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Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Hürtgenwald vom 24.07.2012; hier: Verbrennen von Weihnachtsbäumen)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
156 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
28.11.17, 16:01
Aktualisiert
28.11.17, 16:01
Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Hürtgenwald vom 24.07.2012;
hier: Verbrennen von Weihnachtsbäumen) Beschlussvorlage (Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Hürtgenwald vom 24.07.2012;
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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 07.12.2017 öffentlich TOP- Nr.: 12 185/2017 Abteilung: Sachbearbeiter: I/1 Herr Heidbüchel Aktenzeichen: Datum: I/1 100.42 28.11.2017 Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinde Hürtgenwald vom 24.07.2012; hier: Verbrennen von Weihnachtsbäumen Beschlussvorschlag: Nach Kenntnisnahme des Sachverhalts beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald die Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung in der der Vorlage beigefügten Weise. Der Bürgermeister wird ermächtigt, das Erforderliche zu veranlassen. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 902110 € Sachverhalt: Im Rahmen der jährlichen durch den Bürgermeister abgehaltenen Ortsvorsteher-Runde, hat der Ortsvorsteher von Großhau, Herr Helmut Steinbrecher, einen Antrag zum Verbrennen von Weihnachtsbäumen nach Sammelaktionen gestellt (siehe Email vom 08.09.2017 – Anlage 1). Im § 15 der Ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Ausnahme zum Verbot des Verbrennens das „Brauchtumsfeuer“ reglementiert. Gem. § 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz (siehe Anlage 2) kann nach Absatz 2 eine Ausnahme im Einzelfall zugelassen werden. Dies wird auch in der Satzung über die Abfallentsorgung in der - Seite 1 von 2 - Gemeinde Hürtgenwald vom 20.11.2014 ( Abfallsatzung) der Gemeinde Hürtgenwald unter § 6 Absatz 4 (siehe Anlage 3) aufgegriffen. Um hier dem Ansinnen des Antragsstellers Rechnung tragen zu können wird vorgeschlagen, nach dem oben genannten § 15 einen neuen Paragraphen einzufügen. Die weiteren Paragraphen verschieben sich entsprechend. Der Paragraph könnte lauten: § 16 Verbrennen von Weihnachtsbäumen (1) Im Rahmen von Weihnachtsbaumsammelaktionen durch Vereine oder vereinsähnliche Gruppierungen dürfen die abgeschmückten Weihnachtsbäume verbrannt werden. (2) Die Vorschriften des § 15 Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 gelten entsprechend. (3) Die Veranstaltung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bei der Verwaltung anzumelden. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: ./. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: ./. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -