Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
178 kB
Datum
12.10.2017
Erstellt
02.10.17, 16:01
Aktualisiert
02.10.17, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Schulausschuss
Termin: 12.10.2017
öffentlich
TOP- Nr.:
116/2017
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abt. 4
Herr Kowalke
Aktenzeichen:
Datum:
970.90-001
29.09.2017
Inanspruchnahme des Förderprogramms "NRW Bank Gute Schule 2020"
Konzept zur Umsetzung der Maßnahmen
Beschlussvorschlag:
Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat folgenden Beschluss zu fassen:
1. Mit der Umsetzung des Programms "Gute Schule 2020" wird im
Haushaltsjahr 2018 begonnen.
2. Der Betrag aus dem Programm "Gute Schule 2020" des Jahres 2017 wird in
das Jahr 2018 vorgetragen.
3. Die Sanierungs- und Digitalisierungsmaßnahmen werden, wie im
Sachverhalt dargestellt, hiermit finanziert.
4. Das Konzept lt. Anlage 1 wird beschlossen.
5. Über den Fortlauf der Umsetzung des Programms ist in den
Schulausschusssitzungen zu berichten.
6. Aus dem Programm Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur
finanzschwacher Kommunen nach Art. 104 c des Grundgesetzes werden
die Sanierungsmaßnahmen in der Turnhalle Gey mit 53.000,00 € finanziert.
7. Über die Verwendung der verbleibenden rd. 234.588,00 € aus den
Bundesmitteln sind weitere Maßnahmen anzumelden und ein entsprechender Beschluss des Rates erforderlich.
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€
Finanzielle Auswirkungen ?
Ja
Produkt:
90311 und 90312
Sachverhalt:
Das Land NRW beabsichtigt, die Schulinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen zu stärken. Hierzu
stellt die NRW.Bank den nordrhein-westfälischen Kommunen in den Jahren 2017 – 2020 durch
das Programm „Gute Schule 2020“ Kredite in einer Gesamthöhe von zwei Milliarden Euro zur
Verfügung.
Das Land übernimmt in voller Höhe die Tilgungsleistungen und – soweit sie notwendig werden –
auch die Zinsleistungen für sämtliche Kredite, die die Kommunen im Rahmen des Programms
aufnehmen. Die Tilgungs- und ggfs. Zinsleistungen werden vom Land unmittelbar an die
NRW.BANK geleistet. Die Laufzeit der Kredite beträgt 20 Jahre. Das erste Jahr ist tilgungsfrei.
Hierzu ist vom Rat nach § 1 Abs.2 des Gesetzes zur Stärkung der Schulinfrastruktur (Gute Schule
2020) ein Konzept im Laufe des Jahres 2017 zu beschließen, welche Vorhaben aus dem
Programm "Gute Schule 2020" finanziert werden sollen.
Mit dem Programm „Gute Schule 2020“ werden Kredite für die Sanierung, Modernisierung und
den Ausbau der baulichen und digitalen Schulinfrastruktur zur Verfügung gestellt. Sowohl investive
als auch konsumtive Maßnahmen dürfen somit aus Mitteln des Programms finanziert werden.
Dazu zählen:
-die bauliche Sanierung und Modernisierung,
-der Neu- und Umbau der kommunalen Schulinfrastruktur,
-Digitalisierungsmaßnahmen,
-Grundstücke, die notwendiger Bestandteil eines aktuell anstehenden-Investitionsvorhabens sind
(sofern der Erwerb nicht mehr als zwei Jahre vor der Antragstellung erfolgte).
Nicht förderfähig sind Investitionen und Aufwendungen für Betriebsmittel, geringwertige
Wirtschaftsgüter (z. B. mobile Endgeräte), reine Kapitalanlagen, Leasingvorhaben (im Sinne des
steuerlichen Leasingbegriffs) sowie Liquiditätsbedarf. Gebäude, die sich nicht auf dem
Schulgelände befinden, sind von der Finanzierung ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind ferner
Umschuldungen oder Nachfinanzierungen von bereits abgeschlossenen und durchfinanzierten
Vorhaben.
Die Darlehen werden mit dem Antragsformular direkt bei der NRW.BANK beantragt.
Die Auszahlung erfolgt immer Mitte des auf die Zusage folgenden Monats in einem Umfang von
bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben.
Das Förderprogramm ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Eine Antragstellung ist bis Anfang
November 2020 möglich; der letzte Auszahlungstermin ist voraussichtlich der 15. Dezember 2020.
Danach ergeben sich für die Gemeinde Hürtgenwald folgende Kreditkontingente:
2017
2018
2019
2020
Summe:
127.715 €
127.715 €
127.715 €
127.715 €
510.860 €
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Nicht in Anspruch genommene Kreditkontingente des laufenden Kalenderjahres werden jeweils
einmalig in das folgende Kalenderjahr übertragen.
Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Leistung von Schuldendiensthilfen für Kredite zur
Sanierung, Modernisierung und zum Ausbau der kommunalen Infrastruktur in NordrheinWestfalen (Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen) erstellen Kommunen, welche
Schuldendiensthilfen in Anspruch nehmen, ein von ihrer jeweiligen Vertretungskörperschaft (Rat)
zu beschließendes Konzept, wie sie die im Rahmen des Förderprogramms „Gute Schule 2020“
eingeräumten Kreditkontingente in Anspruch nehmen wollen.
In der Anlage 1 sind die möglichen Vorhaben der einzelnen Schulen aufgelistet.
Sanierungsbedarfe größeren Ausmaßes bestehen in der Grundschule Straß sowie in der
Grundschule Vossenack mit den Teilstandorten in Bergstein und Vossenack sowie im
Schulzentrum. Zum Schulzentrum ist darüber hinaus anzumerken, dass die aufgelisteten
Sanierungsmaßnahmen vom Eigentümer des Gebäudes durchgeführt werden müssen. Insgesamt
sind die Sanierungsmaßnahmen durch das Gebäudemanagement mit 441.000,00 € beziffert
worden.
Diese gemeldeten Vorhaben müssen nunmehr in eine zeitliche Reihenfolge gebracht werden.
Hierbei wird davon ausgegangen, dass die wichtigsten Sanierungsmaßnahmen zuerst umgesetzt
werden müssen. Der mögliche zeitliche Ablauf ergibt sich aus der beiliegenden Anlage 1. Hierbei
handelt es sich um ein Konzept auf der Grundlage des heutigen Standes. Möglicherweise ergeben
sich im Laufe der Zeit Anpassungen, da nicht mehrere Maßnahmen parallel durchgeführt werden
können, Bauverzögerungen eintreten oder neue Vorhaben, z. B. Brandschutz-maßnahmen in den
Schulstandorten Bergstein oder Straß), entstehen.
Neben den dringenden Sanierungsmaßnahmen sollen aus diesem Programm die Digitalisierung in
den Grundschulstandorten weiter fortgesetzt werden. Hierfür sind 65.000,00 € vorgesehen. Im
Einzelnen ergeben sie sich aus der beiliegenden Anlage.
Hinzuweisen in diesem Zusammenhang ist, dass wegen der fortgeschrittenen Jahreszeit mit dem
Beginn der Vorhaben erst im kommenden Jahr begonnen werden soll. Hierbei werden die für das
Jahr 2017 vorgesehenen Mittel in Höhe von 127.715,00 € in das Folgejahr vorgetragen. Somit
stehen im kommenden Jahr insgesamt 255.430,00 € zur Verfügung.
Abschließend noch der Hinweis, dass der Bundestag und Bundesrat das Gesetz für die
Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel
104c Grundgesetz - des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
(Kommunalinvestitionsförderungsgesetz – KInvFG) beschlossen hat. Hierfür werden durch den
Bund insgesamt 3,5 Mrd. € über die jeweiligen Länder an die Kommunen verteilt. Der auf
Nordrhein-Westfalen entfallende Betrag beläuft sich auf 1,125 Mrd. €. Entsprechend einer
vorläufigen Mitteilung wird die Gemeinde Hürtgenwald hiervon einen Betrag in Höhe von
289.588,00 € erhalten. Einzelheiten können der beiliegenden Verwaltungsvereinbarung zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern (Anlage 2) entnommen werden.
Zu diesem Programm sind bisher keine Vorhaben angemeldet. Allerdings könnten im kommenden
Jahr mögliche Sanierungsmaßnahmen in der Turnhalle in Gey vorgenommen werden.
Folgende dringende Vorhaben sind beabsichtigt:
Sanierung Duschen aufgrund Wasserbeprobung/Legionellenbefund
Flachdachsanierung im Bereich der Duschen
Austausch unzulässiger Quecksilberdampfleuchten
Summe:
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20.000 €
20.000 €
15.000 €
55.000 €
Über die Verwendung der verbleibenden rd. 234.588 € aus diesen Bundesmitteln sind weitere
Maßnahmen anzumelden und ein entsprechender Beschluss erforderlich.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Keine, da haushaltsneutral finanziert wird.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Um die dringend notwendigen Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen sowie der
fortschreitenden Digitalisierung in den Grundschulen durchzuführen, sollte dem Rat empfohlen
werden, dem Konzept zuzustimmen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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