Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
63 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
28.11.17, 16:01
Aktualisiert
28.11.17, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
§ 28 KrWG – Ordnung der Abfallbeseitigung
(1) Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen
Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder
abgelagert werden. Abweichend von Satz 1 ist die Behandlung von Abfällen zur
Beseitigung auch in solchen Anlagen zulässig, die überwiegend einem anderen
Zweck als der Abfallbeseitigung dienen und die einer Genehmigung nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Lagerung oder Behandlung von
Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken dienenden
Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig, soweit diese nach dem BundesImmissionsschutzgesetz auf Grund ihres geringen Beeinträchtigungspotenzials
keiner Genehmigung bedürfen und in einer Rechtsverordnung nach § 23 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder in einer Rechtsverordnung nach § 16 nichts
anderes bestimmt ist. Flüssige Abfälle, die kein Abwasser sind, können unter den
Voraussetzungen des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung mit Abwasser beseitigt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter dem Vorbehalt des Widerrufs
Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Beseitigung
bestimmter Abfälle oder bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anlagen
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und
eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie können
in diesem Fall auch die Voraussetzungen und die Art und Weise der Beseitigung
durch Rechtsverordnung bestimmen. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden
übertragen.