Daten
Kommune
Wesseling
Größe
88 kB
Datum
11.02.2014
Erstellt
04.04.14, 06:10
Aktualisiert
04.04.14, 06:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 03.04.2014
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 36. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 11.02.2014 um 18:05 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
9.
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Vorlagennummer: 13/2014
Sodann lässt Herr Bürgermeister Haupt über die Vorlage als weitergehenden Beschluss
abstimmen.
Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird
von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates
der Stadt Wesseling vom 11. Februar 2014, für das Gebiet der Stadt Wesseling
folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr
geöffnet sein:
11.05.2014
06.07.2014
30.11.2014
Kirmes „Wesselinger Mai“
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Weihnachtsmarkt
§2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der
in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1
Nr. 1 oder 3 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro und in den Fällen des
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 19.03.2013 außer Kraft.
21 Ja-Stimmen, 18 Nein-Stimmen, 2 EnthaltungenEine Abstimmung über den Antrag der Fraktion
Bündnis90/Die Grünen hat sich somit erübrigt.