Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
97 kB
Datum
09.11.2017
Erstellt
27.10.17, 13:01
Aktualisiert
27.10.17, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 09.11.2017
öffentlich
TOP- Nr.: 6
132/2017
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Büro BM
Frau Janser
Aktenzeichen:
Datum:
022.22
20.10.2017
Änderung der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald vom 08.04.2014;
Antrag der FFH vom 17.10.2017
Beschlussvorschlag:
Ist in der Sitzung zu formulieren.
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
entfällt
€
Sachverhalt:
Mit Antrag vom 17.10.2017 beantragt die FFH die Änderung der Geschäftsordnung des Rates der
Gemeinde Hürtgenwald vom 08.04.2014. Der Antrag ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.
Bisher lautet § 24 Nr. 3 der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald wie folgt:
Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und einem vom Rat zu bestimmenden Schriftführer
unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu
vermerken. Die Niederschrift ist allen Ratsmitgliedern zuzuleiten.
Beantragt wird, § 24 Nr. 3 der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald mit folgendem Text zu ändern:
Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und einem vom Rat zu bestimmenden Schriftführer
unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu
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vermerken. Die Niederschrift ist innerhalb von 4 Werktagen nach Sitzung zu erstellen und den
Ratsmitgliedern zuzuleiten.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
ohne
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
§ 24 Nr. 1 der Geschäftsordnung des Rates der Gemeinde Hürtgenwald lautet wie folgt:
§ 24 Niederschrift
1. Über die im Rat gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, Die Niederschrift muss enthalten:
a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Ratsmitglieder,
b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung
der Sitzung,
d) die behandelten Beratungsgegenstände,
e) die gestellten Anträge,
f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen
Dies bedeutet, dass Protokolle keine Beratungen, Diskussionen, Aussprachen und sonstige Meinungsäußerungen beinhalten sollen. Dies gilt nicht nur für die Niederschrift des Gemeinderates
sondern auch für die Niederschriften aller Ausschüsse des Gemeinderates.
In der Praxis ist zu berücksichtigen, dass die Anfertigung eines ordnungsgemäßen Sitzungsprotokolls einen erheblichen Zeitaufwand für den Protokollführer darstellt.
Diese Arbeit muss mit großer Sorgfalt und notwendiger Ruhe erledigt werden. Im Rahmen der
Priorisierung von Aufgaben ist die Verwaltung bereits heute stetig bemüht, die Protokolle zeitgerecht auszufertigen. Zu berücksichtigen sind hierbei jedoch notwendige dienstliche Termine des
Bürgermeisters bzw. des Ausschussvorsitzenden sowie der Protokollführer. Aus diesem Grunde
nennt weder der Gesetzgeber noch die bisherige Geschäftsordnung eine Frist zur Ausfertigung
von Ratsniederschriften fest. Dies wäre im Übrigen auch nicht sachgerecht, da die Sitzungsdauer
stark differiert.
Aus diesen Gründen haben auch die meisten umliegenden Kommunen bewusst darauf verzichtet,
eine strikte zeitliche Vorgabe zur Verfassung von Sitzungsniederschriften zu erlassen. Dies ist
zudem auch nicht sachgerecht. Lediglich die Stadt Nideggen hat eine Frist von 30 Tagen nach
Sitzung, spätestens zur nächsten Sitzung des Gremiums, in der Geschäftsordnung festgeschrieben.
Sollte der Rat die im Antrag genannte kurze Frist beschließen, hätte dies in jedem Fall zur Folge,
dass neben den Anträgen und Beschlüssen keine weiteren Inhalte mehr in die Protokolle aufgenommen werden könnten. Auch kann nicht in jedem Fall die Einhaltung der Frist von 4 Tagen garantiert werden.
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Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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