Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
100 kB
Datum
23.11.2017
Erstellt
10.11.17, 16:01
Aktualisiert
10.11.17, 16:01
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Muster einer
auch Campingwagen u. Ä. erfassenden
Zweitwohnungssteuersatzung
d. Städte- u. Gemeindebundes
Stand: 11. Juli 2017
Satzung
über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer
in der Gemeinde Hürtgenwald vom
17.12.2010
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NW 1994, S. 666) in der z.Z.
gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 3 und 20
des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom
21.10.1969 (GV NW 1969, S. 712), in der
zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der
Gemeinde ................ in seiner Sitzung am
................ folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV NW 1994,S.666) in der z.Z.
gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 3 und 20
des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom
21.10.1969 (GV NW 1969, S. 712), in der
zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der
Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung
am 16.12.2010 folgende Satzung
beschlossen:
§1
Allgemeines
§1
Allgemeines
Die Gemeinde ................
Zweitwohnungsteuer.
erhebt
eine
§2
Steuergegenstand
§2
Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist
Innehaben
einer
Zweitwohnung
Gemeindegebiet.
Die Gemeinde Hürtgenwald erhebt eine
Zweitwohnungsteuer.
das
im
(2) Eine Zweitwohnung im Sinne dieser
Satzung
ist
jede
nicht
als
Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2, § 22 des
Bundesmeldegesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 03.05.2013,
BGBl. I, S. 1084, zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober
2016, BGBl. I, S. 2218) gemeldete
Wohnung, die jemand für seinen
persönlichen Lebensbedarf oder den
seiner
Familienmitglieder
innehat.
Fortschreibungen des Melderegisters (§
6 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom
03.05.2013, BGBl. I, S. 1084, zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 11. Oktober 2016, BGBl. I, S.
2218) sind zugunsten und zulasten des
Wohnungsinhabers zu berücksichtigen,
auch soweit sie rückwirkend erfolgen.
(1) Gegenstand der Steuer ist das
Innehaben einer Zweitwohnung im
Gemeindegebiet.
(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung,
die jemand neben seiner
Hauptwohnung (§ 12 Abs. 2 des
Melderechtsrahmengesetzes in der
Fassung der Neubekanntmachung vom
24.06.1994, BGBl I, S. 1431) für seinen
persönlichen Lebensbedarf oder den
seiner Familienmitglieder innehat.
Keine Zweitwohnung im Sinne dieser
Satzung ist eine berufsbedingt
gehaltene Nebenwohnung eines
verheirateten, nicht dauerhaft von
seiner Familie getrennt lebenden
Berufstätigen. Eine Zweitwohnung liegt
auch dann nicht vor, wenn der Inhaber
die Wohnung im Veranlagungszeitraum
weniger als 6 Wochen für seine private
Lebensführung nutzt oder vorhält.
(3) Keine Zweitwohnung im Sinne dieser
Satzung
ist
eine
berufsbedingt
gehaltene
Nebenwohnung
eines
verheirateten, nicht dauerhaft von
seiner Familie getrennt lebenden
Berufstätigen.
Für
eingetragene
Lebenspartner gilt Satz 1 sinngemäß.
Eine Zweitwohnung liegt auch dann
nicht vor, wenn der Inhaber die
Wohnung im Veranlagungszeitraum
weniger als 2 Monate für seinen
persönlichen Lebensbedarf oder den
seiner Familienmitglieder nutzt oder
vorhält.
(4) Als Wohnung im Sinne dieser Satzung
gelten
auch
alle
Mobilheime,
Wohnmobile,
Wohnund
Campingwagen, die zu Zwecken des
persönlichen
Lebensbedarfes
auf
einem
eigenen
oder
fremden
Grundstück abgestellt werden.
§3
Steuerpflichtiger
§3
Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtiger
ist,
wer
im
Gemeindegebiet
eine
Zweitwohnung
innehat.
(1) Steuerpflichtiger ist, wer im
Gemeindegebiet eine Zweitwohnung
innehat.
(2) Sind
mehrere
Personen
gemeinschaftlich
Inhaber
einer
Zweitwohnung,
so
sind
sie
Gesamtschuldner.
(2) Sind mehrere Personen
gemeinschaftlich Inhaber einer
Zweitwohnung, so sind sie
Gesamtschuldner.
§4
Steuermaßstab
§4
Steuermaßstab
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem
Mietwert der Wohnung.
(1) Die Steuer bemisst sich nach dem
Mietwert der Wohnung.
(2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete.
Die Vorschrift des § 79 des
Bewertungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 01.02.1991
(BGBl. 1991 I S. 230) in der zurzeit
gültigen Fassung findet mit der
Maßgabe Anwendung, dass die
Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2
des Gesetzes zur Änderung des
Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965
(BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf
den
Hauptfeststellungszeitpunkt
(2) Als Mietwert gilt die Jahresrohmiete.
Die Vorschrift des § 79 des
Bewertungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 01.02.1991
(BGBl. 1991 I S. 230) in der zurzeit
gültigen Fassung findet mit der
Maßgabe Anwendung, dass die
Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2
des Gesetzes zur Änderung des
Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965
(BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf
den Hauptfeststellungszeitpunkt
01.01.1964 festgestellt wurden, jeweils
für das Erhebungsjahr auf den
September
des
Vorjahres
hochgerechnet
werden.
Die
Hochrechnung erfolgt bis Januar 1995
entsprechend der Steigerung der
Wohnungsmieten
(Bruttokaltmiete;
Reihe Wohnungsmiete insgesamt)
nach
dem
Preisindex
der
Lebenshaltung aller privaten Haushalte
im früheren Bundesgebiet, der vom
Statistischen Bundesamt veröffentlicht
wird. Ab Januar 1995 erfolgt die
Hochrechnung
entsprechend
der
Steigerung
der
Wohnungsmieten
(Nettokaltmiete; Reihe Nettokaltmiete
insgesamt) nach dem Preisindex der
Lebenshaltung aller privaten Haushalte
im gesamten Bundesgebiet, der vom
Statistischen Bundesamt veröffentlicht
wird.
01.01.1964 festgestellt wurden, jeweils
für das Erhebungsjahr auf den
September des Vorjahres
hochgerechnet werden. Die
Hochrechnung erfolgt bis Januar 1995
entsprechend der Steigerung der
Wohnungsmieten (Bruttokaltmiete;
Reihe Wohnungsmiete insgesamt)
nach dem Preisindex der
Lebenshaltung aller privaten Haushalte
im früheren Bundesgebiet, der vom
Statistischen Bundesamt veröffentlicht
wird. Ab Januar 1995 erfolgt die
Hochrechnung entsprechend der
Steigerung der Wohnungsmieten
(Nettokaltmiete; Reihe Nettokaltmiete
insgesamt) nach dem Preisindex der
Lebenshaltung aller privaten Haushalte
im gesamten Bundesgebiet, der vom
Statistischen Bundesamt veröffentlicht
wird.
(3) Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt
Jahresrohmieten
für
einzelne
Wohneinheiten
nicht
festgesetzt
wurden, gilt als Jahresrohmiete die zu
zahlende Miete gemäß § 79 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes.
(3) Bei Gebäuden, für die vom Finanzamt
Jahresrohmieten für einzelne
Wohneinheiten nicht festgesetzt
wurden, gilt als Jahresrohmiete die zu
zahlende Miete gemäß § 79 Abs. 1 des
Bewertungsgesetzes.
(4) Wurde eine Jahresrohmiete vom
Finanzamt nicht festgestellt (Absatz 2)
und ist die tatsächliche Miete nach
Absatz 3 nicht zu ermitteln, so wird ein
Jahresrohmietwert wie folgt errechnet:
(4) Wurde eine Jahresrohmiete vom
Finanzamt nicht festgestellt (Absatz 2)
und ist die tatsächliche Miete nach
Absatz 3 nicht zu ermitteln, so wird ein
Jahresrohmietwert wie folgt errechnet:
Von
mehreren
vergleichbaren
Zweitwohnungen wird aus den vom
Finanzamt
festgestellten
Jahresrohmieten
ein
mittlerer
Jahresrohmietwert errechnet. Der so
errechnete Jahresrohmietwert wird auf
volle 50,00 Euro abgerundet, im
Übrigen findet Absatz 2 entsprechende
Anwendung.
Von mehreren vergleichbaren
Zweitwohnungen wird aus den vom
Finanzamt festgestellten
Jahresrohmieten ein mittlerer
Jahresrohmietwert errechnet. Der so
errechnete Jahresrohmietwert wird auf
volle 50,00 Euro abgerundet, im
Übrigen findet Absatz 2 entsprechende
Anwendung.
(5) Ist
eine
Mietfestsetzung
nach
vorstehenden Absätzen nicht möglich,
gilt als Mietwert die übliche Miete im
Sinne
des
§
79
Abs.
2
Bewertungsgesetz.
(5) Ist eine Mietfestsetzung nach
vorstehenden Absätzen nicht möglich,
gilt als Mietwert die übliche Miete im
Sinne des § 79 Abs. 2
Bewertungsgesetz.
(6) Ist auch die übliche Miete nicht zu
ermitteln, so treten an deren Stelle 6 v.
H. des gemeinen Wertes der Wohnung.
Die Vorschriften des § 9 des
Bewertungsgesetzes
finden
(6) Ist auch die übliche Miete nicht zu
ermitteln, so treten an deren Stelle 6 v.
H. des gemeinen Wertes der Wohnung.
Die Vorschriften des § 9 des
Bewertungsgesetzes finden
entsprechende Anwendung.
entsprechende Anwendung.
(7) Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohnund Campingwagen gilt als jährlicher
Mietaufwand
die
zu
zahlende
Standplatzmiete
einschl.
Mietnebenkosten entsprechend den
Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des
Bewertungsgesetzes. Bei Eigennutzung
ist die in vergleichbaren Fällen zu
zahlende
Standplatzmiete
einschl.
Nebenkosten im Sinne des Satzes 1
zugrunde zu legen.
§5
Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich ................ v. H.
des Mietwertes.
§5
Steuersatz
Die Steuer beträgt jährlich 15 v. H. des
Mietwertes.
§6
Entstehung der Steuerpflicht und
Fälligkeit der Steuerschuld
§6
Entstehung der Steuerpflicht und
Fälligkeit der Steuerschuld
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn
des Kalenderjahres, jedoch frühestens
mit In-Kraft-Treten dieser Satzung. Wird
eine Wohnung erst nach dem 1. Januar
bezogen oder für den persönlichen
Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht
die Steuerpflicht am ersten Tag des
folgenden Kalendermonats, in den der
Beginn
des
Innehabens
der
Zweitwohnung fällt.
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn
des Kalenderjahres, jedoch frühestens
mit In-Krafttreten dieser Satzung. Wird
eine Wohnung erst nach dem 1. Januar
bezogen oder für den persönlichen
Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht
die Steuerpflicht am ersten Tag des
folgenden Kalendermonats, in den der
Beginn des Innehabens der
Zweitwohnung fällt. Stehen die
Besteuerungsgrundlagen nach § 4 Abs.
3 bzw. § 4 Abs. 7 erst nach Ablauf des
Kalenderjahres fest, so entsteht die
Steuer mit Ablauf des Kalenderjahres.
Stehen die Besteuerungsgrundlagen
nach § 4 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 7 erst
nach Ablauf des Kalenderjahres fest, so
entsteht die Steuer mit Ablauf des
Kalenderjahres.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des
Kalendermonats,
in
dem
ihre
Voraussetzungen nach den §§ 1 bis 3
entfallen.
(2) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die
Steuer
wird
als
Jahressteuer
festgesetzt. In den Fällen des Abs. 1
Satz 1 2. Halbsatz sowie der Sätze 2
und 4 ermäßigt sich die Steuer auf den
der
Dauer
der
Steuerpflicht
entsprechenden Teilbetrag.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des
Kalendermonats, in dem der
Steuerpflichtige die Zweitwohnung
aufgibt.
(2) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die
Steuer wird als Jahressteuer
festgesetzt. In den Fällen des Abs. 1
Satz 1, 2. Halbsatz sowie der Sätze 2
und 4 ermäßigt sich die Steuer auf den
der Dauer der Steuerpflicht
entsprechenden Teilbetrag.
(3) Sind mehrere Personen, die nicht zu
einer Familie gehören, gemeinschaftlich
Inhaber einer Zweitwohnung, so kann
die Gesamtsteuer durch die Anzahl der
Inhaber geteilt und für den einzelnen
Inhaber
entsprechend
anteilig
festgesetzt werden. Die Bestimmung
des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner)
bleibt unberührt.
(3) Sind mehrere Personen, die nicht zu
einer Familie gehören, gemeinschaftlich
Inhaber einer Zweitwohnung, so kann
die Gesamtsteuer durch die Anzahl der
Inhaber geteilt und für den einzelnen
Inhaber entsprechend anteilig
festgesetzt werden. Die Bestimmung
des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner)
bleibt unberührt.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Sätze 1 und 2
wird die Steuer in vierteljährlichen
Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November fällig. In
den Fällen des Abs. 1 Satz 3 wird die
Steuer
für
das
zurückliegende
Kalenderjahr insgesamt einen Monat
nach
Bekanntgabe
des
Steuerbescheids fällig. Auch sonstige
für die Vergangenheit nachzuzahlende
Steuerbeträge werden einen Monat
nach
Bekanntgabe
des
Steuerbescheids fällig.
(4) In den Fällen des Abs. 1 Sätze 1 und 2
wird die Steuer in vierteljährlichen
Teilbeträgen zum 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November fällig. In
den Fällen des Abs. 1 Satz 3 wird die
Steuer für das zurückliegende
Kalenderjahr insgesamt einen Monat
nach Bekanntgabe des
Steuerbescheids fällig. Auch sonstige
für die Vergangenheit nachzuzahlende
Steuerbeträge werden einen Monat
nach Bekanntgabe des
Steuerbescheids fällig.
§7
Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten
§7
Anzeigepflicht, Mitteilungspflichten
(1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für
den persönlichen Lebensbedarf vorhält
oder aufgibt, hat dies der Gemeinde
innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Wer bei In-Kraft-Treten dieser Satzung
eine Zweitwohnung innehat, hat dies
der Gemeinde innerhalb von einem
Monat anzuzeigen. Diese Anzeige hat
unabhängig von den melderechtlichen
Pflichten zu erfolgen.
(1) Wer eine Zweitwohnung bezieht, für
den persönlichen Lebensbedarf vorhält
oder aufgibt, hat dies der Gemeinde
innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Wer bei In-Kraft-Treten dieser Satzung
eine Zweitwohnung innehat, hat dies
der Gemeinde innerhalb von einem
Monat anzuzeigen.
(2) Der Steuerpflichtige (§ 3) ist dabei
gleichzeitig verpflichtet, der Gemeinde
alle
für
die
Steuererhebung
erforderlichen Tatbestände (Mietwert,
Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur
Niederschrift
bei
der
Gemeinde
mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn sich
die für die Steuererhebung relevanten
Tatbestände ändern.
(2) Der Steuerpflichtige (§ 3) ist dabei
gleichzeitig verpflichtet, der Gemeinde
alle für die Steuererhebung
erforderlichen Tatbestände (Mietwert,
Art der Nutzung etc.) schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Gemeinde
mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich
die für die Steuererhebung relevanten
Tatbestände ändern.
(3) Die Vermieter von Zweitwohnungen
bzw. die Vermieter von CampingplatzStellplätzen sind zur Mitteilung über die
Person der Steuerpflichtigen und zu
Mitteilungen nach Abs. 2 verpflichtet (§
12
Abs.
1
Nr.
3
a
Kommunalabgabengesetz
NW
in
(3) Die Vermieter von Zweitwohnungen
bzw. die Vermieter von CampingplatzStellplätzen sind zur Mitteilung über die
Person der Steuerpflichtigen und zu
Mitteilungen nach Abs. 2 verpflichtet (§
12 Abs. 1 Nr. 3 a
Kommunalabgabengesetz NW in
Verbindung mit § 93 Abgabenordnung).
Verbindung mit § 93 Abgabenordnung).
§8
Billigkeitsmaßnahmen
§8
Billigkeitsmaßnahmen
Für Billigkeitsmaßnahmen gelten die
Bestimmungen der Abgabenordnung in
Verbindung mit § 12 KAG.
(1) Hat der Steuerschuldner mehr als zwei
minderjährige Kinder, so wird die
Steuerschuld auf Antrag um die Hälfte
ermäßigt. Der Antrag ist schriftlich an
die Gemeinde zu richten oder zur
Niederschrift bei der Gemeinde zu
erklären.
(2) Ansonsten gelten für
Billigkeitsmaßnahmen die
Bestimmungen der Abgabenordnung in
Verbindung mit § 12 KAG.
§9
Ordnungswidrigkeiten
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als
Steuerpflichtiger
oder
bei
Wahrnehmung der Angelegenheiten
eines Steuerpflichtigen vorsätzlich oder
leichtfertig
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als
Steuerpflichtiger oder bei
Wahrnehmung der Angelegenheiten
eines Steuerpflichtigen vorsätzlich oder
leichtfertig
1. über steuerrechtlich erhebliche
Tatsachen
unrichtige
oder
unvollständige Aussagen macht
oder
1. über steuerrechtlich erhebliche
Tatsachen unrichtige oder
unvollständige Aussagen macht oder
2. die Gemeinde pflichtwidrig über
steuerrechtlich
erhebliche
Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Steuern verkürzt oder
nicht gerechtfertigte Steuervorteile für
sich oder einen anderen erlangt. Die
Strafbestimmungen bei Vorsatz des §
17 des Kommunalabgabengesetzes
bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrig handelt
vorsätzlich oder leichtfertig
auch,
wer
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher
Hinsicht unrichtig sind oder
2. die Gemeinde pflichtwidrig über
steuerrechtlich erhebliche Tatsachen
in Unkenntnis lässt
und dadurch Steuern verkürzt oder
nicht gerechtfertigte Steuervorteile für
sich oder einen anderen erlangt. Die
Strafbestimmungen bei Vorsatz des §
17 des Kommunalabgabengesetzes
bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher
Hinsicht unrichtig sind oder
2. der
Anzeigepflicht
über
das
Innehaben der Zweitwohnung nicht
nachkommt oder
2. der Anzeigepflicht über Innehaben
oder Aufgabe der Zweitwohnung
nicht nachkommt oder
3. den Mitteilungspflichten nach § 7
Abs. 2 und 3 nicht nachkommt.
3. den Mitteilungspflichten nach § 7
Abs. 2 und 3 nicht nachkommt.
Zuwiderhandlungen
gegen
die
Anzeigepflicht
und
die
Mitteilungspflichten nach § 7 sind
Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz
2 des Kommunalabgabengesetzes.
Zuwiderhandlungen gegen die
Anzeigepflicht und die
Mitteilungspflichten nach § 7 sind
Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Absatz
2 des Kommunalabgabengesetzes.
(3) Gemäß
§
20
Abs.
3
des
Kommunalabgabengesetzes kann eine
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit
einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und
eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro
geahndet werden.
(3) Gemäß § 20 Abs. 3 des
Kommunalabgabengesetzes kann eine
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit
einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro und
eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro
geahndet werden.
§ 10
In-Kraft-Treten
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum ................ in Kraft.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2011 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die
Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom
10.12.1991 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Hundesteuersatzung der
Gemeinde Hürtgenwald wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen kann die
Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung
beim Zustandekommen dieser Satzung nach
Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung
fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den
Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist
gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt
und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Hürtgenwald, den 17.12.2010
Der Bürgermeister
(Buch)