Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
104 kB
Datum
07.12.2017
Erstellt
28.11.17, 16:01
Aktualisiert
28.11.17, 16:01
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Inhalt der Datei
HUNDESTEUERSATZUNG
der Gemeinde Hürtgenwald vom XX.XX.XXXX
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) und der §§ 3 und 20
Abs. 2 Buchstabe b) Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), hat der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner
Sitzung am XX.XX.XXXX folgende Satzung beschlossen:
§1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung
(1)
Der Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet Hürtgenwald.
(2)
Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern
gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht
innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Hürtgenwald gemeldet
und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3)
Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat
oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der
Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder
von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege,
Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei
Monaten überschreitet.
§2
Steuermaßstab und Steuersatz
(1)
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen
gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird
b) zwei Hunde gehalten werden
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden
d) gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde)
oder Hunde bestimmter Rassen gehalten werden
(2)
105,60 €
125,40 € je Hund
151,80 € je Hund
1.056,00 € je Hund
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der
Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4
gewährt wird, werden mitgezählt.
1
(3)
Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstabe d) sind solche Hunde,
a)
die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der
Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf
Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben;
b)
die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;
c)
die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
d)
die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der
Rassen
1. Pittbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. Bullterrier,
5. Alano,
6. American Bulldog,
7. Bullmastiff,
8. Mastiff,
9. Mastino Espanol,
10. Mastino Napoletano,
11. Fila Brasileiro,
12. Dogo Argentino,
13. Rottweiler,
14. Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
§3
Steuerbefreiung
(1)
Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Hürtgenwald aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie
nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik
versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2)
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
a)
Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst
hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die
einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „G“, „aG“, „GL“
oder „H“ besitzen.
b)
Gebrauchshunde von Forstbeamten und von Angestellten im Privatforstdienst,
von Berufsjägern, von beauftragten Feld- und Forstaufsehern und von bestätigten
Jagdaufsehern in der für den Forst-, Feld- und Jagdschutz erforderlichen Anzahl
nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung bzgl. eines Jagdrevieres bzw.
2
Jagdscheines sowie der Vorlage eines Ausbildungsnachweises des Hundes.
(3)
c)
Hunde, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden (Gewerbeanmeldung).
d)
die Haltung von Diensthunden der Polizei, wenn der Diensthundeführer mit der
Hundehaltung eine Dienstpflicht erfüllt. Eine Bescheinigung der Dienststelle ist
vorzulegen.
e)
nicht zu Erwerbszwecken gehaltenen Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt
werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
f)
Hunde, die der Halter aus dem anerkannten Tierheim des Kreises Düren übernommen hat. Die Steuerbefreiung erfolgt für zwei Jahre, beginnend mit dem Tag
der Übernahme des Hundes.
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerbefreiung nach den
Absätzen 1 bis 2 nicht gewährt.
§4
Allgemeine Steuerermäßigungen
(1)
Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
jeweils höchstens zwei Hunde,
a)
die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
b)
die als Melde-, Sanitäts- ,Schutz- oder Therapiehunde verwendet werden und die
dafür vorgesehene Prüfung von Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der
Prüfung ist durch das Vorlegen eine Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die
Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft
gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
(2)
Für höchstens zwei Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als
400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein
Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.
(3)
Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§27-40 SGB-XII), Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41-46 SGB-XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 1927 SGB-II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen
wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 für höchstens
einen Hund gesenkt.
(4)
Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 3 wird eine Steuerermäßigung nach
den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
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§5
Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1)
Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für
den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2)
Der Antrag auf Steuerbefreiung oder –ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor
Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich
bei der Gemeinde zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach
Eingang des Antrages beginnenden Kalendermonats auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
(3)
Über die Steuerbefreiung oder –ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.
(4)
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder –ermäßigung weg, so ist
dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde schriftliche anzuzeigen.
§6
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1)
Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen
worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen
Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der
Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die
Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2)
Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder
sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
(3)
Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht
mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters
aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der
Wegzug fällt.
§7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1)
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder –wenn die Steuerpflicht erst während des
Kalenderjahres beginnt- für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.
(2)
Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und sodann vierteljährlich am 15.02., 15.05.,
15.08. und 15.11. mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
Sie kann für das ganze Jahr im Voraus entrichtet werden.
(3)
Wer einen bereits in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt
oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die
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Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für
den gleichen Zeitraum zu entrichteten Steuer verlangen.
§8
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1)
Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der
Aufnahme oder –wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von Ihm gehaltenen
Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde anzumelden.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen
nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist,
und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf
den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2)
Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der
Gemeinde abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene
Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3)
Die Gemeinde übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über
die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf
Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit
der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter
ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige
Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen
Ersatz der Kosten ausgehändigt.
(4)
Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im
Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft
zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NRW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5)
Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer,
Haushaltsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der
ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen
Frist verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NRW in Verbindung mit § 93 AO). Durch
das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung
nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
§9
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG), in der derzeit gültigen
Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
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1.
als Hundehalter gegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine
Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig
oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,
3.
als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung
oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten
der Gemeinde nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der
Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
4.
als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter sowie
als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
5.
als Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hundesteuersatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hundesteuersatzung vom 05.12.2016 außer Kraft.
6
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die
den Mangel ergibt.
Hürtgenwald, den XX.XX.XXXX
Der Bürgermeister
(Axel Buch)
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