Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
238 kB
Datum
13.12.2016
Erstellt
21.02.17, 15:01
Aktualisiert
21.02.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Rates am 13.12.2016
9
Änderung der Satzung der Stadt Erftstadt über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der
Stadt Erftstadt
sowie der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt 512/2016
Die Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „offenen
Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt soll durch Ratsbeschluss wie
vorgeschlagen geändert werden:
§3
Abs. 1 Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einen sozial gestaffelten Elternbeitrag zu entrichten. Der Beitrag ist als Jahresbetrag festgesetzt und in monatlichen
Teilbeträgen fällig. Die Höhe des Beitrages ergibt sich gemäß § 4 dieser Satzung. Er darf 180,00 €
pro Monat und Kind, ohne Verpflegungskosten, nicht übersteigen. Ab dem 01.08.2018 erhöht sich diese Höchstgrenze jährlich zum Schuljahresbeginn - kaufmännisch gerundet um jeweils 3%.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei
Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten,
an die Stelle der Eltern. Beitragszeitraum ist das Schuljahr (01.08. bis 31.07.). Die Beitragspflicht
wird durch die Schließzeiten der „offenen Ganztagsschule“ nicht berührt. Mit dem Beitrag sind alle
Angebote entsprechend der Kooperationsvereinbarung im Rahmen der „offenen Ganztagsschule“
abgegolten. Die Mittagsverpflegung ist nicht eingeschlossen und gesondert zu zahlen.
§ 4 Absatz 1 Beitragstabelle
Beiträge gültig ab dem 01.01.17 bis 31.07.18
bis
bis
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bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
über
Einkommen
Stufe
Beitrag
12.500,00 €
16.000,00 €
19.500,00 €
23.000,00 €
26.500,00 €
30.000,00 €
33.500,00 €
37.000,00 €
40.500,00 €
44.000,00 €
47.500,00 €
51.000,00 €
54.500,00 €
58.000,00 €
61.500,00 €
65.000,00 €
68.500,00 €
72.000,00 €
75.500,00 €
75.500,00 €
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10,58 €
19,83 €
29,08 €
38,33 €
47,59 €
56,84 €
66,09 €
75,34 €
84,60 €
93,86 €
103,10 €
112,36 €
121,61 €
130,87 €
140,11 €
149,37 €
158,62 €
167,87 €
177,12 €
180,00 €
Beiträge gültig ab dem 01.08.18 bis 31.07.19
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
über
Einkommen
Stufe
Beitrag
12.500,00 €
16.000,00 €
19.500,00 €
23.000,00 €
26.500,00 €
30.000,00 €
33.500,00 €
37.000,00 €
40.500,00 €
44.000,00 €
47.500,00 €
51.000,00 €
54.500,00 €
58.000,00 €
61.500,00 €
65.000,00 €
68.500,00 €
72.000,00 €
75.500,00 €
75.500,00 €
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10,58 €
19,83 €
29,08 €
38,33 €
47,59 €
56,84 €
66,09 €
75,34 €
84,60 €
93,86 €
103,10 €
112,36 €
121,61 €
130,87 €
140,11 €
149,37 €
158,62 €
167,87 €
177,12 €
185,40 €
Ab dem 01.08.2019 erhöhen sich die Höchstgrenzen weiter jährlich zum Schuljahresbeginn kaufmännisch gerundet - um jeweils 3%.
§ 4 Abs. 3
Beschluss der Sitzung des Rates vom 13.12.2016
Seite 2
Eltern bildungs- und teilhabeberechtigter Kinder zahlen, bei Vorlage der entsprechenden Bildungs- und Teilhabepaket - BuT-Berechtigung, die Hälfte. Darüber hinaus kann in begründeten
Einzelfällen der Beitrag durch das Jugendamt übernommen werden.
1. Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt wird wie folgt geändert.
Eine Beitragsanpassung erfolgt nicht.
In § 5 Abs. 2 wird folgende Ergänzung aufgenommen:
…
Bei vorübergehender Schließung einer städtischen Kindertageseinrichtung in der Folge eines Arbeitskampfes besteht kein Anspruch auf Erstattung oder Minderung von Gebühren,
falls die Schließung weniger als eine Kalenderwoche dauert. Ab dem ersten Tag der zweiten Kalenderwoche, die überwiegend von dem Ausfall betroffen ist, besteht Anspruch auf
Rückerstattung der Gebühr, wenn das Kind von der Stadt keine geeignete und in ihrem
Umfang den gebuchten Zeiten ähnliche Ersatzbetreuung erhält.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Rates vom 13.12.2016
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