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Beschlusstext (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
86 kB
Datum
24.02.2015
Erstellt
08.04.15, 13:01
Aktualisiert
08.04.15, 13:01
Beschlusstext (Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

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Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 08.04.2015 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 6. Sitzung des Rates vom Dienstag, den 24.02.2015 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 8. Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Vorlagennummer: 18/2015 Sodann wird beschlossen: Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom 24.02.2015, für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr geöffnet sein:    10.05.2015 05.07.2015 29.11.2015 Kirmes „Wesselinger Mai“ Wesselinger Stadtfest Wesselinger Weihnachtsmarkt §2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 11.02.2014 außer Kraft. 31 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen