Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
154 kB
Datum
14.12.2017
Erstellt
05.12.17, 16:01
Aktualisiert
05.12.17, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 14.12.2017
öffentlich
TOP- Nr.:
184/2017
Abteilung:
Sachbearbeiter:
I, Abteilung 1
Herr Schröteler
Aktenzeichen:
Datum:
I/1 131.17
28.11.2017
Ernennung eines zweiten stellvertretenden Leiters (stellvertretender Wehrführer) der
Freiwilligen Feuerwehr Hürtgenwald
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt, Herrn Brandoberinspektor Michael Klug
kommisarisch bis zum 13.12.2019 zum stellvertretenden Leiter (stellvertretender Wehrführer) der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hürtgenwald zu ernennen. Der stellvertretende Wehrleiter
wird zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt und erhält die dazugehörige Ernennungsurkunde, wenn
die erforderlichen fachlichen und laufbahnrechtlichen Qualifikationen vorliegen.
Finanzielle Auswirkungen ?
Ja
Produkt:
902210
1.300,00 €
Sachverhalt:
Gemäß § 11 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
(BHKG) vom 17.12.2015 in der zurzeit geltenden Fassung wird der stellvertretende Leiter der
Freiwilligen Feuerwehr (stellvertretender Wehrführer) auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters für
die Dauer von sechs Jahren bestellt. Es erfolgt die Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit. Vor
der Ernennung eines stellvertretenden Wehrleiters hat die Gemeinde die aktive Wehr
einschließlich der Jugendfeuerwehr, der Ehrenabteilung und der Unterstützungsabteilung
anzuhören. Diese wurden mit Einladung vom 25.10.2017 zu einer Versammlung für den
16.11.2017 in den großen Sitzungsaal des Rathauses eingeladen.
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Die anwesenden Feuerwehrkameradinnen und –kameraden haben dem Bürgermeister unter
Anwesenheit des Kreisbrandmeisters, Herrn Brandoberinspektor Michael Klug einstimmig
vorgeschlagen.
Herr Klug hat die Bereitschaft erklärt, das Amt zu übernehmen. Zum jetzigen Zeitpunkt liegen die
fachlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen noch nicht vor. Herr Klug muss noch die
Lehrgänge F/B V Teil 2 sowie F VI am Institut der Feuerwehr in Münster absolvieren. Jedoch
besteht gem. § 17 der Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr (VOFF NRW) vom 09.05.2017 in der zurzeit geltenden Fassung die
Möglichkeit der kommissarischen Übertragung von Funktionen. Die für die Übertragung der
Funktion erforderliche Qualifikation, ist unverzüglich nachzuholen. Dabei darf die Zeit der
kommissarischen Übertragung die Dauer von zwei Jahren nicht übersteigen.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
Durch die Ernennung eines zweiten stellvertretenden Wehrleiters steht auch diesem die
Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.300,00 € pro Jahr zu.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters, Herrn Karlheinz Eismar, (siehe Anlage 1) beschließt der
Rat der Gemeinde Hürtgenwald, Herrn Brandoberinspektor Michael Klug, kommissarisch bis zum
13.12.2019 zum stellvertretenden Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde
Hürtgenwald zu bestellen. Der Stellvertretende Wehrleiter wird zum Ehrenbeamten auf Zeit
ernannt, wenn die erforderlichen fachlichen und laufbahnrechtlichen Qualifikationen vorliegen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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