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Beschlussvorlage (Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Hürtgenwald (Straßenreinigungssatzung); hier: Beratung über eine mögliche Ergänzung)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
170 kB
Datum
30.11.2017
Erstellt
17.11.17, 12:01
Aktualisiert
17.11.17, 12:01
Beschlussvorlage (Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Hürtgenwald (Straßenreinigungssatzung);
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hier: Beratung über eine mögliche Ergänzung)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Bau- und Umweltausschuss Termin: 30.11.2017 öffentlich TOP- Nr.: 136/2017 Abteilung: Sachbearbeiter: Abteilung 3 Herr Riester Aktenzeichen: Datum: 659.00 16.11.2017 Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Hürtgenwald (Straßenreinigungssatzung); hier: Beratung über eine mögliche Ergänzung Beschlussvorschlag: Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald zu beschließen, die Verwaltung zu beauftragen, eine Aktualisierung und Ergänzung der Straßenreinigungssatzung hinsichtlich der Übertragung der Straßenreinigungspflicht zu erarbeiten und zur erneuten Beratung den politischen Gremien vorzulegen. Finanzielle Auswirkungen ? Grds. ja im Rahmen des Gebührenhaushalts Straßenreinigung Produkt: 912112 Straßenreinigung und Winterdienst € Sachverhalt: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat letztmalig in seiner Sitzung am 11.12.2014, siehe Beschlussvorlage 224/2014, über die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Hürtgenwald beraten und diese nach langen Jahren an aktuelle Entwicklungen (neue Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW, Änderungen in der Rechtsprechung, zeitgemäße Regelungen) angepasst. - Seite 1 von 4 - Zwischenzeitlich hat der Städte- und Gemeindebund erneut aktuelle Anpassungen seiner Mustersatzung vorgenommen. Zudem sieht die Verwaltung aufgrund vermehrter Nachfragen und aktuellen Sachverhalten Beratungsbedarf über die Art und den Umfang der Reinigungspflicht der Straßenreinigung. Die Vorschrift der Satzung lautet derzeit wie folgt: §3 Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1 (1) Die Gehwege sind einmal in der Woche (außer sonntags und an Feiertagen) zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst: a) die Beseitigung von Schmutz, Gras, Unkraut, Laub, Schlamm und anderem Unrat, b) die Entfernung von Eis und Schnee, c) das Bestreuen der Gehwege bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht in vorhandene Straßeneinläufe gekehrt werden und sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entsorgen. (2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1 m von Schnee freizuhalten. (3) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonders klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenaufoder –abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden; salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. (4) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. (5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- Seite 2 von 4 - und Abgang gewährleistet ist. (6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden. (7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes sieht zum Umfang der Reinigungspflicht folgendes (auszugsweise) vor: §2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. §3 Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht (1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. (2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen. Bedeutender Unterschied ist hier der Umfang der Übertragung der Reinigungspflicht. Die Gemeinde Hürtgenwald hat nur die Reinigung der Gehwege übertragen, die Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes NRW sowie die Regelungen anderer Kommunen (z.B. Gemeinde Aldenhoven, Stadt Nideggen) gehen darüber hinaus und übertragen an geeigneten Straßen, in der Regel Anliegerstraßen, die Reinigung der Straßenrinne und der Fahrbahn an die Grundstückseigentümer. In der Praxis erledigen der Großteil der Eigentümer auch die Reinigung der Straßenrinne vor ihrem Grundstück, teilweise sogar der Straße. Dies wirkt sich sehr positiv auf das Erscheinungsbild der Dörfer und den Gebührenhaushalt aus. In letzter Zeit wurden vereinzelt Beschwerden über verschmutzte Straßenteile und Rinnen vorgetragen. Würde hier der kommunale Bauhof tätig, so würde dies faktisch zu einer Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer führen. Um den bürokratischen Aufwand und die Gebührenbelastung für die Bürger so gering wie möglich zu gestalten, wurde in der Vergangenheit von neuen, komplizierteren Regelungen bewusst Abstand genommen. - Seite 3 von 4 - Aufgrund der aktuellen Fragestellung und der faktischen Gegebenheiten wird um Beratung in den politischen Gremien gebeten. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Grundsätzlich sind Veränderungen im Rahmen des Gebührenhaushalts Straßenreinigung je nach Ausgestaltung einer Satzungsänderung möglich. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Es ist abzuwägen zwischen einer Übertragung der Straßenreinigung auf die Grundstückseigentümer und einer Beibehaltung des bisherigen Zustands (keine ausdrückliche Regelung/ Erwähnung in der Satzung). Übertragung der Straßenreinigung auf die Grundstückseigentümer: Vorteile: - rechtssichere Regelung - Gleichbehandlung Nachteile: - bürokratischer Aufwand (Festlegung und Fortschreibung des Straßenverzeichnisses, Handlungsdruck zur Regulierung von Verstößen gegen die Straßenreinigungspflicht) - steigender kommunaler Reinigungsaufwand an Bereichen (Straßen), die aufgrund ihrer Klassifizierung nicht für eine Übertragung der Straßenreinigung in Frage kommen Beibehaltung des bisherigen Zustands: Vorteile: - tendenziell höhere Bereitschaft von Bürgern öffentliche Bereiche zu reinigen und zu pflegen - vereinzelt Schwierigkeiten bei ungepflegten Straßenbereichen Nachteile: - keine rechtssichere, allgemeingültige Satzungsregelung Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 4 von 4 -