Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
74 kB
Datum
23.11.2017
Erstellt
10.11.17, 16:01
Aktualisiert
10.11.17, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gebührensatzung
über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde Hürtgenwald
vom XX.XX.XXXX
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW.
S. 966) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15.Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) sowie der
Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Hürtgenwald vom 20.11.2014,
hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am XX.XX.XXXX folgende
Satzung beschlossen:
§1
Benutzungsgebühren
Für das Einsammeln, Befördern und Deponieren der Abfälle erhebt die Gemeinde
Hürtgenwald von den Eigentümern der Grundstücke zur Deckung der dadurch
entstehenden Kosten Abfallbeseitigungsgebühren. Die Abfallgebühren ruhen als
öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
§2
Gebührensätze
1. Für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Gemeinde Hürtgenwald
und für die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die Gemeinde
Hürtgenwald wird die Gebühr, mit Ausnahme der Abfuhr auf Anforderung von
Grünabfällen (sperriger Baum- und Strauchschnitt), zu Beginn des
Erhebungszeitraumes nach der Anzahl der Art und Größe der den
Anschlusspflichtigen überlassenen Abfallbehälter und der Zahl der Abfuhren
erhoben.
2. Für die regelmäßige Erfassung und Abfuhr von Bioabfällen und die Beförderung
der erfassten Bioabfälle zu den Verwertungsanlagen im Rahmen der von der
Gemeinde zu erbringenden Abfallentsorgungsleistungen wird die Gebühr nach
Ablauf des Erhebungszeitraumes nach der Anzahl der den Anschlusspflichtigen
überlassenen Biotonnen und der Zahl der Abfuhren erhoben.
Die Gebühren für die Abfallbehälter betragen:
a) bei der Restmüllabfuhr
für ein
60-l-Gefäß (bei 14-tägiger Entleerung) 11,72 €/Mon. – 140,64 €/Jahr
für ein
120-l-Gefäß (bei 14-tägiger Entleerung) 17,57 €/Mon. – 210,84 €/Jahr
für ein
240-l-Gefäß (bei 14-tägiger Entleerung) 29,34 €/Mon. – 352,08 €/Jahr
1
für ein 1.100-l-Gefäß (bei 14-tägiger Entleerung) 165,89 €/Mon.–1.990,68 €/Jahr
für ein 1.100-l-Gefäß (bei monatlicher Entleerung) 82,95 €/Mon. – 995,40 €/Jahr
b) bei der Biotonnenabfuhr
für ein 120 l Gefäß (bei 14-tägiger Entleerung)
6,62 €/Mon. – 79,44 €/Jahr
für ein 240 l Gefäß (bei 14-tägiger Entleerung)
10,03 €/Mon. – 120,36 €/Jahr
Wird die Anzahl der Abfallbehälter bzw. die Abfallbehältergröße für Restmüll
oder Bioabfall je Haushalt mehr als einmal im Erhebungszeitraum oder innerhalb
von 12 Monaten geändert, so ist je vorgenannte Änderung eine gesonderte
Gebühr in Höhe von 60,00 € zu zahlen. Dies gilt nicht für die erstmalige
Bereitstellung der Abfallbehälter sowie eine erste Änderung der Anzahl bzw. der
Größe der Abfallbehälter für Restmüll oder Bioabfall je Haushalt im
Erhebungszeitraum. Änderungsanträge sind schriftlich einzureichen.
3. Für jede Abfuhr von Sperrmüll, E-Schrott, Kühlgeräten und Ölradiatoren im
Abholverfahren wird ein gebührenrelevanter Kostenbeitrag in Höhe von 20,00 €
erhoben.
4. Für die Anlieferung von Grünabfällen in die dafür bereitstehenden Container
wird ein gebührenrelevanter Kostenbeitrag in Höhe von 3,00 € bis 100 kg pro
Anlieferung erhoben.
5. Für die Abholung von Grünabfällen wird eine Inrechnungstellung nach dem
tatsächlich vorhandenen Aufwand (Bauhof- und Verwaltungskosten) erfolgen.
§3
Beginn und Ende der Gebührenpflicht/Fälligkeit
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ersten des auf den Anschluss folgenden
Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem der Abfallbehälter schriftlich
abgemeldet oder eingezogen wird. Die Abfallbeseitigungsgebühr ist wie die
Grundsteuer fällig und wird mit dem Abgabenbescheid der Finanzbuchhaltung
angefordert.
§4
Gebührenpflichtige
1. Die Gebühr nach § 2 Abs. 4 dieser Satzung ist grundsätzlich von dem Eigentümer
des Grundstückes, das der Abfallbeseitigung angeschlossen ist, zu entrichten.
2. Die Gebühr nach § 2 Abs. 5 dieser Satzung ist von demjenigen zu entrichten, der
im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Abfuhr der Grünabfälle Eigentümer des zu
entsorgenden Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer haften als Gesamt2
schuldner. Ferner haften neben dem Eigentümer auch die zur Nutzung oder zum
Gebrauch dinglich Berechtigten und Wohnungsberechtigten.
3. Die Gebühr nach § 2 Abs. 4 Buchstabe b) dieser Satzung ist im Rahmen einer
zugelassenen Abfallentsorgungsgemeinschaft anteilig von allen Eigentümern der
beteiligten Grundstücke, die der Abfallbeseitigung angeschlossen sind, zu entrichten. Die Grundstückseigentümer in einer zugelassenen Abfallentsorgungsgemeinschaft haften der Gemeinde im Hinblick auf die Gebührenschuld als
Gesamtschuldner.
4. Tritt hinsichtlich der Gebühren nach § 2 Abs. 4 dieser Satzung ein Wechsel in der
Person des Eigentümers ein, so hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum
Ende des Monats zu entrichten. Diese Vorschrift gilt entsprechend für die Benutzer oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten und die Wohnungsberechtigten.
Für die Gebühr dieses Monats haftet neben dem bisherigen Eigentümer auch der
neue Eigentümer.
§5
Zwangsmaßnahmen
Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Gebührensatzung, insbesondere für die
Beitreibung rückständiger Gebühren, gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für
das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.
§6
Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen die Festsetzung und Beitreibung der Gebühren regeln sich
nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande NordrheinWestfalen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§7
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Gemeinde
Hürtgenwald vom 05.12.2016 außer Kraft.
3
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann
die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den XX.XX.XXXX
Der Bürgermeister
(Axel Buch)
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