Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
92 kB
Datum
21.12.2016
Erstellt
06.03.17, 15:01
Aktualisiert
06.03.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Rates am 21.12.2016
5
Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für das Haushaltsjahr 2017 mit ihren Anlagen 596/2016
Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt
für das Haushaltsjahr 2017
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt
Erftstadt voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden
Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen
enthält, wird
im
im
Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
105.629.734 EUR
121.384.673 EUR
Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
102.935.551 EUR
118.258.648 EUR
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
festgesetzt.
§2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
5.310.927 EUR
3.539.140 EUR
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans
wird auf
15.754.939 EUR
festgesetzt.
§5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf
70.000.000 EUR
festgesetzt.
(davon 500.000 EUR als nachrangiges Darlehen
an die Energiegesellschaft Erftstadt mbH)
§6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2017
wie folgt festgesetzt:
Realsteuern:
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
1.3.Gewerbesteuer auf
360 v.H.
610 v.H.
535 v.H.
§7
Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre 2022 wieder hergestellt. Die im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der
Ausführung des Haushaltsplans umzusetzen.
§8
Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen freiwerdende
Stellen dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden.
Die im Stellenplan ausgewiesenen Vermerke „künftig umzuwandeln" (ku) sind entsprechend der
Bemerkungen in der Stellenübersicht B umzuwandeln.
Die im Stellenplan A ausgewiesenen Beamtenstellen können im laufenden Haushaltsjahr auch mit
Beschäftigten unter tarifgerechter Eingruppierung besetzt werden. Gleiches gilt für die Besetzung
von Beschäftigtenstellen mit entsprechenden Beamten. Die Umwandlung der Stellen im Stellenplan erfolgt im darauffolgenden Haushaltsjahr.
§9
Erheblich gemäß § 83 Abs. 2 GO NW sind Aufwendungen bzw. Auszahlungen, wenn sie 10 v. H.
des Haushaltsansatzes überschreiten. Überschreitungen, außerplanmäßige Aufwendungen bzw.
Auszahlungen bis zu 10.000 EUR sind unabhängig vom Haushaltsansatz unerheblich.
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Im investiven Bereich (Finanzplan) sind Überschreitungen bzw. außerplanmäßige Auszahlungen
erheblich, wenn sie im Einzelfall 20.000 EUR übersteigen.
Der Bürgermeister wird ermächtigt, die nach § 89 Abs. 2 GO NW notwendigen Kredite zur Liquiditätssicherung im Rahmen des Höchstbetrages nach § 5 der Haushaltssatzung aufzunehmen.
§ 10
Durch einen Ratsbeschluss erlangen die Wirtschaftspläne sofort ihre volle Rechtskraft.
Ansätze, die für ein Wirtschaftsjahr gefasst wurden, aber nicht im Wirtschaftsjahr begonnen werden konnten, dürfen per Ermächtigungsübertragung ins nächste Jahr übertragen werden und bedürfen keiner weiteren Beratung. Die ins nächste Jahr zu übertragenden Maßnahmen müssen als
Anlage dem Wirtschaftsplan beigefügt werden (Regelungen gemäß § 22 GemHVO werden angewandt). Maßnahmen, die mittels einer Ermächtigungsübertragung ins nächste Jahr übertragen
wurden und nicht begonnen werden konnten, müssen neu veranschlagt werden.
27 Ja-Stimme(n), 20 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en)
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