Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
170 kB
Datum
30.11.2017
Erstellt
17.11.17, 12:01
Aktualisiert
17.11.17, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Termin: 30.11.2017
öffentlich
TOP- Nr.:
136/2017
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Abteilung 3
Herr Riester
Aktenzeichen:
Datum:
659.00
16.11.2017
Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Hürtgenwald
(Straßenreinigungssatzung);
hier: Beratung über eine mögliche Ergänzung
Beschlussvorschlag:
Der Bau- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Hürtgenwald zu beschließen,
die
Verwaltung
zu
beauftragen,
eine
Aktualisierung
und
Ergänzung
der
Straßenreinigungssatzung hinsichtlich der Übertragung der Straßenreinigungspflicht zu
erarbeiten und zur erneuten Beratung den politischen Gremien vorzulegen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Grds. ja im Rahmen des Gebührenhaushalts
Straßenreinigung
Produkt:
912112 Straßenreinigung und Winterdienst
€
Sachverhalt:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat letztmalig in seiner Sitzung am 11.12.2014, siehe
Beschlussvorlage 224/2014, über die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde
Hürtgenwald beraten und diese nach langen Jahren an aktuelle Entwicklungen (neue
Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW, Änderungen in der
Rechtsprechung, zeitgemäße Regelungen) angepasst.
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Zwischenzeitlich hat der Städte- und Gemeindebund erneut aktuelle Anpassungen seiner
Mustersatzung vorgenommen. Zudem sieht die Verwaltung aufgrund vermehrter
Nachfragen und aktuellen Sachverhalten Beratungsbedarf über die Art und den Umfang
der Reinigungspflicht der Straßenreinigung.
Die Vorschrift der Satzung lautet derzeit wie folgt:
§3
Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2 Abs. 1
(1)
Die Gehwege sind einmal in der Woche (außer sonntags und an Feiertagen) zu
reinigen.
Die Reinigungspflicht umfasst:
a)
die Beseitigung von Schmutz, Gras, Unkraut, Laub, Schlamm und anderem Unrat,
b)
die Entfernung von Eis und Schnee,
c)
das Bestreuen der Gehwege bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln.
Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat dürfen
nicht in vorhandene Straßeneinläufe gekehrt werden und sind nach Beendigung der
Säuberung unverzüglich zu entsorgen.
(2)
Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von
1 m von Schnee freizuhalten.
(3)
Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von
Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung
ist nur erlaubt
a)
in besonders klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz
von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b)
an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenaufoder –abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen
Gehwegabschnitten.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden
Materialien bestreut werden; salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender
Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
(4)
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind
unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte
zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags
bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
(5)
An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege
so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- Seite 2 von 4 -
und Abgang gewährleistet ist.
(6)
Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo
dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und
Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die
Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee
freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die
Fahrbahn geschafft werden.
(7)
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers,
außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.
Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes sieht zum Umfang der
Reinigungspflicht folgendes (auszugsweise) vor:
§2
Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer
(1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten
Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern
der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Das
Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
§3
Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht
(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer
Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf
die gesamte Straßenfläche.
(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten
Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die
Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.
Bedeutender Unterschied ist hier der Umfang der Übertragung der Reinigungspflicht. Die
Gemeinde Hürtgenwald hat nur die Reinigung der Gehwege übertragen, die Empfehlung
des Städte- und Gemeindebundes NRW sowie die Regelungen anderer Kommunen (z.B.
Gemeinde Aldenhoven, Stadt Nideggen) gehen darüber hinaus und übertragen an
geeigneten Straßen, in der Regel Anliegerstraßen, die Reinigung der Straßenrinne und
der Fahrbahn an die Grundstückseigentümer.
In der Praxis erledigen der Großteil der Eigentümer auch die Reinigung der Straßenrinne
vor ihrem Grundstück, teilweise sogar der Straße. Dies wirkt sich sehr positiv auf das
Erscheinungsbild der Dörfer und den Gebührenhaushalt aus.
In letzter Zeit wurden vereinzelt Beschwerden über verschmutzte Straßenteile und Rinnen
vorgetragen. Würde hier der kommunale Bauhof tätig, so würde dies faktisch zu einer
Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer führen. Um den bürokratischen Aufwand
und die Gebührenbelastung für die Bürger so gering wie möglich zu gestalten, wurde in
der Vergangenheit von neuen, komplizierteren Regelungen bewusst Abstand genommen.
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Aufgrund der aktuellen Fragestellung und der faktischen Gegebenheiten wird um
Beratung in den politischen Gremien gebeten.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Grundsätzlich sind Veränderungen im Rahmen des Gebührenhaushalts Straßenreinigung
je nach Ausgestaltung einer Satzungsänderung möglich.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Es ist abzuwägen zwischen einer Übertragung der Straßenreinigung auf die
Grundstückseigentümer und einer Beibehaltung des bisherigen Zustands (keine
ausdrückliche Regelung/ Erwähnung in der Satzung).
Übertragung der Straßenreinigung auf die Grundstückseigentümer:
Vorteile:
- rechtssichere Regelung
- Gleichbehandlung
Nachteile:
- bürokratischer Aufwand (Festlegung und Fortschreibung des Straßenverzeichnisses,
Handlungsdruck zur Regulierung von Verstößen gegen die Straßenreinigungspflicht)
- steigender kommunaler Reinigungsaufwand an Bereichen (Straßen), die aufgrund ihrer
Klassifizierung nicht für eine Übertragung der Straßenreinigung in Frage kommen
Beibehaltung des bisherigen Zustands:
Vorteile:
- tendenziell höhere Bereitschaft von Bürgern öffentliche Bereiche zu reinigen und zu
pflegen
- vereinzelt Schwierigkeiten bei ungepflegten Straßenbereichen
Nachteile:
- keine rechtssichere, allgemeingültige Satzungsregelung
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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