Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
103 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
12.09.17, 12:01
Aktualisiert
12.09.17, 12:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 21.09.2017
öffentlich
TOP- Nr.:
103/2017
Abteilung:
Sachbearbeiter:
Büro BM
Frau Janser
Aktenzeichen:
Datum:
023.0
06.09.2017
Bestimmung der einzelnen Ausschussmitglieder gem. § 50 i.V.m. § 58 GO NRW
Beschlussvorschlag:
Der Beschlussvorschlag ist in der Sitzung zu formulieren.
€
Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
90111 Politische Gremien
Sachverhalt:
Hinsichtlich der Zusammensetzung der Ausschüsse wird auf die Beschlussvorlage 102/2017 verwiesen.
Gemäß § 58 Abs. 3 GO können zu Mitgliedern der freiwilligen Ausschüsse neben Ratsmitgliedern
auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören könnten, bestellt werden.
Nach § 50 Abs. 3 GO gibt es zwei mögliche Verfahren zur Besetzung der Ausschüsse:
1. Einheitlicher Wahlvorschlag
Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme des Wahlvorschlags ausreichend. Vorausgesetzt ist hier ein einstimmiger, förmlicher Beschluss, der die Zustimmung aller gültigen Stimmen benötigt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben
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nach § 50 Abs. 5 GO unberücksichtigt, Gegenstimmen schaden. Ein einheitlicher Wahlvorschlag liegt nur dann vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder einen Wahlvorschlag vorlegen und
kein weiterer Vorschlag eingereicht wird. Aus diesem Grund empfiehlt sich einer vorherige politische Abstimmung zwischen den Fraktionsvorsitzenden der im Rat vertretenen Parteien bzw. Einzelmitgliedern und dem Bürgermeister.
Für einen einheitlichen Wahlvorschlag ist es nicht erforderlich, dass alle Ratsmitglieder an der
Aufstellung eines Vorschlages mitwirken. Entscheidend ist, dass weitere Vorschläge nicht gemacht werden. Hier sind die Ratsmitglieder ausdrücklich zu befragen.
Ein einheitlicher Wahlvorschlag kann auch auf die Besetzung einzelner Ausschüsse beschränkt
werden.
2. Ausschussbesetzung durch Verhältniswahl
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt (§ 50 Abs. 3 GO). Dabei werden die Ausschusssitze
auf die von den Fraktionen oder Gruppen des Rates aufgestellten Wahlvorschlaglisten nach dem
Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt. Die vorgeschlagenen Personen müssen in dem jeweiligen Wahlvorschlag namentlich genannt werden.
Nach § 50 Abs. 3 müssen in einem einzigen Wahlgang alle ordentlichen Mitglieder des betreffenden Ausschusses gewählt werden, also zugleich alle Ratsmitglieder, sachkundigen Bürger und
ggf. sachkundigen Einwohner, die dem Ausschuss angehören sollen. Sollen den Ausschüssen
also sachkundige Bürger bzw. Einwohner angehören, so müssen auf den jeweiligen Listen mehrere Gruppen von Bewerbern berücksichtigt werden. Es ist allerdings zulässig, auf den jeweiligen
Listen die unterschiedlichen Bewerbergruppen getrennt nacheinander aufzuführen. Sind dann bei
der Verteilung der Sitze die Kontingente der einzelnen Bewerbergruppen, die zuvor durch die Entscheidung über die Zusammensetzung der Ausschüsse festgelegt worden sind, erschöpft, so
werden aus den jeweiligen Listen nur noch die Mitglieder der anderen Gruppen berücksichtigt.
Hinsichtlich des Zählverfahrens zur Sitzverteilung, welches nach Durchführung der Abstimmung
angewendet wird, ist das Verteilungsverfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden (§ 50 Abs. 3
GO). Bei diesem Verfahren werden die zu vergebenen Sitze mit der Stimmenzahl der jeweiligen
Partei multipliziert und durch die Gesamtstimmenzahl (ohne Enthaltungen und ungültige Stimmen)
geteilt (= Quote). Der Ganzzahlenwert der Quote wird als Sitzzahl direkt zugeteilt. Sofern die
Summe direkt zugeteilter Sitze nicht der Gesamtsitzzahl des Ausschusses entspricht, werden die
Restsitze nach der Reihenfolge der höchsten Nachkommastellen zugeteilt.
Das Zählverfahren nach Hare/Niemeyer ist für jeden zu bildenden Ausschuss getrennt anzuwenden. Zudem wird die Ausschussbesetzung auch davon abhängen, ob alle Ratsvertreter bei der
konstituierenden Sitzung anwesend sind.
Beratende Mitglieder und Minderheitenschutz
Gemäß § 58 Abs. 1 GO ist aus Gründen des Minderheitenschutzes vorgesehen, dass eine Fraktion, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, berechtigt ist, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger als beratendes Ausschussmitglied zu benennen. Des weiteren ist jedem Ratsmitglied das Recht eingeräumt, mindestens einem Ausschuss als beratendes
Mitglied anzugehören. In beiden Fällen muss nach § 58 Abs. 1 GO das Ratsmitglied oder der
sachkundige Bürger vom Rat gewählt werden. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse und
der Berechnung der Beschlussfähigkeit eines Ausschusses werden beratende Mitglieder nicht
mitgezählt.
Werden beratende Mitglieder für Pflichtausschüsse bestellt, so muss es sich bei diesen um Ratsmitglieder handeln.
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Das OVG Nordrhein-Westfalen hat weitergehend entschieden, dass der Rat berechtigt ist, im
Rahmen eines einheitlichen und einstimmig angenommenen Wahlvorschlages auch das von einer
Gruppe ohne Fraktionsstatus benannte Ratsmitglied oder den sachkundigen Bürger zum beratenden Mitglied in einem Ausschuss zu bestellen.
Wahl stellvertretender Ausschussmitglieder
Gemäß § 58 Abs. 1 GO steht es dem Rat frei, stellvertretende Ausschussmitglieder zu bestellen.
Die Bestellung erfolgt auch hier gemäß § 50 Abs. 3 GO, also als einheitlicher Wahlvorschlag oder
den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang (s.o.).
Die Reihenfolge der Stellvertretung ist nach § 58 Abs. 1 GO festzulegen. Es besteht die Möglichkeit, für jedes Ausschussmitglied einen namentlichen Stellvertreter zu wählen. Um das gesetzlich
vorgeschriebene Vorrangverhältnis von Ratsmitgliedern zu sachkundigen Bürgern einzuhalten,
sollte darauf geachtet werden, dass zum Stellvertreter für ein Ratsmitglied ein anderes Ratsmitglied gewählt wird. Bei sachkundigen Bürgern gilt das gleiche.
Eine weitere Variante besteht darin, für jeden Ausschuss auf der Grundlage eines entsprechenden
Wahlvorschlages der Fraktionen mehrere Stellvertreter zu wählen, die in der Reihenfolge des Vorschlages die Stellvertretung übernehmen.
Auch eine generelle Stellvertretung nach Namen nach dem Alphabet ist möglich und praxisnah.
In jedem Fall muss der Stellvertreter eindeutig bestimmbar sein.
Eine Stellvertretung von stimmberechtigten Ausschussmitgliedern durch beratende Ausschussmitglieder ist unzulässig.
Sonstiges
Der Bürgermeister hat gemäß § 40 Abs. 2 S. 6 GO kein Stimmrecht bei der personellen Besetzung der Ausschüsse.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
ohne
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Es wird empfohlen, sich für die Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag
zu einigen.
Bei der Wahl der stellvertretenden Ausschussmitglieder für Ratsvertreter wurde sich in der Vergangenheit darauf geeinigt, sich von den Ratsmitgliedern die dem Ausschuss nicht angehören, je
Fraktion in alphabetischer Reihenfolge vertreten zu lassen. Die Vertretung der sachkundigen Bürger erfolgte durch die Wahl von persönlichen Stellvertretern. Falls im letzteren Fall ein Stellvertreter verhindert war, erfolgte die Vertretung durch ein dem Ausschuss nicht angehörenden Ratsmitglied in alphabetischer Reihenfolge. Diese Regelung hat sich in der Vergangenheit sehr bewährt.
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Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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