Daten
Kommune
Wesseling
Größe
86 kB
Datum
24.02.2015
Erstellt
08.04.15, 13:01
Aktualisiert
08.04.15, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Wesseling
Wesseling, den 08.04.2015
Der Bürgermeister
BESCHLUSS
aus der 6. Sitzung des Rates
vom Dienstag, den 24.02.2015 um 18:00 Uhr
im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss.
8.
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Vorlagennummer: 18/2015
Sodann wird beschlossen:
Nach § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) wird
von der Stadt Wesseling als örtliche Ordnungsbehörde, gemäß Beschluss des Rates
der Stadt Wesseling vom 24.02.2015, für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende
ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonntagen in der Zeit von 13:00 – 18:00 Uhr
geöffnet sein:
10.05.2015
05.07.2015
29.11.2015
Kirmes „Wesselinger Mai“
Wesselinger Stadtfest
Wesselinger Weihnachtsmarkt
§2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der
in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
Nach § 13 Abs. 2 LÖG NRW kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des § 13 Abs. 1
Nr. 1 oder 3 LÖG NRW mit einer Geldbuße bis fünftausend Euro und in den Fällen des
§ 13 Abs. 1 Nr. 2 LÖG NRW bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 11.02.2014 außer Kraft.
31 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen