Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
156 kB
Datum
23.11.2017
Erstellt
10.11.17, 16:01
Aktualisiert
10.11.17, 16:01
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Inhalt der Datei
Hundesteuer-Mustersatzung
HUNDESTEUERSATZUNG
des Städte- u. Gemeindebundes NRW
der Gemeinde Hürtgenwald
vom XX.XX.XXXX
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),
zuletzt geändert durch Art. 4
Transparenzgesetz vom 17. Dezember 2009
(GV NRW S. 950) und der §§ 3 und 20 Abs.
2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.
712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch
Art. 1 Jagdsteuerabschaffungsgesetz vom
30. Juni 2009 (GV NRW S. 394), hat der Rat
der Stadt/Gemeinde
.............................................. in seiner
Sitzung vom ................................. folgende
Hundesteuersatzung beschlossen:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV.
NRW. S. 966) und der §§ 3 und 20 Abs. 2
Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.
Oktober 1969 (GV. NW. 712), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
2016 (GV. NRW. S. 1150), hat der Rat der
Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am
XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen:
§1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
§1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1)
Gegenstand der Steuer ist das Halten
von Hunden im Stadt/Gemeindegebiet.
(1)
Der Gegenstand der Steuer ist das
Halten von Hunden im Gemeindegebiet
Hürtgenwald.
(2)
Steuerpflichtig ist der Hundehalter.
Hundehalter ist, wer einen Hund im
eigenen Interesse oder im Interesse
seines Haushaltsangehörigen in
seinem Haushalt aufgenommen hat.
Alle in einen Haushalt
aufgenommenen Hunde gelten als von
ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein
zugelaufener Hund gilt als
aufgenommen, wenn er nicht innerhalb
von zwei Wochen beim Ordnungsamt
der Stadt/Gemeinde
............................... gemeldet und bei
einer von diesem bestimmten Stelle
abgegeben wird. Halten mehrere
Personen gemeinsam einen oder
mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner.
(2)
Steuerpflichtig ist der Hundehalter.
Hundehalter ist, wer einen Hund im
eigenen Interesse oder im Interesse
seiner Haushaltsangehörigen in seinen
Haushalt aufgenommen hat. Alle in
einem Haushalt aufgenommenen Hunde
gelten als von ihren Haltern gemeinsam
gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als
aufgenommen, wenn er nicht innerhalb
von zwei Wochen beim Ordnungsamt
der Gemeinde Hürtgenwald gemeldet
und bei einer von dieser bestimmten
Stelle abgegeben wird. Halten mehrere
Personen gemeinsam einen oder
mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner.
(3)
Als Hundehalter gilt auch, wer einen
Hund in Pflege oder Verwahrung
genommen hat oder auf Probe oder
(3)
Als Hundehalter gilt auch, wer einen
Hund in Pflege oder Verwahrung
genommen hat oder auf Probe oder zum
zum Anlernen hält, wenn er nicht
nachweisen kann, dass der Hund in
einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik bereits versteuert wird
oder von der Steuer befreit ist. Die
Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein,
wenn die Pflege, Verwahrung oder die
Haltung auf Probe oder zum Anlernen
den Zeitraum von zwei Monaten
überschreitet.
§2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1)
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von
einem Hundehalter oder mehreren
Personen gemeinsam
a)
b)
c)
d)
e)
(2)
nur ein Hund gehalten wird
zwei Hunde gehalten werden
drei oder mehr Hunde gehalten
werden
ein gefährlicher Hund gehalten
wird
zwei oder mehr gefährliche Hunde
gehalten werden
Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen
kann, dass der Hund in einer anderen
Gemeinde der Bundesrepublik bereits
versteuert wird oder von der Steuer
befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem
Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung
oder die Haltung auf Probe oder zum
Anlernen den Zeitraum von zwei
Monaten überschreitet.
§2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von
einem Hundehalter oder mehreren
Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird
108,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden
128,00 € je Hund
c) drei oder mehr Hunde gehalten
werden
156,00 € je
Hund
d) gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde)
oder Hunde bestimmter Rassen
gehalten werden
1.056,00 € je
Hund
Hunde, für die Steuerbefreiung nach §
3 gewährt wird, werden bei der
Berechnung der Anzahl der Hunde
nicht berücksichtigt; Hunde, für die
eine Steuerermäßigung nach § 4
gewährt wird, werden mitgezählt.
(2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3
gewährt wird, werden bei der Berechnung
der Anzahl der Hunde nicht
berücksichtigt; Hunde, für die eine
Steuerermäßigung nach § 4 gewährt
wird, werden mitgezählt.
Gefährliche Hunde im Sinne von
Absatz 1 Buchstaben d und e sind
solche Hunde,
(3) Gefährliche Hunde im Sinne von Abs.
1 Buchstabe d) sind solche Hunde,
a)
die auf Angriffslust oder
Kampfbereitschaft oder Schärfe
oder andere in der Wirkung
gleichstehende Zuchtmerkmale
gezüchtet werden oder die eine
Ausbildung zum Nachteil des
Menschen, zum Schutzhund oder
eine Abrichtung auf Zivilschärfe
begonnen oder abgeschlossen
haben. Als Ausbildung zum
Schutzhund zählt nicht die von
privaten Vereinen oder Verbänden
durchgeführte so genannte
a)
die auf Angriffslust oder
Kampfbereitschaft oder Schärfe
oder andere in der Wirkung
gleichstehende Zuchtmerkmale
gezüchtet werden oder die eine
Ausbildung zum Nachteil des
Menschen, zum Schutzhund oder
eine Abrichtung auf Zivilschärfe
begonnen oder abgeschlossen
haben;
Schutzdienst- oder
Sporthundeausbildung, sofern
keine Konditionierung zum
Nachteil des Menschen erfolgt;
b)
die sich nach dem Gutachten des
beamteten Tierarztes als bissig
erwiesen haben;
b)
die sich nach dem Gutachten des
beamteten Tierarztes als bissig
erwiesen haben;
c)
die in gefahrdrohender Weise
einen Menschen angesprungen
haben;
c)
die in gefahrdrohender Weise einen
Menschen angesprungen haben;
d)
die bewiesen haben, dass sie
unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen
oder Hunde hetzen oder reißen.
d)
die bewiesen haben, dass sie
unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen
oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser
Vorschrift sind insbesondere Hunde
der Rassen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Pitbull Terrier
American Staffordshire Terrier
Staffordshire Bullterrier
Bullterrier
Alano
American Bulldog
Bullmastiff
Mastiff
Mastino Espanol
Mastino Napoletano
Fila Brasileiro
Dogo Argentino
Rottweiler
Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen
untereinander sowie mit anderen
Hunden.
§3
Steuerbefreiung
Gefährliche Hunde im Sinne dieser
Vorschrift sind insbesondere Hunde
der Rassen
1. Pittbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. Bullterrier,
5. Alano,
6. American Bulldog,
7. Bullmastiff,
8. Mastiff,
9. Mastino Espanol,
10. Mastino Napoletano,
11. Fila Brasileiro,
12. Dogo Argentino,
13. Rottweiler,
14. Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen
untereinander sowie mit anderen
Hunden.
§3
Steuerbefreiung
(1)
Personen, die sich nicht länger als
zwei Monate in der Gemeinde/Stadt
...... aufhalten, sind für diejenigen
Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer
Ankunft besitzen, wenn sie
nachweisen können, dass die Hunde
in einer anderen Gemeinde der
Bundesrepublik versteuert werden
oder von der Steuer befreit sind.
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei
Monate in der Gemeinde Hürtgenwald
aufhalten, sind für diejenigen Hunde
steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft
besitzen, wenn sie nachweisen können,
dass die Hunde in einer anderen
Gemeinde der Bundesrepublik versteuert
werden oder von der Steuer befreit sind.
(2)
Steuerbefreiung wird auf Antrag
gewährt für Hunde, die ausschließlich
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt
für
dem Schutz und der Hilfe Blinder,
Tauber oder sonst hilfloser Personen
dienen. Sonst hilflose Personen sind
solche Personen, die einen
Schwerbehindertenausweis mit den
Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“
oder „H“ besitzen.
(3)
Weiterhin wird Steuerbefreiung auf
Antrag gewährt für nicht zu
Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die
a)
a)
Hunde, die ausschließlich dem
Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber
oder sonst hilfloser Personen dienen.
Sonst hilflose Personen sind solche
Personen, die einen
Schwerbehindertenausweis mit den
Merkzeichen „B“, „BL“, „G“, „aG“,
„GL“ oder „H“ besitzen.
b)
Gebrauchshunde von Forstbeamten
und von Angestellten im
Privatforstdienst, von Berufsjägern,
von beauftragten Feld- und
Forstaufsehern und von bestätigten
Jagdaufsehern in der für den Forst-,
Feld- und Jagdschutz erforderlichen
Anzahl nach Vorlage einer
entsprechenden Bescheinigung bzgl.
eines Jagdrevieres bzw.
Jagdscheines sowie der Vorlage
eines Ausbildungsnachweises des
Hundes.
c)
Hunde, die zu gewerblichen
Zwecken gehalten werden
(Gewerbeanmeldung).
d)
die Haltung von Diensthunden der
Polizei, wenn der Diensthundeführer
mit der Hundehaltung eine
Dienstpflicht erfüllt. Eine
Bescheinigung der Dienststelle ist
vorzulegen.
e)
nicht zu Erwerbszwecken gehaltenen
Hunde, die als Gebrauchshunde
ausschließlich zur Bewachung von
nicht gewerblich gehaltenen Herden
verwandt werden, in der hierfür
benötigten Anzahl.
f)
Hunde, die der Halter aus dem
anerkannten Tierheim des Kreises
Düren übernommen hat. Die
Steuerbefreiung erfolgt für zwei
Jahre, beginnend mit dem Tag der
Übernahme des Hundes.
an Bord von ins
Schifffahrtsregister eingetragenen
Binnenschiffen gehalten werden
oder
b)
(4)
als Gebrauchshunde
ausschließlich zur Bewachung von
nicht gewerblich gehaltenen
Herden verwandt werden, in der
hierfür benötigten Anzahl.
Für gefährliche Hunde im Sinne des §
2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung
nach Absatz 3 nicht gewährt.
(3) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2
Abs. 3 wird eine Steuerbefreiung nach
den Absätzen 1 bis 2 nicht gewährt.
§4
Allgemeine Steuerermäßigungen
§4
Allgemeine Steuerermäßigung
(1)
Die Steuer ist auf Antrag auf ... des
Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen
für
(1)
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte
des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen
für jeweils höchstens zwei Hunde,
a) Hunde, die zur Bewachung von
Gebäuden, welche von dem
nächsten bewohnten Gebäude
mehr als 200 Meter entfernt liegen,
erforderlich sind,
a)
die zur Bewachung von Gebäuden,
welche von dem nächsten
bewohnten Gebäude mehr als 200
Meter entfernt liegen, erforderlich
sind,
b) Hunde, die zu Melde-, Sanitätsoder Schutzzwecken verwendet
werden und die dafür vorgesehene
Prüfung vor Leistungsprüfern eines
von der Stadt/Gemeinde
anerkannten Vereins oder
Verbandes mit Erfolg abgelegt
haben; die Ablegung der Prüfung ist
durch das Vorlegen eines
Prüfungszeugnisses nachzuweisen
und die Verwendung des Hundes in
geeigneter Weise glaubhaft zu
machen.
b)
die als Melde-, Sanitäts- ,Schutzoder Therapiehunde verwendet
werden und die dafür vorgesehene
Prüfung von Leistungsprüfern eines
von der Gemeinde anerkannten
Vereins oder Verbandes mit Erfolg
abgelegt haben; die Ablegung der
Prüfung ist durch das Vorlegen eine
Prüfungszeugnisses nachzuweisen
und die Verwendung des Hundes in
geeigneter Weise glaubhaft zu
machen.
Die Anerkennung des Vereins oder
Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass die
antragstellende Vereinigung über
hinreichende Sachkunde und
Zuverlässigkeit für die Durchführung
der Leistungsprüfung verfügt.
Die Anerkennung des Vereins oder
Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn
glaubhaft gemacht wird, dass die
antragstellende Vereinigung über
hinreichende Sachkunde und
Zuverlässigkeit für die Durchführung
der Leistungsprüfung verfügt.
(2)
Für Hunde, die zur Bewachung von
landwirtschaftlichen Anwesen, welche
von dem nächsten im Zusammenhang
bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter
entfernt liegen, erforderlich sind, ist die
Steuer auf Antrag auf ¼ des
Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(2)
Für höchstens zwei Hunde, die zur
Bewachung von landwirtschaftlichen
Anwesen, welche von dem nächsten
im Zusammenhang bebauten Ortsteil
mehr als 400 Meter entfernt liegen,
erforderlich sind, ist die Steuer auf
Antrag auf ein Viertel des
Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3)
Für Personen, die Hilfe zum
Lebensunterhalt (§§ 27-40 SGB-XII),
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII)
oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27
SGB-II) erhalten sowie für diesen
einkommensmäßig gleichstehende
Personen wird die Steuer auf Antrag
um ….. gesenkt.
(3)
Für Personen, die Hilfe zum
Lebensunterhalt (§§27-40 SGB-XII),
Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII)
oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGBII) erhalten sowie für diesen
einkommensmäßig gleichstehende
Personen wird die Steuer auf Antrag auf
die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 für
höchstens einen Hund gesenkt.
(4)
Für gefährliche Hunde im Sinne des §
(4)
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2
2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung
nach den Absätzen 1 bis 3 nicht
gewährt.
§5
Allgemeine Voraussetzungen
für Steuerbefreiung und
Steuerermäßigung
Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach
den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
§5
Allgemeine Voraussetzungen für
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1)
Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw.
eine Steuerermäßigung nach § 4 wird
nur gewährt, wenn der Hund, für den
Steuervergünstigung in Anspruch
genommen wird, für den angegebenen
Verwendungszweck hinlänglich
geeignet ist.
(1)
Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine
Steuerermäßigung nach § 4 wird nur
gewährt, wenn der Hund, für den
Steuervergünstigung in Anspruch
genommen wird, für den angegebenen
Verwendungszweck hinlänglich geeignet
ist.
(2)
Der Antrag auf Steuerbefreiung oder ermäßigung ist spätestens zwei
Wochen vor Beginn des Monats, in
dem die Steuervergünstigung wirksam
werden soll, schriftlich bei der
Stadt/Gemeinde zu stellen. Bei
verspätetem Antrag wird die Steuer für
den nach Eingang des Antrags
beginnenden Kalendermonat auch
dann nach den Steuersätzen des § 2
erhoben, wenn die Voraussetzungen
für die beantragte Steuervergünstigung
vorliegen.
(2)
Der Antrag auf Steuerbefreiung oder –
ermäßigung ist spätestens zwei Wochen
vor Beginn des Monats, in dem die
Steuervergünstigung wirksam werden
soll, schriftlich bei der Gemeinde zu
stellen. Bei verspätetem Antrag wird die
Steuer für den nach Eingang des
Antrages beginnenden Kalendermonats
auch dann nach den Steuersätzen des §
2 erhoben, wenn die Voraussetzungen
für die beantragte Steuervergünstigung
vorliegen.
(3)
Über die Steuerbefreiung oder ermäßigung wird eine Bescheinigung
ausgestellt. Diese gilt nur für die
Halter, für die sie beantragt und
bewilligt worden ist.
(3)
Über die Steuerbefreiung oder –
ermäßigung wird eine Bescheinigung
ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter,
für die sie beantragt und bewilligt worden
ist.
(4)
Fallen die Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung oder -ermäßigung
weg, so ist dies innerhalb von zwei
Wochen nach dem Wegfall der
Stadt/Gemeinde schriftlich anzuzeigen.
(4)
Fallen die Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung oder –ermäßigung weg,
so ist dies innerhalb von zwei Wochen
nach dem Wegfall der Gemeinde
schriftliche anzuzeigen.
§6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1.
des Monats, in dem der Hund
aufgenommen worden ist. Bei Hunden,
die dem Halter durch Geburt von einer
von ihm gehaltenen Hündin
zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht
mit dem 1. des Monats, in dem der
Hund drei Monate alt geworden ist. In
den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2
§6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des
Monats, in dem der Hund aufgenommen
worden ist. Bei Hunden, die dem Halter
durch Geburt von einer von ihm
gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt
die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats,
in dem der Hund drei Monate alt
geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs.
3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit
beginnt die Steuerpflicht mit dem 1.
des Monats, in dem der Zeitraum von
zwei Monaten überschritten worden ist.
dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum
von zwei Monaten überschritten worden
ist.
(2)
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf
des Monats, in dem der Hund
veräußert oder sonst abgeschafft wird,
abhanden kommt oder eingeht.
(2)
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf
des Monats, in dem der Hund veräußert
oder sonst abgeschafft wird, abhanden
kommt oder eingeht.
(3)
Bei Zuzug eines Hundehalters aus
einer anderen Gemeinde beginnt die
Steuerpflicht mit dem 1. des auf den
Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug
eines Hundehalters aus der Stadt
endet die Steuerpflicht mit Ablauf des
Monats, in den der Wegzug fällt.
(3)
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer
anderen Gemeinde beginnt die
Steuerpflicht mit dem 1. des auf den
Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug
eines Hundehalters aus der Gemeinde
endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf
des Monats, in den der Wegzug fällt.
§7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
§7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr
oder - wenn die Steuerpflicht erst
während des Kalenderjahres beginnt für den Rest des Kalenderjahres
festgesetzt.
(1)
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder
–wenn die Steuerpflicht erst während
des Kalenderjahres beginnt- für den Rest
des Kalenderjahres festgesetzt.
(2)
Die Steuer wird erstmalig einen Monat
nach dem Zugehen des
Festsetzungsbescheides für die
zurückliegende Zeit und dann
vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November mit
einem Viertel des Jahresbetrages
fällig. Sie kann für das ganze Jahr im
Voraus entrichtet werden.
(2)
Die Steuer wird erstmalig einen Monat
nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit
und sodann vierteljährlich am 15.02.,
15.05., 15.08. und 15.11. mit einem
Viertel des Jahresbetrages fällig.
Sie kann für das ganze Jahr im Voraus
entrichtet werden.
(3)
Wer einen bereits in einer Gemeinde
der Bundesrepublik versteuerten Hund
erwirbt oder mit einem solchen Hund
zuzieht oder wer an Stelle eines
abgeschafften, abhanden
gekommenen oder eingegangenen
Hundes einen neuen Hund erwirbt,
kann die Anrechnung der nachweislich
bereits entrichteten, nicht erstatteten
Steuer auf die für den gleichen
Zeitraum zu entrichtende Steuer
verlangen.
(3)
Wer einen bereits in einer Gemeinde der
Bundesrepublik versteuerten Hund
erwirbt oder mit einem solchen Hund
zuzieht oder wer an Stelle eines
abgeschafften, abhanden gekommenen
oder eingegangenen Hundes einen
neuen Hund erwirbt, kann die
Anrechnung der nachweislich bereits
entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf
die für den gleichen Zeitraum zu
entrichteten Steuer verlangen.
§8
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1)
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen
Hund innerhalb von zwei Wochen nach
der Aufnahme oder - wenn der Hund
§8
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1)
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen
Hund innerhalb von zwei Wochen nach
der Aufnahme oder –wenn der Hund ihm
ihm durch Geburt von einer von ihm
gehaltenen Hündin zugewachsen ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem
der Hund drei Monate alt geworden ist,
unter Angabe der Hunderasse bei der
Stadt/Gemeinde anzumelden. In den
Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die
Anmeldung innerhalb von zwei
Wochen nach dem Tage, an dem der
Zeitraum von zwei Monaten
überschritten worden ist, und in den
Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb
der ersten zwei Wochen des auf den
Zuzug folgenden Monats erfolgen.
durch Geburt von einer von Ihm
gehaltenen Hündin zugewachsen ist –
innerhalb von zwei Wochen, nachdem
der Hund drei Monate alt geworden ist,
unter Angabe der Hunderasse bei der
Gemeinde anzumelden. In den Fällen
des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die
Anmeldung innerhalb von zwei Wochen
nach dem Tage, an dem der Zeitraum
von zwei Monaten überschritten worden
ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz
1 innerhalb der ersten zwei Wochen des
auf den Zuzug folgenden Monats
erfolgen.
(2)
Der Hundehalter hat den Hund
innerhalb von zwei Wochen, nachdem
er ihn veräußert oder sonst
abgeschafft hat, nachdem der Hund
abhanden gekommen oder
eingegangen ist oder nachdem der
Halter aus der Stadt/Gemeinde
weggezogen ist, bei der
Stadt/Gemeinde abzumelden. Mit der
Abmeldung des Hundes ist die noch
vorhandene Hundesteuermarke an die
Stadt/Gemeinde zurückzugeben. Im
Falle der Abgabe des Hundes an eine
andere Person sind bei der Abmeldung
der Name und die Anschrift dieser
Person anzugeben.
(2)
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb
von zwei Wochen, nachdem er ihn
veräußert oder sonst abgeschafft hat,
nachdem der Hund abhanden
gekommen oder eingegangen ist oder
nachdem der Halter aus der Gemeinde
weggezogen ist, bei der Gemeinde
abzumelden. Mit der Abmeldung des
Hundes ist die noch vorhandene
Hundesteuermarke an die Gemeinde
zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des
Hundes an eine andere Person sind bei
der Abmeldung der Name und die
Anschrift dieser Person anzugeben.
(3)
Die Stadt übersendet mit dem
Steuerbescheid oder mit der
Bescheinigung über die
Steuerbefreiung für jeden Hund eine
Hundesteuermarke. Der Hundehalter
darf Hunde außerhalb seiner Wohnung
oder seines umfriedeten
Grundbesitzes nur mit der sichtbar
befestigten gültigen Steuermarke
umherlaufen lassen. Der Hundehalter
ist verpflichtet, den Beauftragten der
Stadt die gültige Steuermarke auf
Verlangen vorzuzeigen. Bis zur
Übersendung einer neuen
Steuermarke ist die bisherige
Steuermarke zu befestigen oder
vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die
der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen
dem Hund nicht angelegt werden. Bei
Verlust der gültigen Steuermarke wird
dem Hundehalter auf Antrag eine neue
Steuermarke gegen Ersatz der Kosten
ausgehändigt.
(3)
Die Gemeinde übersendet mit dem
Steuerbescheid oder mit der
Bescheinigung über die Steuerbefreiung
für jeden Hund eine Hundesteuermarke.
Der Hundehalter darf Hunde außerhalb
seiner Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes nur mit der sichtbar
befestigten gültigen Steuermarke
umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist
verpflichtet, den Beauftragten der
Gemeinde die gültige Steuermarke auf
Verlangen vorzuzeigen. Bis zur
Übersendung einer neuen Steuermarke
ist die bisherige Steuermarke zu
befestigen oder vorzuzeigen. Andere
Gegenstände, die der Steuermarke
ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht
angelegt werden. Bei Verlust der gültigen
Steuermarke wird dem Hundehalter auf
Antrag eine neue Steuermarke gegen
Ersatz der Kosten ausgehändigt.
(4)
Grundstückseigentümer,
Haushaltungsvorstände und deren
Stellvertreter sind verpflichtet, den
Beauftragten der Stadt auf Nachfrage
über die auf dem Grundstück, im
Haushalt oder Betrieb gehaltenen
Hunde und deren Halter
wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen
(§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in
Verbindung mit § 93 AO). Zur
wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung
ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(4)
Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstände und deren
Stellvertreter sind verpflichtet, den
Beauftragten der Gemeinde auf
Nachfrage über die auf dem Grundstück,
im Haushalt oder Betrieb gehaltenen
Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß
Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a
KAG NRW in Verbindung mit § 93 AO).
Zur wahrheitsgemäßen
Auskunftserteilung ist auch der
Hundehalter verpflichtet.
(5)
Bei Durchführung von
Hundebestandsaufnahmen sind die
Grundstückseigentümer,
Haushaltungsvorstände sowie deren
Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen
Ausfüllung der ihnen vom Steueramt
übersandten Nachweisungen innerhalb
der vorgeschriebenen Fristen
verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG
NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch
das Ausfüllen der Nachweisungen wird
die Verpflichtung zur An- und
Abmeldung nach den Absätzen 1 und
2 nicht berührt.
(5)
Bei Durchführung von
Hundebestandsaufnahmen sind die
Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstände sowie deren
Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen
Ausfüllung der ihnen vom Steueramt
übersandten Nachweisungen innerhalb
der vorgeschriebenen Frist verpflichtet (§
12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NRW in
Verbindung mit § 93 AO). Durch das
Ausfüllen der Nachweisungen wird die
Verpflichtung zur An- und Abmeldung
nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§9
Ordnungswidrigkeiten
§9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2
Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712),
zuletzt geändert durch Art. 1
Jagdsteuerabschaffungsgesetz vom 30. Juni
2009 (GV NRW S. 394), handelt, wer
vorsätzlich oder leichtfertig
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 20
Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG), in der derzeit gültigen
Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den
Wegfall der Voraussetzungen für eine
Steuervergünstigung nicht rechtzeitig
anzeigt,
1.
als Hundehalter gegen § 5 Abs. 4 den
Wegfall der Voraussetzungen für eine
Steuervergünstigung nicht rechtzeitig
anzeigt,
2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1
einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig
oder unter fehlender oder falscher
Angabe der Hunderasse anmeldet,
2.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1
einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig
oder unter fehlender oder falscher
Angabe der Hunderasse anmeldet,
3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3
einen Hund außerhalb seiner Wohnung
oder seines umfriedeten Grundbesitzes
ohne sichtbar befestigte gültige
Steuermarke umherlaufen lässt, die
3.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3
einen Hund außerhalb seiner
Wohnung oder seines umfriedeten
Grundbesitzes ohne sichtbar
befestigte gültige Steuermarke
Steuermarke auf Verlangen des
Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder
dem Hund andere Gegenstände, die der
Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
umherlaufen lässt, die Steuermarke
auf Verlangen des Beauftragten der
Gemeinde nicht vorzeigt oder dem
Hund andere Gegenstände, die der
Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
4. als Grundstückseigentümer,
Haushaltungsvorstand oder deren
Stellvertreter sowie als Hundehalter
entgegen § 8 Abs. 4 nicht
wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
4.
als Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstand oder deren
Stellvertreter sowie als Hundehalter
entgegen § 8 Abs. 4 nicht
wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
5. als Grundstückseigentümer,
Haushaltungsvorstand oder deren
Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die
vom Steueramt übersandten
Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß
oder nicht fristgemäß ausfüllt.
5.
als Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstand oder deren
Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die
vom Steueramt übersandten
Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß
oder nicht fristgemäß ausfüllt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt am
............................ in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Hundesteuersatzung vom
..................................... außer Kraft.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt zum 01.01.2018
in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom
05.12.2016 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Stand: 14.08.2016
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss
vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist
gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den XX.XX.XXXX
Der Bürgermeister
(Axel Buch)