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Beschlussvorlage (Benennung der Ausschussvorsitzenden sowie der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gemäß § 58 Abs. 5 GO)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
165 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
12.09.17, 12:01
Aktualisiert
12.09.17, 12:01
Beschlussvorlage (Benennung der Ausschussvorsitzenden sowie der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gemäß § 58 Abs. 5 GO) Beschlussvorlage (Benennung der Ausschussvorsitzenden sowie der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gemäß § 58 Abs. 5 GO) Beschlussvorlage (Benennung der Ausschussvorsitzenden sowie der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gemäß § 58 Abs. 5 GO)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 21.09.2017 öffentlich TOP- Nr.: 104/2017 Abteilung: Sachbearbeiter: Büro BM Frau Janser Aktenzeichen: Datum: 023.0 06.09.2017 Benennung der Ausschussvorsitzenden sowie der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden gemäß § 58 Abs. 5 GO Beschlussvorschlag: Für die Ausschüsse werden folgende Vorsitzende und deren Stellvertreter bestellt: Ausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rechnungsprüfungsausschuss Wahlprüfungsausschuss Bau- und Umweltausschuss Schulausschuss Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Landwirtschaft Ausschuss für Jugend, Kultur und Vereine Wahlausschuss Vorsitzender Stellvertreter € Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 90111 Politische Gremien Sachverhalt: Ausschussvorsitzende - Seite 1 von 3 - Gemäß § 58 Abs. 5 GO bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitgliedern, sofern sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze einigen und dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen wird (Einigungsverfahren). Im Rahmen dieses Verfahrens bleibt die Stimme des Bürgermeisters unberücksichtigt. Am Verfahren sind alle im Rat vertretenen Fraktionen zu beteiligen. Kommt keine Einigung zustande, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3, usw. ergeben (d’Hondt’sches Höchstzahlverfahren). Hierbei können sich mehrere Fraktionen in einer Listenverbindung zusammenschließen. Laut OVG Münster ist ein solcher Zusammenschluss nur dann zu berücksichtigen, wenn hierauf während der Ratssitzung rechtzeitig hingewiesen wurde. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, welches vom Bürgermeister zu ziehen ist. Die Fraktionen benennen in der Reihenfolge der Höchstzahlen nacheinander die Ausschüsse, dessen Vorsitz sie beanspruchen und bestimmen den Vorsitzenden namentlich. Im Haupt- und Finanzausschuss erhält der Bürgermeister kraft Gesetz gemäß § 57 Abs. 3 GO den Vorsitz. Dieser ist jedoch bei der Berechnung nach Höchstzahlen nicht auf die Vorsitze in den anderen Ausschüssen anzurechnen. Stellvertretende Ausschussvorsitzende Zur Bestellung der stellvertretenden Ausschussvorsitzenden ist gemäß § 58 Abs. 5 ein eigenständiges Wahlverfahren durchzuführen. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte im Vorfeld vom Rat durch Beschluss klargestellt werden, ob das bereits bei der Zuteilung der Ausschussvorsitze angewandte Verteilungsprinzip auf die stellvertretenden Vorsitze angewendet werden soll oder ob hier ein eigenständiges Zuteilungsverfahren erfolgen soll. Bei der Stellvertretung des Vorsitzes im Haupt- und Finanzausschuss ist zu berücksichtigen, dass dieser aus dessen Mitte gewählt wird. Die Wahl erfolgt außerhalb des beschriebenen Zuteilungsverfahrens. Sonstiges Der Bürgermeister hat bei der Wahl der Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden kein Stimmrecht. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: ohne Abwägung und Entscheidungsvorschlag: ohne - Seite 2 von 3 - Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -