Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
107 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
28.11.17, 16:01
Aktualisiert
28.11.17, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
§6
Anschluss- und
Benutzungszwang
(1)
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde Hürtgenwald liegenden Grundstückes
ist verpflichtet, sein Grundstück an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung
anzuschließen, wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken
genutzt wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B. Mieter, Pächter) auf einem an die
kommunale Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet, im Rahmen
der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur
Beseitigung und Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen (Benutzungszwang). Abfälle aus privaten
Haushaltungen sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV Abfälle,
die in privaten Haushaltungen im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen,
insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in
anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten
Wohnens.
(2)
Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer auf Grundstücken, die
nicht zu Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell genutzt werden,
haben gleichermaßen die Verpflichtung nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken
Abfälle zur Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG anfallen. Sie
haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfallverordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle
im Sinne des § 2 Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die Zuteilung
des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 3 dieser Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1
GewAbfV, Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
die in Kapitel 20 der Abfall-Verzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere
gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund
ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und
öffentlichen Einrichtungen.
(3)
Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2 besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z. B. gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog. gemischt genutzte Grundstücke).
Die Nutzung einer gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten Haushaltungen und
die Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.
(4)
Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen wird im Einzelfall durch Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs. 2 KrWG durch die örtliche Ordnungsbehörde zugelassen.