Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
161 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
03.07.17, 17:28
Aktualisiert
03.07.17, 17:28
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE
HÜRTGENWALD
Beschlussvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
Gremium: Gemeinderat
Termin: 13.07.2017
54/2017
Abteilung:
Sachbearbeiter:
I
Herr Heidbüchel,
Frau Gerold
Aktenzeichen:
Datum:
021.23
20.06.2017
öffentlich
TOP- Nr.:
Feststellung des Ergebnisses zum Bürgerentscheid "Soll der Teilstandort Bergstein der
Gemeinschaftsgrundschule Vossenack/ Bergstein erhalten bleiben?"
Beschlussvorschlag:
Zum Bürgerentscheid über die Frage „Soll der Teilstandort Bergstein der
Gemeinschaftsgrundschule Vossenack/ Bergstein erhalten bleiben?“ stellt der Rat der
Gemeinde Hürtgenwald gem. § 16 Abs. 1 der Satzung für die Durchführung von
Bürgerentscheiden in der Gemeinde Hürtgenwald folgendes Ergebnis fest:
1. Das erforderliche Beteiligungsquorum von 20 % der Abstimmungsberechtigten
wurde mit einer Beteiligungsquote von 43,69 % (3.177 Wähler) überschritten.
2. Das erforderliche Quorum der Ja-Stimmen von 20 % der Abstimmungsberechtigten
wurde mit 1.784 abgegebenen Ja-Stimmen überschritten.
3. Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald stellt fest, dass hiermit das Bürgerbegehren
zum Erhalt des Grundschulstandorts Bergstein die erforderliche Mehrheit erhalten
hat.
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Finanzielle Auswirkungen ?
Nein
Produkt:
90251 Wahlen und 90311 Grundschulen
Sachverhalt:
Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat in seiner Sitzung am 30.03.2017 das
Bürgerbegehren „Soll der Teilstandort Bergstein der Gemeinschaftsgrundschule
Vossenack/ Bergstein erhalten bleiben?“ für zulässig erklärt, sich in der Sachentscheidung
dem Bürgerbegehren aber nicht angeschlossen. Damit wurde die Drei-Monats-Frist zur
Durchführung eines Bürgerentscheids ausgelöst.
Durchgeführt wurde der Bürgerentscheid auf der Grundlage des § 26 Absatz 6 GO in
Verbindung mit der „Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der
Gemeinde Hürtgenwald“ in dem Abstimmungszeitraum vom 12.06.2017 bis zum
18.06.2017.
Gemäß § 12 Absatz 1 dieser Satzung war die Stimmabgabe an der Abstimmungsurne
durchgängig in einer Woche von jeweils 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr (12.06.2017 bis
18.06.2017) oder durch Briefabstimmung möglich.
Die Auszählung erfolgte durch die beiden Abstimmungsvorstände unmittelbar nach Ende
des Abstimmungszeitraums, und zwar am Sonntag, dem 18.06.2017, 18.00 Uhr.
Ein Bürgerentscheid ist dann positiv (im Sinne der Antragsteller) entschieden, wenn die
Mehrheit der gültigen Stimmen für den Entscheid (also mit ja) votiert hat und diese
Mehrheit zumindest 20% der abstimmungsberechtigten Hürtgenwalder Bürgerinnen und
Bürger umfasst. Wenn diese Mehrheit erreicht ist, hat der Bürgerentscheid die Wirkung
eines Ratsbeschlusses.
Das neben der Mehrheit erforderliche Quorum betrug 1.454 Ja-Stimmen (20% von 7.271
Hürtgenwalder Bürgerinnen und Bürger).
Das am 18.06.2017 festgestellte vorläufige Ergebnis wurde am 19.06.2017 seitens des
gemeindlichen Wahlamts geprüft. Bereinigungen waren nicht erforderlich und es ergibt
sich das in der Anlage ermittelte Endergebnis. Änderungen bei den Ja- und Nein-Stimmen
haben sich nicht ergeben.
Nach Feststellung des amtlichen Endergebnisses, hat der Bürgermeister dieses gem. § 16
Abs. 3 der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde
Hürtgenwald öffentlich bekannt zu machen
§ 26 Absatz 8 GO bestimmt:
Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren
kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert
werden.
zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt:
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Ist separat –außerhalb dieser Vorlage- zu betrachten.
Abwägung und Entscheidungsvorschlag:
Da keine Zweifel am Ergebnis des Bürgerentscheids bestehen, hat der Rat der Gemeinde
Hürtgenwald das Ergebnis festzustellen.
Gefertigt:
(Sachbearbeiter)
Mitzeichnung
(Abteilungsleiter)
(Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister)
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