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Beschlussvorlage (Antrag auf Abwahl des Ortsvorstehers der Ortschaft Bergstein; hier: Antrag vom 16.09.2017, eingegangen am 18.09.2017)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
95 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
21.09.17, 15:24
Aktualisiert
21.09.17, 15:24
Beschlussvorlage (Antrag auf Abwahl des Ortsvorstehers der Ortschaft Bergstein;
hier: Antrag vom 16.09.2017, eingegangen am 18.09.2017) Beschlussvorlage (Antrag auf Abwahl des Ortsvorstehers der Ortschaft Bergstein;
hier: Antrag vom 16.09.2017, eingegangen am 18.09.2017)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 21.09.2017 öffentlich TOP- Nr.: 115/2017 Abteilung: Sachbearbeiter: Büro BM Frau Janser Aktenzeichen: Datum: 026.9 20.09.2017 Antrag auf Abberufung des Ortsvorstehers der Ortschaft Bergstein gem. § 39 Abs. 6 GO in Verbindung mit § 67 Abs. 4 GO; hier: Antrag vom 16.09.2017, eingegangen am 18.09.2017 Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt gem. § 39 Abs. 6 GO in Verbindung mit § 67 Abs. 4 GO, den Ortsvorsteher von Bergstein und Zerkall, Herrn Ratsmitglied Markus Schlepütz, als Ortsvorsteher abzuberufen. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: entfällt € Sachverhalt: Mit dem am 18.09.2017 bei der Verwaltung eingegangenen Antrag haben 15 Mitglieder des Rates der Gemeinde Hürtgenwald den als Anlage beigefügten Antrag auf Abberufung des Ortsvorstehers Markus Schlepütz gestellt. Die gesetzlichen Vorschriften zur Abwahl eines Ortsvorstehers ergeben sich aus § 39 Abs. 6 i.V.m. § 67 Abs. 4 Gemeindeordnung NRW (GO). Hier heißt es wie folgt: Auszug aus § 39 Abs. 6 GO: Ortsvorsteher wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlperiode. Sie sollen in - Seite 1 von 2 - dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und müssen dem Rat angehören oder angehören können. § 67 Abs. 4 gilt entsprechend. Auszug aus § 67 Abs. 4 GO: Der Rat kann die Stellvertreter des Bürgermeisters abberufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Rates muss eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: ohne Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Der Antrag auf Abberufung des Ortsvorstehers ist fristgerecht 2 Tage vor der Ratssitzung bei der Verwaltung eingegangen. Zudem wurde er von der im Gesetz vorgeschriebenen Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder gestellt. Somit sind formell alle Voraussetzungen erfüllt. Obwohl das Gesetz insoweit keine ausdrückliche Regelung enthält, sollte die Abwahl in geheimer Abstimmung erfolgen (Auszug aus dem Kommentar Kottenberg-Rehn zu § 67 (4) GO). Über den Antrag ist ohne vorhergehende Aussprache und damit auch ohne Begründung abzustimmen. Für eine Abberufung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Das heißt, bei der gesetzlichen Zahl von 28 Ratsmitgliedern müssen mindestens 19 für die Abberufung stimmen, damit der Beschluss rechtskräftig wird. Der Bürgermeister darf gem. § 40 Abs. 2 GO über den Antrag mit abstimmen. Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -