Daten
Kommune
Wesseling
Größe
119 kB
Datum
11.02.2014
Erstellt
04.04.14, 06:10
Aktualisiert
04.04.14, 06:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 03.04.2014
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 36. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 11.02.2014 um 18:05 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
6.3.
Beschlussfassung zur Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das
Haushaltsjahr 2014 und zum Haushaltssicherungskonzept
Unter Berücksichtigung der von der Verwaltung vorgelegten Veränderungsnachweise 1 und 2 und der
getroffenen Leitentscheidungen zur Haushaltssatzung 2014 sowie der zu Top 6.2 gefassten Beschlüsse wird
folgendes beschlossen:
Haushaltssatzung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2014
Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur
Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), hat der Rat der Stadt
Wesseling mit Beschluss vom 11.02.2014 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt
voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und
zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
-
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
-
71.223.300 €
83.906.400 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf
67.687.000 €
76.555.500 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und
der Finanzierungstätigkeit auf
3.747.300 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
und der Finanzierungstätigkeit auf
4.233.200 €
festgesetzt.
§2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung
von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
festgesetzt.
1.200.000 €
§4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des
Ergebnisplans wird auf
festgesetzt.
12.683.100 €
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur rechtzeitigen Liquiditätssicherung in
Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
festgesetzt.
10.000.000 €
§6
Die Steuerhebesätze für die Gemeindesteuern werden mit der Satzung der Stadt Wesseling über die
Festsetzung der Realsteuern (Realsteuerhebesatz-Satzung) vom 21.12.2011 für das Haushaltsjahr 2014 wie
folgt festgesetzt
1. Grundsteuer
1.1 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
2.
Gewerbesteuer auf
220 v. H.
450 v. H.
460 v. H.
(Anm.: Die Angabe der Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung.)
§7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2024 wieder hergestellt. Die im
Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des
Haushaltsplans umzusetzen.
§8
1. Alle Erträge und Aufwendungen sowie alle Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen,
die den einzelnen Bereichen der Stadtverwaltung für ihren Aufgabenbereich zur
eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen sind, werden jeweils gemäß § 21 Absatz 1
der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) zu Budgets verbunden. Die Einrichtungen, die
in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), stellen
Sonderbudgets innerhalb der Bereichsbudgets dar. Unabhängig von ihrer Zuordnung zu den
Bereichsbudgets werden zudem alle Personalaufwendungen und alle Ansätze für
Abschreibungen zu je einem Budget verbunden.
In den Budgets ist die Summe der Erträge und Aufwendungen bzw. Einzahlungen und
Auszahlungen verbindlich (§ 21 Absatz 1 Satz 2 GemHVO). Die gegenseitige
Deckungsfähigkeit von Haushaltsansätzen in den Budgets unterliegt folgenden
Einschränkungen:
Eine Inanspruchnahme von Haushaltsansätzen für investive Auszahlungen zugunsten von
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Ansätzen für Aufwendungen ist nicht zulässig.
Ansätze für nicht auszahlungswirksame Aufwendungen (z.B. Abschreibungen) können
nicht zur Deckung von auszahlungswirksamen Aufwendungen eingesetzt werden.
Haushaltsansätze für Leistungen ohne rechtliche Verpflichtung können nicht zu Lasten von
Ansätzen für Pflichtaufgaben erhöht werden.
Bei Sonderbudgets (kostenrechnende Einrichtungen) wird die gegenseitige
Deckungsfähigkeit auf die Ansätze des Sonderbudgets beschränkt.
Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ist der Teil der Ermächtigung für
Aufwendungen oder Auszahlungen, der auf zweckgebundenen Erträgen bzw. Einzahlungen
beruht.
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der gegenseitigen Deckungsfähigkeit trifft der für
den Bereich zuständige Wahlbeamte, im Übrigen und bei Auszahlungen für Investitionen der
Kämmerer. Der Bürgermeister kann seine Befugnis auf die ihm unmittelbar nachgeordneten
Mitarbeiter übertragen.
2. Mehrerträge und Mehreinzahlungen in den einzelnen Budgets berechtigen zu
Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen in diesen Budgets (unechte Deckungsfähigkeit),
und zwar mit folgenden Einschränkungen:
Mehrerträge oder Mehreinzahlungen in Sonderbudgets (kostenrechnenden Einrichtungen)
dürfen nur für Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen des jeweiligen Sonderbudgets
verwendet werden.
Zweckgebundene Mehrerträge oder Mehreinzahlungen dürfen nur für entsprechende
Mehraufwendungen bzw. Mehrauszahlungen verwendet werden.
Die Entscheidung über die Inanspruchnahme der unechten Deckungsfähigkeit trifft der für den
Bereich zuständige Wahlbeamte, sofern die Mehrerträge auf die Auflösung oder Herabsetzung
von Rückstellungen zurückgehen, der Kämmerer. Der Bürgermeister kann seine Befugnis auf
die ihm unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiter übertragen.
3. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich im Sinne des §
83 Abs. 2 GO NRW, wenn sie mehr als 25.000 € betragen; sie bedürfen der vorherigen
Zustimmung des Rates. Dies gilt nicht bei Beträgen, die wirtschaftlich durchlaufend sind, und
bei nicht auszahlungswirksamen Aufwendungen. Im Übrigen entscheidet gemäß § 83 GO
NRW der Kämmerer.
4. Als Wertgrenze für die Einzelveranschlagung von Investitionsmaßnahmen (§ 4 Absatz 4 und §
14 Absatz 1 Satz 1 GemHVO) und für die Einzelveranschlagung von
Verpflichtungsermächtigungen (§ 13 Absatz 1 Satz 2 GemHVO) werden 5.000 € festgesetzt.
Unabhängig von dieser Wertgrenze können die Einzelmaßnahmen für Inventarbeschaffungen
in den einzelnen Teilfinanzplänen zusammengefasst werden.
5. Es gilt eine allgemeine Stellenbesetzungssperre, nach der freie Stellen erst nach Ablauf von
zwölf Monaten (wieder-)besetzt werden dürfen. Über Ausnahmen entscheidet der
Verwaltungsvorstand.
Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig wegfallend“ (k.w.) oder „künftig
umzuwandeln“ (k.u.) haben nachstehende Rechtsfolgen:
-
K.w.-Vermerk: Die Stelle entfällt nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers oder mit der
Erledigung der Aufgabe oder zu dem angegebenen Zeitpunkt.
-
K.u.-Vermerk: Die von einem Vermerk betroffenen Stellen sind nach dem Ausscheiden des
Stelleninhabers in eine Planstelle der angegebenen Besoldungs- oder Entgeltgruppe
umzuwandeln. Fehlt bei einer mit einem k.u.-Vermerk versehenen Stelle die Angabe der
Besoldungs- oder Entgeltgruppe, ist nach dem Ausscheiden des Stelleninhabers eine
Neubewertung vorzunehmen.
36 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
Haushaltssicherungskonzept der Stadt Wesseling
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Sodann wird über das Haushaltssicherungskonzept in der Fassung vom 30.10.2013 (s.
Haushaltsbuch, Fach 2) abgestimmt.
Einstimmig, 0 Enthaltungen
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