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Beschlusstext (Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit hier: Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen gem. § 72 a SGB VIII)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
9,3 kB
Datum
28.11.2013
Erstellt
16.12.13, 12:03
Aktualisiert
16.12.13, 12:03
Beschlusstext (Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit
hier: Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen gem. § 72 a SGB VIII)

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Inhalt der Datei

BESCHLUSS über das Ergebnis der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 28.11.2013 im Sitzungssaal 2 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32 TOP 29 Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit hier: Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen gem. § 72 a SGB VIII Aus der Mitte des Ausschusses wird folgende Änderung der Ziffer 1.4 vorgeschlagen: „Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis darf bei erstmaliger Vorlage nicht älter als 2 Monate sein und ist bis zu 5 Jahre gültig. Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit im Kreis Euskirchen dahin gehend zu verändern, dass ab dem 01.01.2014 nur noch Maßnahmen gefördert werden, bei denen die beaufsichtigenden, betreuenden, erziehenden oder ausbildenden Personen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis zum Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen im Sinne des § 72 a SGB VIII Abs. 1 vorlegen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Ehrenerklärung anstelle des polizeilichen Führungszeugnisses seitens der Abt. Jugend und Familie akzeptiert werden. Abstimmungsergebnis: einstimmig, bei 0 Enthaltung(en) V 99/2013