Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
165 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
12.09.17, 12:01
Aktualisiert
12.09.17, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 21.09.2017
öffentlich
TOP- Nr.:
104/2017
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Büro BM
Frau Janser
Aktenzeichen:
Datum:
023.0
06.09.2017
Benennung der Ausschussvorsitzenden sowie der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gemäß § 58 Abs. 5 GO
Beschlussvorschlag:
Für die Ausschüsse werden folgende Vorsitzende und deren Stellvertreter bestellt:
Ausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Wahlprüfungsausschuss
Bau- und Umweltausschuss
Schulausschuss
Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Landwirtschaft
Ausschuss für Jugend, Kultur
und Vereine
Wahlausschuss
Vorsitzender
Stellvertreter
€
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
90111 Politische Gremien
Sachverhalt:
Ausschussvorsitzende
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Gemäß § 58 Abs. 5 GO bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der
den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitgliedern, sofern sich die Fraktionen
über die Verteilung der Ausschussvorsitze einigen und dieser Einigung nicht von einem Fünftel der
Ratsmitglieder widersprochen wird (Einigungsverfahren). Im Rahmen dieses Verfahrens bleibt die
Stimme des Bürgermeisters unberücksichtigt. Am Verfahren sind alle im Rat vertretenen Fraktionen zu beteiligen.
Kommt keine Einigung zustande, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1,
2, 3, usw. ergeben (d’Hondt’sches Höchstzahlverfahren). Hierbei können sich mehrere Fraktionen
in einer Listenverbindung zusammenschließen. Laut OVG Münster ist ein solcher Zusammenschluss nur dann zu berücksichtigen, wenn hierauf während der Ratssitzung rechtzeitig hingewiesen wurde.
Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, welches vom Bürgermeister zu ziehen ist. Die
Fraktionen benennen in der Reihenfolge der Höchstzahlen nacheinander die Ausschüsse, dessen
Vorsitz sie beanspruchen und bestimmen den Vorsitzenden namentlich.
Im Haupt- und Finanzausschuss erhält der Bürgermeister kraft Gesetz gemäß § 57 Abs. 3 GO
den Vorsitz. Dieser ist jedoch bei der Berechnung nach Höchstzahlen nicht auf die Vorsitze in den
anderen Ausschüssen anzurechnen.
Stellvertretende Ausschussvorsitzende
Zur Bestellung der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden ist gemäß § 58 Abs. 5 ein eigenständiges Wahlverfahren durchzuführen. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte im Vorfeld vom Rat
durch Beschluss klargestellt werden, ob das bereits bei der Zuteilung der Ausschussvorsitze angewandte Verteilungsprinzip auf die stellvertretenden Vorsitze angewendet werden soll oder ob
hier ein eigenständiges Zuteilungsverfahren erfolgen soll.
Bei der Stellvertretung des Vorsitzes im Haupt- und Finanzausschuss ist zu berücksichtigen, dass
dieser aus dessen Mitte gewählt wird. Die Wahl erfolgt außerhalb des beschriebenen Zuteilungsverfahrens.
Sonstiges
Der Bürgermeister hat bei der Wahl der Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden kein Stimmrecht.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
ohne
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
ohne
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Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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