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Beschlussvorlage (Feststellung des Ergebnisses zum Bürgerentscheid "Soll der Teilstandort Bergstein der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack/ Bergstein erhalten bleiben?")

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
161 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
03.07.17, 17:28
Aktualisiert
03.07.17, 17:28
Beschlussvorlage (Feststellung des Ergebnisses zum Bürgerentscheid "Soll der Teilstandort Bergstein der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack/ Bergstein erhalten bleiben?") Beschlussvorlage (Feststellung des Ergebnisses zum Bürgerentscheid "Soll der Teilstandort Bergstein der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack/ Bergstein erhalten bleiben?") Beschlussvorlage (Feststellung des Ergebnisses zum Bürgerentscheid "Soll der Teilstandort Bergstein der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack/ Bergstein erhalten bleiben?")

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 13.07.2017 54/2017 Abteilung: Sachbearbeiter: I Herr Heidbüchel, Frau Gerold Aktenzeichen: Datum: 021.23 20.06.2017 öffentlich TOP- Nr.: Feststellung des Ergebnisses zum Bürgerentscheid "Soll der Teilstandort Bergstein der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack/ Bergstein erhalten bleiben?" Beschlussvorschlag: Zum Bürgerentscheid über die Frage „Soll der Teilstandort Bergstein der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack/ Bergstein erhalten bleiben?“ stellt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald gem. § 16 Abs. 1 der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Hürtgenwald folgendes Ergebnis fest: 1. Das erforderliche Beteiligungsquorum von 20 % der Abstimmungsberechtigten wurde mit einer Beteiligungsquote von 43,69 % (3.177 Wähler) überschritten. 2. Das erforderliche Quorum der Ja-Stimmen von 20 % der Abstimmungsberechtigten wurde mit 1.784 abgegebenen Ja-Stimmen überschritten. 3. Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald stellt fest, dass hiermit das Bürgerbegehren zum Erhalt des Grundschulstandorts Bergstein die erforderliche Mehrheit erhalten hat. - Seite 1 von 3 - € Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 90251 Wahlen und 90311 Grundschulen Sachverhalt: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 30.03.2017 das Bürgerbegehren „Soll der Teilstandort Bergstein der Gemeinschaftsgrundschule Vossenack/ Bergstein erhalten bleiben?“ für zulässig erklärt, sich in der Sachentscheidung dem Bürgerbegehren aber nicht angeschlossen. Damit wurde die Drei-Monats-Frist zur Durchführung eines Bürgerentscheids ausgelöst. Durchgeführt wurde der Bürgerentscheid auf der Grundlage des § 26 Absatz 6 GO in Verbindung mit der „Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Hürtgenwald“ in dem Abstimmungszeitraum vom 12.06.2017 bis zum 18.06.2017. Gemäß § 12 Absatz 1 dieser Satzung war die Stimmabgabe an der Abstimmungsurne durchgängig in einer Woche von jeweils 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr (12.06.2017 bis 18.06.2017) oder durch Briefabstimmung möglich. Die Auszählung erfolgte durch die beiden Abstimmungsvorstände unmittelbar nach Ende des Abstimmungszeitraums, und zwar am Sonntag, dem 18.06.2017, 18.00 Uhr. Ein Bürgerentscheid ist dann positiv (im Sinne der Antragsteller) entschieden, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen für den Entscheid (also mit ja) votiert hat und diese Mehrheit zumindest 20% der abstimmungsberechtigten Hürtgenwalder Bürgerinnen und Bürger umfasst. Wenn diese Mehrheit erreicht ist, hat der Bürgerentscheid die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Das neben der Mehrheit erforderliche Quorum betrug 1.454 Ja-Stimmen (20% von 7.271 Hürtgenwalder Bürgerinnen und Bürger). Das am 18.06.2017 festgestellte vorläufige Ergebnis wurde am 19.06.2017 seitens des gemeindlichen Wahlamts geprüft. Bereinigungen waren nicht erforderlich und es ergibt sich das in der Anlage ermittelte Endergebnis. Änderungen bei den Ja- und Nein-Stimmen haben sich nicht ergeben. Nach Feststellung des amtlichen Endergebnisses, hat der Bürgermeister dieses gem. § 16 Abs. 3 der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Hürtgenwald öffentlich bekannt zu machen § 26 Absatz 8 GO bestimmt: Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: - Seite 2 von 3 - Ist separat –außerhalb dieser Vorlage- zu betrachten. Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Da keine Zweifel am Ergebnis des Bürgerentscheids bestehen, hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald das Ergebnis festzustellen. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -