Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
17 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
28.11.17, 16:01
Aktualisiert
28.11.17, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung der Gemeinde Hürtgenwald
vom XX.XX.XXXX
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2018
(Hebesatzsatzung)
in Kraft getreten am 01.01.2018
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), des § 25
Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch
Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) und des § 16
Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
2002 (BGBI. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2017
(BGBl. I S. 2074), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX
folgende Satzung beschlossen:
§1
Der Hebesatz für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Betriebe) wird für das
Haushaltsjahr 2018 festgesetzt auf:
825 v.H.
§2
Der Hebesatz für die Grundsteuer B (Grundstücke) wird für das Haushaltsjahr 2018
festgesetzt auf:
950 v.H.
§3
Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag wird für das Haushaltsjahr
2018 festgesetzt auf:
495 v.H.
§4
Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Hebesatzsatzung
vom 16.12.2016 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den XX.XX.XXXX
Der Bürgermeister
(Axel Buch)