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Beschlussvorlage (Abfallsatzung 2018)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
74 kB
Datum
23.11.2017
Erstellt
10.11.17, 16:01
Aktualisiert
10.11.17, 16:01
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Inhalt der Datei

Gebührensatzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Hürtgenwald vom XX.XX.XXXX Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) sowie der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 20.11.2014, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen: §1 Benutzungsgebühren Für das Einsammeln, Befördern und Deponieren der Abfälle erhebt die Gemeinde Hürtgenwald von den Eigentümern der Grundstücke zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten Abfallbeseitigungsgebühren. Die Abfallgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW). §2 Gebührensätze 1. Für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Gemeinde Hürtgenwald und für die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde Hürtgenwald wird die Gebühr, mit Ausnahme der Abfuhr auf Anforderung von Grünabfällen (sperriger Baum- und Strauchschnitt), zu Beginn des Erhebungszeitraumes nach der Anzahl der Art und Größe der den Anschlusspflichtigen überlassenen Abfallbehälter und der Zahl der Abfuhren erhoben. 2. Für die regelmäßige Erfassung und Abfuhr von Bioabfällen und die Beförderung der erfassten Bioabfälle zu den Verwertungsanlagen im Rahmen der von der Gemeinde zu erbringenden Abfallentsorgungsleistungen wird die Gebühr nach Ablauf des Erhebungszeitraumes nach der Anzahl der den Anschlusspflichtigen überlassenen Biotonnen und der Zahl der Abfuhren erhoben. Die Gebühren für die Abfallbehälter betragen: a) bei der Restmüllabfuhr für ein 60-l-Gefäß (bei 14-tägiger Entleerung) 11,72 €/Mon. – 140,64 €/Jahr für ein 120-l-Gefäß (bei 14-tägiger Entleerung) 17,57 €/Mon. – 210,84 €/Jahr für ein 240-l-Gefäß (bei 14-tägiger Entleerung) 29,34 €/Mon. – 352,08 €/Jahr 1 für ein 1.100-l-Gefäß (bei 14-tägiger Entleerung) 165,89 €/Mon.–1.990,68 €/Jahr für ein 1.100-l-Gefäß (bei monatlicher Entleerung) 82,95 €/Mon. – 995,40 €/Jahr b) bei der Biotonnenabfuhr für ein 120 l Gefäß (bei 14-tägiger Entleerung) 6,62 €/Mon. – 79,44 €/Jahr für ein 240 l Gefäß (bei 14-tägiger Entleerung) 10,03 €/Mon. – 120,36 €/Jahr Wird die Anzahl der Abfallbehälter bzw. die Abfallbehältergröße für Restmüll oder Bioabfall je Haushalt mehr als einmal im Erhebungszeitraum oder innerhalb von 12 Monaten geändert, so ist je vorgenannte Änderung eine gesonderte Gebühr in Höhe von 60,00 € zu zahlen. Dies gilt nicht für die erstmalige Bereitstellung der Abfallbehälter sowie eine erste Änderung der Anzahl bzw. der Größe der Abfallbehälter für Restmüll oder Bioabfall je Haushalt im Erhebungszeitraum. Änderungsanträge sind schriftlich einzureichen. 3. Für jede Abfuhr von Sperrmüll, E-Schrott, Kühlgeräten und Ölradiatoren im Abholverfahren wird ein gebührenrelevanter Kostenbeitrag in Höhe von 20,00 € erhoben. 4. Für die Anlieferung von Grünabfällen in die dafür bereitstehenden Container wird ein gebührenrelevanter Kostenbeitrag in Höhe von 3,00 € bis 100 kg pro Anlieferung erhoben. 5. Für die Abholung von Grünabfällen wird eine Inrechnungstellung nach dem tatsächlich vorhandenen Aufwand (Bauhof- und Verwaltungskosten) erfolgen. §3 Beginn und Ende der Gebührenpflicht/Fälligkeit Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des auf den Anschluss folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter schriftlich abgemeldet oder eingezogen wird. Die Abfallbeseitigungsgebühr ist wie die Grundsteuer fällig und wird mit dem Abgabenbescheid der Finanzbuchhaltung angefordert. §4 Gebührenpflichtige 1. Die Gebühr nach § 2 Abs. 4 dieser Satzung ist grundsätzlich von dem Eigentümer des Grundstückes, das der Abfallbeseitigung angeschlossen ist, zu entrichten. 2. Die Gebühr nach § 2 Abs. 5 dieser Satzung ist von demjenigen zu entrichten, der im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Abfuhr der Grünabfälle Eigentümer des zu entsorgenden Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer haften als Gesamt2 schuldner. Ferner haften neben dem Eigentümer auch die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten und Wohnungsberechtigten. 3. Die Gebühr nach § 2 Abs. 4 Buchstabe b) dieser Satzung ist im Rahmen einer zugelassenen Abfallentsorgungsgemeinschaft anteilig von allen Eigentümern der beteiligten Grundstücke, die der Abfallbeseitigung angeschlossen sind, zu entrichten. Die Grundstückseigentümer in einer zugelassenen Abfallentsorgungsgemeinschaft haften der Gemeinde im Hinblick auf die Gebührenschuld als Gesamtschuldner. 4. Tritt hinsichtlich der Gebühren nach § 2 Abs. 4 dieser Satzung ein Wechsel in der Person des Eigentümers ein, so hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Ende des Monats zu entrichten. Diese Vorschrift gilt entsprechend für die Benutzer oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten und die Wohnungsberechtigten. Für die Gebühr dieses Monats haftet neben dem bisherigen Eigentümer auch der neue Eigentümer. §5 Zwangsmaßnahmen Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung, insbesondere für die Beitreibung rückständiger Gebühren, gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung. §6 Rechtsmittel Die Rechtsmittel gegen die Festsetzung und Beitreibung der Gebühren regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande NordrheinWestfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung. §7 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 05.12.2016 außer Kraft. 3 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hürtgenwald, den XX.XX.XXXX Der Bürgermeister (Axel Buch) 4