungen (siehe Vorlage), die u. a. eine ökologische Baubegleitung beinhalten. Im Rahmen dieser ökologischen Baubegleitung sei sicher zu stellen, dass artenschutzrechtliche Verbote des LP berücksichtigt würden. Nach Beantwortung weiterer Fragen aus der Mitte des Beirates stellt Herr Schorn die Beschlussempfehlung zur Abstimmung. Der Beirat wird gebeten, der durch die ULB beabsichtigten Erteilung der Befreiung zuzustimmen. Abstimmungsergebnis: einstimmig dafür