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Beschlussvorlage (Neuwahl des ersten ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters ge,äß § 67 GO sowie anschließende Einführung und Verpflichtung)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
209 kB
Datum
09.11.2017
Erstellt
27.10.17, 13:01
Aktualisiert
27.10.17, 13:01
Beschlussvorlage (Neuwahl des ersten ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters ge,äß § 67 GO sowie anschließende Einführung und Verpflichtung) Beschlussvorlage (Neuwahl des ersten ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters ge,äß § 67 GO sowie anschließende Einführung und Verpflichtung) Beschlussvorlage (Neuwahl des ersten ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters ge,äß § 67 GO sowie anschließende Einführung und Verpflichtung)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 09.11.2017 öffentlich TOP- Nr.: 3 111/2017 Abteilung: Sachbearbeiter: Büro BM Frau Janser Aktenzeichen: Datum: 022.14 26.10.2017 Neuwahl des ersten ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters gemäß § 67 GO sowie anschließende Einführung und Verpflichtung Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald wählt bis zum Ende der laufenden Wahlperiode (31.10.2020) das Ratsmitglied ________________________ zum/zur 1. Stellvertreter/in des Bürgermeisters. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: entfällt € Sachverhalt: Am 05.09.2017 ist Ratsmitglied Helmut Rößeler verstorben. Er bekleidete seit dem 13.07.2017 das Amt des ersten stellvertretenden Bürgermeisters. Aus diesem Grund muss eine Neuwahl des ersten stellvertretenden Bürgermeisters erfolgen. Gemäß § 67 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) wählt der Rat für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation. Gewählt werden können nur Mitglieder des Rates, nicht jedoch hauptamtliche Bürgermeister selbst oder sachkundige Bürger als Mitglied eines Ausschusses. Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 4 GO - Seite 1 von 3 - ist der Bürgermeister bei der Wahl seiner ehrenamtlichen Stellvertreter wahlberechtigt. Die Amtszeit der ehrenamtlichen Stellvertreter ist nicht an die des hauptamtlichen Bürgermeisters, sondern an die Wahlzeit des Rates geknüpft. Scheidet ein Stellvertreter früher aus, ist für die restliche Wahlzeit ein Nachfolger zu wählen. Laut § 67 Abs. 2 GO wird bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Die Wahl ist nach dem d ́Hondt ́schen Höchstzahlverfahren durchzuführen. Abgestimmt wird über Listenvorschläge, die von Fraktionen und Gruppen des Rates, nicht jedoch von einzelnen Ratsmitgliedern, eingebracht werden können. Auch mehrere Fraktionen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen. Gleichwohl können sich einzelne Ratsmitglieder zu diesem Zweck zu einer Gruppe zusammenschließen. Nach Bekanntgabe an den Rat können keine Änderungen mehr in den Wahlvorschlägen vorgenommen werden. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters wird, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende los. Für die Wahl der Stellvertreter ist es auch zulässig, einen einheitlichen Wahlvorschlag, auf den sich alle Ratsmitglieder vorher geeinigt haben, einzureichen. Ein einheitlicher Wahlvorschlag führt allerdings nur zu einer wirksamen Wahl, wenn er einstimmig angenommen wird. Auf Stimmenenthaltungen kommt es hierbei nicht an. Die bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters bestimmte Reihenfolge der Vertretungsbefugnis ist einzuhalten. Es ist unzulässig, die Stellvertreter als gleichberechtigt zu behandeln, da Stellvertreter nur für den Fall einer Verhinderung gewählt werden. Die Wahl der Stellvertreter ist erst durch die Annahmeerklärung abgeschlossen. Der Gewählte ist nach der Wahl ausdrücklich durch den Bürgermeister nach der Annahme der Wahl zu befragen. Nimmt ein Gewählter die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlages steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft und entfiele auf ihn dennoch ein weiterer Vertreter, ist keine Nachbenennung möglich. Die Vertretungsfunktion entfällt dann auf den konkurrierenden Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Die ehrenamtlichen Stellvertreter/innen des Bürgermeisters werden gemäß § 67 Absatz 3 GO von dem Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet. Die Verpflichtung kann wie folgt formuliert werden: „Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde Hürtgenwald erfüllen werde.“ Möglicher Nachsatz, sofern gewünscht: „...., so wahr mir Gott helfe.“ zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: ohne Abwägung und Entscheidungsvorschlag: - Seite 2 von 3 - Bei der Wahl der stellvertretenden Bürgermeister gemäß § 67 GO am 10.06.2014 sowie am 13.07.2017 einigten sich die Fraktionen im Rat der Gemeinde Hürtgenwald auf einen einheitlichen Wahlvorschlag. Die Verwaltung empfiehlt, sich bei der Neuwahl ebenfalls auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zu einigen. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -