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Beschlusstext (Satzung für das Jugendamt)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
74 kB
Datum
29.04.2015
Erstellt
22.05.15, 13:03
Aktualisiert
22.05.15, 13:03
Beschlusstext (Satzung für das Jugendamt)

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Inhalt der Datei

Stadt Wesseling Wesseling, den 21.05.2015 Der Bürgermeister BESCHLUSS aus der 6. Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom Mittwoch, den 29.04.2015 um 18:00 Uhr im Ratssaal, Neues Rathaus, 1. Obergeschoss. 8. Satzung für das Jugendamt Vorlagennummer: 65/2015 In § 4 Abs. 3 „Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:“ wird ein weiterer Punkt o) mit dem Inhalt „der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte“ eingefügt. (3) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: a) die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine/ein von ihr/ihm bestellte/bestellter Vertreterin/Vertreter; b) die/der für das Jugendamt zuständige Beigeordnete c) die/der für das Jugendamt zuständige Verwaltungsdirektor/in d) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder Vertreterin/Vertreter; e) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts bestellt wird; f) eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor der zuständigen Agentur für Arbeit bestellt wird; g) eine Vertreterin/ein Vertreter der Schulen, die/der von der Bezirksregierung Köln als obere Schulaufsichtsbehörde bestellt wird; h) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Kreispolizeibehörde bestellt wird; i) eine Vertreterin/ein Vertreter der katholischen Kirche, die/der vom leitenden Pfarrer des Dekanates Wesseling bestellt wird; j) eine Vertreterin/ein Vertreter der evangelischen Kirche, die/der vom Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Wesseling bestellt wird; k) eine Vertreterin/ein Vertreter des Moscheevereins Wesseling, die/der von dem Verein bestellt wird; l) ein Mitglied des Integrationsrates der Stadt Wesseling, seine Wahl erfolgt durch den Integrationsrat m) je ein beratendes Mitglied gem. § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NW derjenigen Fraktionen im Rat der Stadt Wesseling, die nicht bereits gem. Absatz 2 dieser Satzung vertreten sind. n) ein Vertreter des Jugendamtelternbeirates o) der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte Für die Mitglieder e) bis o) ist je eine persönliche Stellvertreterin/ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen oder zu wählen. Einstimmig, 0 Enthaltung(en)