Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
9,3 kB
Datum
28.11.2013
Erstellt
16.12.13, 12:03
Aktualisiert
16.12.13, 12:03
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
über das Ergebnis der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 28.11.2013 im Sitzungssaal
2 des Kreishauses in Euskirchen, Jülicher Ring 32
TOP 29
Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit
hier: Tätigkeitsausschluss vorbestrafter Personen gem. § 72 a
SGB VIII
Aus der Mitte des Ausschusses wird folgende Änderung der
Ziffer 1.4 vorgeschlagen:
„Das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis darf bei
erstmaliger Vorlage nicht älter als 2 Monate sein und ist bis zu 5
Jahre gültig.
Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Richtlinien zur
Förderung der Jugendarbeit/ Jugendsozialarbeit im Kreis
Euskirchen dahin gehend zu verändern, dass ab dem
01.01.2014 nur noch Maßnahmen gefördert werden, bei
denen die beaufsichtigenden, betreuenden, erziehenden
oder ausbildenden Personen ein erweitertes polizeiliches
Führungszeugnis zum Tätigkeitsausschluss
vorbestrafter Personen im Sinne des § 72 a SGB VIII Abs. 1
vorlegen.
In begründeten Ausnahmefällen kann eine Ehrenerklärung
anstelle des polizeilichen Führungszeugnisses seitens der
Abt. Jugend und Familie akzeptiert werden.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig, bei 0 Enthaltung(en)
V 99/2013