Daten
Kommune
Wesseling
Größe
97 kB
Datum
07.05.2014
Erstellt
23.05.14, 06:09
Aktualisiert
23.05.14, 06:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 22.05.2014
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 26. Sitzung des Jugendhilfeausschusses
vom Mittwoch, den 07.05.2014 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
7.
Entwicklung und Zuschüsse der städt. Freizeit- und Bildungsmaßnahmen im Jahr 2014
Vorlagennummer: 77/2014
Der Jugendhilfeausschuss legt die Fördersätze und -richtlinien an Träger von Freizeit-,
Bildungsmaßnahmen und Mitarbeiterschulungen wie folgt fest:
Fördersätze 2014
a.) Mitarbeiterschulungen (Tagesveranstaltung):
Tag
b.) Mitarbeiterschulungen (Mehrtägig):
c.) Bildungsmaßnahmen
d.) Ferien- und Freizeitmaßnahmen:
e.) Fahrten in die Partnerstädte:
f.) Sonderzuschüsse:
5,00 € p.P. pro
3,00 € s.o.
2,50 € s.o.
2,50 € s.o.
4,00 € s.o.
7,00 € s.o.
Allgemeine Förderrichtlinien 2014
Betreuer werden im Verhältnis 1 zu 7 gefördert.
Es werden nur Wesselinger Kinder und Jugendliche gefördert.
Altersbegrenzung der förderungswürdigen Teilnehmer bei Freizeit- und
Bildungsmaßnahmen: 6 bis 17 Jahre
Altersbegrenzung der förderungswürdigen Teilnehmer bei Bildungsmaßnahmen: 6
bis 26 Jahre
Mindestalter der förderungswürdigen Teilnehmer bei Mitarbeiterschulungen: 15
Jahre
Bei allen mehrtägigen Maßnahmen werden der An- und Abreisetag als ein Tag
gefördert.
Der Zuschussantrag ist spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Maßnahme bei
der Stadt Wesseling einzureichen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind folgende Maßnahmen:
Veranstaltungen schulischer Art (z.B. Klassenfahrten
Veranstaltungen die den Charakter von Sportwettkämpfen bzw.
Trainingslehrgängen haben
Veranstaltungen gewerkschaftlicher Art
Veranstaltungen parteipolitischer Art
Veranstaltungen mit kommerziellen Charakter
Veranstaltungen im Zusammenhang mit öffentlichen Demonstrationen
Voraussetzungen für Sonderzuschüsse
Kinderreiche Familien (ab 3 Kindern)
Teilnehmer mit einer Behinderung
Teilnehmer aus Familien im SGB II oder SGB XII-Bezug
Teilnehmer aus einkommensschwachen Familien ohne SGB II-Bezug bei
besonderem erzieherischem Bedarf.
Der Sonderzuschuss wird zusätzlich zum normalen Tagessatz gewährt. Der Träger
verpflichtet sich, die Sonderzuschüsse ausschließlich zur Reduzierung des
Teilnehmerbeitrages des entsprechenden Teilnehmers einzusetzen.
Zur Finanzierung der o.g. Maßnahmen werden Mittel in Höhe von 13.000 € aus den
Erträgen der Jugendstiftung entnommen.
Auf Anfrage von Herrn Latak wird mitgeteilt, dass auf der Haushaltsstelle 23.900,00 Euro für 2014 zur
Verfügung stehen.
Einstimmig, 0 Enthaltungen
Beschluss der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 07.05.2014
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