Daten
Kommune
Wesseling
Größe
92 kB
Datum
11.02.2014
Erstellt
04.04.14, 06:10
Aktualisiert
04.04.14, 06:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 03.04.2014
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 36. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 11.02.2014 um 18:05 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
6.2.
Leitentscheidungen und Feststellung der Budgets für das Haushaltsjahr 2014
Anschließend wird über die Leitentscheidungen zur Haushaltswirtschaft abgestimmt.
Nach den Beratungen im Hauptausschuss und unter Einbeziehung der von der
Verwaltung vorgelegten Veränderungsnachweise 1 und 2 sowie der zuvor gefassten
Beschlüsse wird beschlossen:
Für die Ausgestaltung der Haushaltssatzung 2014 und die Ausrichtung des
finanzpolitischen Kurses der Stadt in den Folgejahren werden folgende
Leitentscheidungen
getroffen:
A.
I.
Wegen der in den vergangenen Haushaltsjahren erwirtschafteten Fehlbeträge und der für das Haushaltsjahr
2014 und für die Jahre 2015 bis 2017 prognostizierten Fehlbedarfe ist die Stadt kraft Gesetzes (§ 76 Absatz
1 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW) verpflichtet, ein
Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen.
Das HSK dient nach dem in § 76 Abs. 2 GO NRW festgelegten Ziel, „im Rahmen einer geordneten
Haushaltswirtschaft die künftige dauernde Leistungsfähigkeit zu erreichen“. Es bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
Der Prozess zur Konsolidierung des städtischen Haushalts und zur Erstellung eines
genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzepts wird zügig fortgesetzt.
II.
Die folgenden Entscheidungen stellen Beiträge dar, um das Konsolidierungsziel zu erreichen:
1.
Solange die Stadt über kein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept verfügt, ist für die Ausgestaltung wie
für die Ausführung des Haushaltsplans 2014 die Vorschrift des § 82 GO NRW maßgeblich. Danach darf die
Stadt nur Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten
- zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder
- die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
2.
Haushaltsverbesserungen sind zur Reduzierung des strukturellen Defizits zu nutzen, soweit sie nicht
zur Erfüllung von pflichtigen Ausgaben benötigt werden.
3.
In die Haushaltssatzung soll eine allgemeine Stellenbesetzungssperre aufgenommen werden, nach der
freie Stellen erst nach Ablauf von zwölf Monaten (wieder-)besetzt werden dürfen; über begründete
Ausnahmen soll der Verwaltungsvorstand entscheiden.
4.
Straßenbaumaßnahmen, wegen derer Beitragspflichten Dritter nach dem Baugesetzbuch oder nach dem
Kommunalabgabengesetz entstehen, sollen erst durchgeführt werden, wenn mit der Verwaltung
verbindlich die Realisierung der Beitragsforderungen vereinbart ist (Zielvereinbarung).
III.
Die vorgestellten Mindestausstattungen der Budgets werden gebilligt, ebenso das Budget Allgemeine
Finanzwirtschaft.
Abstimmungsergebnis zu Punkt A der Leitentscheidungen:
39 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
B.
I.
Die Budgets werden um Mittel für Sondermaßnahmen der baulichen
Unterhaltung und für Verbesserungen, die aus Gründen der Sicherheit,
der Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Substanzerhaltung oder zur
Sicherung der Funktionsfähigkeit städtischer Liegenschaften notwendig
sind, aufgestockt. (Anm.: Die Beträge wurden in die entsprechenden
Budgets eingerechnet. Die Maßnahmen sind in der Anlage 1 (Anlage 7
der Niederschrift) dargestellt.
Insgesamt werden im Ergebnisplan Haushaltsmittel für Baumaßnahmen
von zusammen
und im Finanzplan für bauliche Investitionen von
bereitgestellt.
(Anm.: Zur Finanzierung der Investitionen der Sondervermögen sind keine
Investitionszuweisungen zu Lasten des Kernhaushalts erforderlich. Diese
Investitionen werden aus den Abschreibungen finanziert.)
II.
Für weitere Sondermaßnahmen, die für die Weiterführung notwendiger
Aufgaben erforderlich sind, werden die betreffenden Budgets um weitere
Haushaltsmittel aufgestockt. Insoweit werden im Ergebnisplan
und im Finanzplan für weitere Investitionen
zusätzlich bereitgestellt. Die Maßnahmen sind in den Anlagen 2 a
und 2 b (Anlagen 8 und 9 der Niederschrift) dargestellt.
(Anm.: Zur Finanzierung der Investitionen der Sondervermögen sind keine
Investitionszuweisungen zu Lasten des Kernhaushalts erforderlich. Diese
Investitionen werden aus den Abschreibungen finanziert.)
III.
a)
Aus den vorstehenden Leitentscheidungen ergibt sich für den Gesamtergebnisplan ein Fehlbedarf von
der durch die Verringerung der Allgemeinen Rücklage ausgeglichen wird.
3.076.900 €
2.167.900 €
759.900 €
67.200 €
12.683.100 €
-Fachausschuss: Hauptausschussb)
Der Gesamtfinanzplan beinhaltet investive Einzahlungen in Höhe von
3.747.300 € und investive Auszahlungen in Höhe von 4.233.200 €. Der
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Fehlbedarf in Höhe von
wird aus dem Bestand an Finanzmitteln (Kassenbestand) gedeckt.
485.900 €
-Fachausschuss: Hauptausschuss-
Abstimmungsergebnis zu Punkt B der Leitentscheidungen:
34 Ja-Stimmen, 7 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen
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