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Beschlusstext (Änderung (Aktualisierung) der Richtlinien über die Gewährung von Kreiszuschüssen zu den Kosten der Geschäftsführung der Kreistagsfraktionen des Kreises Euskirchen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
99 kB
Datum
06.07.2016
Erstellt
12.07.16, 12:04
Aktualisiert
12.07.16, 12:04
Beschlusstext (Änderung (Aktualisierung) der Richtlinien über die Gewährung von Kreiszuschüssen zu den Kosten der Geschäftsführung der Kreistagsfraktionen des Kreises Euskirchen) Beschlusstext (Änderung (Aktualisierung) der Richtlinien über die Gewährung von Kreiszuschüssen zu den Kosten der Geschäftsführung der Kreistagsfraktionen des Kreises Euskirchen)

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BESCHLUSS über das Ergebnis der Sitzung des Kreistages am 06.07.2016 im Sitzungssaal des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 4 Änderung (Aktualisierung) der Richtlinien über die Gewährung von Kreiszuschüssen zu den Kosten der Geschäftsführung der Kreistagsfraktionen des Kreises Euskirchen Der Kreistag fasst folgenden Beschluss: Gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 KrO gewährt der Kreistag Euskirchen den Fraktionen, Gruppen und fraktionslosen Einzelmitgliedern aus Haushaltsmitteln folgende Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung: 1. Sachleistungen (geldwerte Leistungen) für Fraktionen     Geschäftsraum nach Größe der Geschäftsstelle bzw. Fraktion Unterhaltung des Raumes (Heizung, Strom, Reinigung) Anschaffung, Wartung und Unterhaltung der Büroausstattung (Mobiliar und technische Grundausstattung wie Telefon, Fax, PC, Internet u.ä.) Papier und sonstiges Verbrauchsmaterial, sofern nicht fraktionsspezifisch 2. Kostenerstattung für fraktionseigenes Personal Im Rahmen von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen werden den Fraktionen, abhängig von ihrer Größe, folgende Personalkosten erstattet: bei 2 bis 4 Kreistagsmitgliedern: 25 % EG 9 TVöD bei 5 bis 9 Kreistagsmitgliedern: 50 % EG 9 TVöD bei 10 bis 17 Kreistagsmitgliedern: 100% EG 9 TVöD bei 18 bis 24 Kreistagsmitgliedern: 100% EG 9 TVöD sowie 50% EG 6 TVöD ab 25 Kreistagsmitgliedern: 100% EG 9 TVöD sowie 75% EG 6 TVöD 3. Geldzuwendungen für den sonstigen Fraktionsbedarf V 228/2016 Für den sonstigen Bedarf werden den Fraktionen ab 2016 jährlich 825,73 € pro Mitglied (Fortschreibung des 2011 festgesetzten Betrages von 770,40 €) zur Verfügung gestellt. Fraktionslose Einzelmitglieder des Kreistages erhalten ab 2016 eine jährliche Pauschale in Höhe von 2.122,26 € (Fortschreibung des 2011 festgesetzten Betrages von 1.980,00 €) Diese beiden Jahresbeträge werden wie bislang zum 01.01. eines Jahres entsprechend der Steigerung des „Verbraucherpreisindex insgesamt“ (alle 12 Abteilungen) des Statistischen Bundesamtes Deutschland angepasst. 4. Gemäß § 40 Abs. 3 KrO NRW haben die Fraktionen über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel einen Nachweis in einfacher Form zu führen, der dem Landrat/der Landrätin zuzuleiten ist. 5. Die Richtlinie über die Gewährung von Kreiszuschüssen zu den Kosten der Geschäftsführung der Kreistagsfraktionen des Kreises Euskirchen vom 06.06.1990 in der Fassung des 5. Änderungsbeschlusses vom 12.04.2011 wird aufgehoben. Abstimmungsergebnis: Mit Mehrheit dafür, bei 2 Gegenstimmen (DIE LINKE)