Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
11 kB
Datum
22.11.2016
Erstellt
01.12.16, 13:02
Aktualisiert
01.12.16, 13:02
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der Sitzung des Ausschusses für Bildung und Inklusion am 22.11.2016
im Sitzungssaal 1 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP 9
Lernmittelfreiheit - Anpassung an neue Regelungen in SGB
V 278/2016
II, SGB XII und AsylblG (Leistungen für Bildung und
Teilhabe)
hier: Entscheidung über die Befreiung vom Eigenanteil
gem. § 96 Abs. 3 S. 4 SchulG
Aufgrund der geänderten Rechtslage wird der Kreis Euskirchen
die Empfänger von SGB II zukünftig nicht mehr vom Eigenanteil
befreien. Diese Leistung wird seit dem 01.01.2011 als Leistung
für Bildung und Teilhabe gem. § 28 Abs. 3 SGB II übernommen.
Eine Schlechterstellung ergibt sich für die Schülerinnen und
Schüler, die bis dato vom Kreis Euskirchen als Schulträger befreit
worden sind, nicht.
Mit der neuen Regelung verringert sich gleichzeitig der
Verwaltungsaufwand im Bereich der Schulverwaltung, da
aufwändige Vergleichsberechnungen entfallen.
Der Ausschuss für Bildung und Inklusion empfiehlt folgende
Beschlussfassung:
Der Kreistag beschließt, die bisherige Befreiung von Empfängern
von Leistungen nach dem SGB II gemäß Kreistagsbeschluss vom
13.09.2006 V 23/2006 vor dem Hintergrund der geänderten
Rechtslage (Übernahme des Eigenanteils aus den Leistungen für
Bildung und Teilhabe gemäß § 28 Abs. 4 SGB II) aufzuheben.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig beschlossen