Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
99 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
12.07.16, 12:04
Aktualisiert
12.07.16, 12:04
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der Sitzung des Kreistages am 06.07.2016 im Sitzungssaal des
Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP 4
Änderung (Aktualisierung) der Richtlinien über die
Gewährung von Kreiszuschüssen zu den Kosten der
Geschäftsführung der Kreistagsfraktionen des Kreises
Euskirchen
Der Kreistag fasst folgenden Beschluss:
Gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 KrO gewährt der Kreistag Euskirchen
den Fraktionen, Gruppen und fraktionslosen Einzelmitgliedern
aus Haushaltsmitteln folgende Zuwendungen zu den sächlichen
und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung:
1. Sachleistungen (geldwerte Leistungen) für Fraktionen
Geschäftsraum nach Größe der Geschäftsstelle
bzw. Fraktion
Unterhaltung des Raumes (Heizung, Strom,
Reinigung)
Anschaffung, Wartung und Unterhaltung der
Büroausstattung (Mobiliar und technische
Grundausstattung wie Telefon, Fax, PC, Internet
u.ä.)
Papier und sonstiges Verbrauchsmaterial, sofern
nicht fraktionsspezifisch
2. Kostenerstattung für fraktionseigenes Personal
Im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnissen werden den Fraktionen,
abhängig von ihrer Größe, folgende Personalkosten erstattet:
bei 2 bis 4 Kreistagsmitgliedern:
25 % EG 9 TVöD
bei 5 bis 9 Kreistagsmitgliedern:
50 % EG 9 TVöD
bei 10 bis 17 Kreistagsmitgliedern:
100% EG 9 TVöD
bei 18 bis 24 Kreistagsmitgliedern:
100% EG 9 TVöD
sowie 50% EG 6 TVöD
ab 25 Kreistagsmitgliedern:
100% EG 9 TVöD
sowie 75% EG 6 TVöD
3. Geldzuwendungen für den sonstigen Fraktionsbedarf
V 228/2016
Für den sonstigen Bedarf werden den Fraktionen ab 2016
jährlich 825,73 € pro Mitglied (Fortschreibung des 2011
festgesetzten Betrages von 770,40 €) zur Verfügung gestellt.
Fraktionslose Einzelmitglieder des Kreistages erhalten ab
2016 eine jährliche Pauschale in Höhe von 2.122,26 €
(Fortschreibung des 2011 festgesetzten Betrages von
1.980,00 €)
Diese beiden Jahresbeträge werden wie bislang zum 01.01.
eines Jahres entsprechend der Steigerung des
„Verbraucherpreisindex insgesamt“ (alle 12 Abteilungen) des
Statistischen Bundesamtes Deutschland angepasst.
4. Gemäß § 40 Abs. 3 KrO NRW haben die Fraktionen über die
zweckentsprechende Verwendung der Mittel einen Nachweis
in einfacher Form zu führen, der dem Landrat/der Landrätin
zuzuleiten ist.
5. Die Richtlinie über die Gewährung von Kreiszuschüssen zu
den Kosten der Geschäftsführung der Kreistagsfraktionen des
Kreises Euskirchen vom 06.06.1990 in der Fassung des 5.
Änderungsbeschlusses vom 12.04.2011 wird aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
Mit Mehrheit dafür,
bei 2 Gegenstimmen (DIE LINKE)