Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
123 kB
Datum
23.11.2017
Erstellt
21.11.17, 12:57
Aktualisiert
21.11.17, 12:57
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Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der
Gemeinde Hürtgenwald vom XX.XX.XXXX
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (Gv.
NRW S. 966), der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150)
sowie des § 65 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeswassergesetz –LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
1995 (GV. NRW. S. 926), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016
(GV. NRW. S. 559) in Verbindung mit der Abwasserbeseitigungssatzung der
Gemeinde Hürtgenwald vom 11.11.2014, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in
seiner Sitzung am XX.XX.XXX folgende Satzung beschlossen:
§1
Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage
(1) Zur Finanzierung der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde
Hürtgenwald
nach
Maßgabe
der
nachfolgenden
Bestimmungen
Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträge aufgrund der hierzu erlassenen
Satzung über die Erhebung der Kanalanschlussbeiträge, sowie Gebühren für die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechen der hierzu
erlassenen Satzung.
(2) Entsprechend § 1 Abs. 2 der Entwässerungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald
vom 11.11.2014 stellt die Gemeinde zum Zweck der Abwasserbeseitigung in
ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der
gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlämme die erforderlichen
Anlagen
als
öffentliche
Einrichtung
zur
Verfügung
(gemeindliche
Abwasseranlagen). Hierzu gehört der gesamte Bestand an personellen und
sachlichen Mitteln, die für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung
erforderlich
sind
(z.B.
das
Kanalnetz,
Kläranlagen, RegenwasserVersickerungsanlagen, das für die Abwasserbeseitigung eingesetzte Personal).
(3) Die gemeindlichen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche
Einheit, die auch bei der Bemessung der Kanalanschlussbeiträge und
Abwassergebühren zugrunde gelegt wird.
§2
Abwassergebühren
(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die
Gemeinde nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW
Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S. d. § 6
Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
1
(2) In die Abwassergebühr wird nach § 65 LWG NRW eingerechnet:
- die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 65 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 LWG NRW)
- die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs.1
Satz 1 Nr. 2 i.V. m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW),
- die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde
umgelegt wird ( § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW).
(3) Die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühr (Regenwassergebühr)
sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last
auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
§3
Gebührenmaßstäbe
(1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von
Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten,
Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm
im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).
(2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab.
(3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der
Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Fläche auf
den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser
abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
§4
Schmutzwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr je angeschlossenem Grundstück wird in eine
Gebühr für Vorhalteleistungen nach Abs. 7 (Grundgebühr) und in eine
Leistungsgebühr nach den Absätze 2 bis 6 (Mengengebühr) aufgeteilt.
(2) Die Gebühr für Schmutzwassermengengebühr wird nach der Menge des
häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der
Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird.
Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
(3) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage
bezogene Frischwassermenge (§ 4 Abs. 3 der Gebührensatzung) und die aus
privaten
Wasserversorgungsanlagen
(z.B.
privaten
Brunnen,
Regenwassernutzungsanlagen) gewonnene Wassermenge (§ 4 Abs. 4 der
Gebührensatzung), abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten
2
und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die gemeindliche
Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 4 Abs. 5 der Gebührensatzung).
(4) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler
ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen
Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als
Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so
wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs
des Vorjahres geschätzt.
(5) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten
Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den
Mengennachweis ausschließlich veranlasst durch die Gemeinde oder deren
Beauftragten einen auf seine Kosten einzubauenden und ordnungsgemäß
funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den
ordnungsgemäß
funktionierenden
Wasserzähler
obliegt
dem
Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen
Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Gemeinde berechtigt, die aus diesen
Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z.B. auf der Grundlage der
durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der
Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder
unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Gemeindegebiet). Eine
Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß
funktioniert. (Verweis auf § 4 Ziffer 8)
(6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück
anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog.
Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen
Kanal zugeführt werden. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den
Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den
Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß
funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in
regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den
Hersteller-Angaben durchzuführen und der Gemeinde nachzuweisen, um die
ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren.
Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der
Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht
möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis
durch einen auf seine Kosten, durch ein von der Gemeinde beauftragtes
Unternehmen, eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten
Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12
bis 14 i.V. m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch einen neuen,
geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die
3
ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem
Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine
Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der
Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen
nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare
Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben,
aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen
Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen
sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine
zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen
Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig
und/oder
nicht
nachvollziehbar,
werden
die
geltend
gemachten
Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch
ein spezielles Gutachten, bezogen auf seine Wasserschwundmengen den
Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von
der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde
abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.
Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen
schriftlichen Antrag bis zum 15.01. des nachfolgenden Jahres durch den
Gebührenpflichtigen bei der Gemeinde geltend zu machen. Nach Ablauf dieses
Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt
(Ausschlussfrist). Fällt der 15.01. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag
oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag.
(7) Die Grundgebühr beträgt je Kanalhausanschluss
Entwässerungseinrichtung 114,72 € ab dem Jahre 2018.
an
die
öffentliche
(8) Die Leistungsgebühr beträgt bei einem Anschluss für Schmutzwasser je m³
Abwasser 3,07 € ab dem Jahre 2018.
(9) Für den Einbau von Zwischenzählern und die Feststellung der zusätzlichen
(§ 4 Abs. 5 der Gebührensatzung) bzw. der zurückgehaltenen (§ 4 Abs.5 der
Gebührensatzung) Wassermengen ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt
für die Dauer der Laufzeit der Eichung (regelmäßiger Austausch der
Wasserzähler durch den Wasserversorgungsträger nach 6 Jahren) anteilig pro
Jahr 32,50 €. Bei vorzeitiger Abmeldung bzw. Entfernung des
zusätzlichen Wasserzählers ist die auf den Restzeitraum von 6 Jahren
entfallende Gebühr sofort zu entrichten. Sollten in Folge einer nicht
ordnungsgemäß betriebenen Anlage des Gebührenpflichtigen wiederholte
Überprüfungen durch den Wasserversorger erforderlich werden, so ist von ihm
der zusätzlich anfallende Aufwand zu tragen. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.
Für die Überprüfung von Regenwassernutzungsanlagen für den Hausgebrauch
wird eine Abnahmegebühr ab dem Jahr 2012 in Höhe von 35,00 € erhoben.
4
§5
Niederschlagswassergebühr
(1) Die Niederschlagswassergebühr je angeschlossenem Grundstück wird in
eine Grundgebühr für Vorhalteleistungen (Grundgebühr) nach Abs. 5
Buchstabe a) und in eine Leistungsgebühr nach Abs. 5 Buchstabe b)
aufgeteilt.
(2) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die
Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten
Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht
leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen
kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von
bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles
Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
(3) Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege
der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der
Grundstückseigentümer ist verpflichtet, der Gemeinde Hürtgenwald auf
Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder
befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage eingeleiteten und
abflusswirksamen Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Mitwirkungspflicht).
Insbesondere ist er verpflichtet, zu einem von der Gemeinde vorgelegten
Lageplan über die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie
abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück Stellung zu nehmen und
mitzuteilen, ob diese Flächen durch die Gemeinde zutreffend ermittelt wurden.
Auf Anforderung der Gemeinde hat der Grundstückseigentümer einen Lageplan
oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten
(bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen entnommen werden können.
Soweit erforderlich, kann die Gemeinde die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.
Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder
liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des
Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute (bzw. überbaute) und/oder
befestigte sowie abflusswirksame Fläche von der Gemeinde geschätzt. Die
Datenerhebung,
Datenspeicherung
und
Datennutzung
erfolgt
zur
ordnungsgemäßen Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde
(z.B. Planung und ausreichende Dimensionierung der öffentlichen Kanäle), zur
verursachergerechten Abrechnung der Niederschlagswassergebühr und zum
Nachweis der rechtmäßigen Erhebung der Niederschlagswassergebühr. Insoweit
hat der Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner den damit verbundenen
Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu dulden.
(4) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der
Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monates nach
5
Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 Abs.
2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche
wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige
durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist.
(5) Für die bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen
Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die
gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann, wird
a) pro m² bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte sowie in die öffentliche
Abwasseranlage ableitbare Grundstücksfläche eine Grundgebühr ab 2018 in
Höhe von 0,20 € für Vorhalteleistungen (Grundgebühr) der Gemeinde
erhoben.
und
b) sofern Regenwasser von diesen Flächen abflusswirksam in die gemeindliche
Abwasseranlage
eingeleitet
wird,
wird
eine
Benutzungsgebühr
(Leistungsgebühr) in Höhe von 0,93 € je m² ab 2018 erhoben. Für
Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser nur mit Einschränkung
in die Kanalisation eingeleitet wird, wird auf Antrag für die nachgenannten
Voraussetzungen (Öko- und Sickerpflaster, Kopfsteinpflaster mit rund 2 cm
Fugenbreite, Rasengittersteine sowie Regenwasser- nutzungsanlagen für den
Hausgebrauch) lediglich 50 % der Benutzungs- gebühr erhoben.
§6
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der
betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt.
(2) Für Anschlüsse, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt
die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.
(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die
Abwasseranlage. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die
Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung
erfolgt.
§7
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtige sind
a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der
Erbbauberechtigte,
6
b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks
dinglich berechtigt ist.
c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom
Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im
Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend.
Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der
Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich
mitzuteilen.
(3) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Gemeinde die erforderlichen Daten
und Unterlagen zu überlassen. Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftragte der
Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen
oder zu überprüfen.
§8
Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Benutzungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig. Die Gebühren können zusammen mit anderen
Abgaben erhoben werden.
(2) Die Abrechnung der Gebühren sowie das Ablesen der Zähler der
Zählereinrichtungen erfolgt einmal jährlich, und zwar zum Jahresende für das
abgelaufene Kalenderjahr. Soweit erforderlich, kann sich die Gemeinde hierbei
der Mitarbeit der Gebührenpflichtigen bedienen.
§9
Vorausleistungen
(1) Die Gemeinde erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres
nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahresabwassergebühr in
Höhe von ¼ der Abwassermenge, die sich aus der Abrechnung des Vorjahres
ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die
Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch
vergleichbarer Haushalte oder Betriebe.
(2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige
Kalenderjahr.
(3) Die Gebühr nach Abs. 1 entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres.
Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden
Kalenderjahr durch Bescheid.
7
(4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen
wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden
Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der
Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses
werden zu viel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen
zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie
die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden
Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Bescheides fällig.
§ 10
Verwaltungshelfer
Die Gemeinde ist berechtigt, sich bei der Anforderung von Gebühren und
Vorauszahlungen der Hilfe des zuständigen Wasserversorgers oder eines
anderen von ihr beauftragten Dritten zu bedienen.
§ 11
Auskunftspflichten
(1) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren
erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu
überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das
Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu
überprüfen.
(2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu
erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden
Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder
durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitrags- und
Gebührenpflichtigen schätzen lassen.
§ 12
Behandlung fehlerhafter Angaben
Die Gemeinde Hürtgenwald ist verpflichtet, die in den Erhebungsbögen gemachten
Angaben zu den versiegelten und zu den eingeleiteten Flächen zu überprüfen. Bei
Kenntnisnahme fehlerhafter Angaben, die zu Gunsten oder zu Ungunsten der
Gebührenpflichtigen angegeben wurden, wird aus Verwaltungsvereinfachungsgründen wie folgt verfahren:
1) Bei einer Abweichung der angeschlossenen, berechnungsrelevanten Flächen
für die Grund- bzw. Flächengebühr von unter 16 m² wird die Korrektur im
laufenden Gebührenjahr der Bearbeitung berücksichtigt.
2) Bei einer Abweichung der angeschlossenen, berechnungsrelevanten Flächen
für die Grund- bzw. Flächengebühr zwischen 16 m² und 100 m² erfolgt durch
die fehlerhafte Angabe und die damit verbundene Anlaufhemmung der
Verjährungsfrist die rückwirkende Berechnung ab 2009. Zudem wird in diesem
8
Falle aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,- Euro festgesetzt.
eine
zusätzliche
3) Bei einer Abweichung der angeschlossenen, berechnungsrelevanten Flächen
für die Grund- bzw. Flächengebühr von über 100 m² erfolgt durch die
fehlerhafte Angabe und die damit verbundene Anlaufhemmung der
Verjährungsfrist ebenfalls die rückwirkende Berechnung ab 2009. Zudem wird
in diesem Falle aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands eine zusätzliche
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30,- Euro festgesetzt. Außerdem kann ein
Bußgeld in Höhe von 15,- Euro je angefangene 10 Quadratmeter Abweichung
festgesetzt werden.
4) Im Falle der Selbstanzeige entfällt das Bußgeld aus Ziffer 3, es sei denn, dem
Betroffenen
wurde
bereits
bekannt
oder
mitgeteilt,
dass
ein
Verwaltungsverfahren nach dieser Vorschrift (§14 der Gebührensatzung)
eingeleitet wurde.
§ 13
Billigkeits- und Härtefallregelung
Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere,
insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können Abwassergebühren gestundet,
ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 14
Zwangsmittel
Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen
diese
Satzung
richtet
sich
nach
den
Vorschriften
des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW.
§ 15
Rechtsmittel
Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der
Verwaltungsgerichtsordnung.
§ 16
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
05.12.2016 außer Kraft.
9
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den
Der Bürgermeister
(Axel Buch)
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