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Beschlussvorlage (Einführung und Verpflichtung von sachkundigen Bürgern sowie von persönlichen stellvertretenden sachkundigen Bürgern durch den Ausschussvorsitzenden)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
199 kB
Datum
28.09.2017
Erstellt
14.09.17, 18:54
Aktualisiert
14.09.17, 18:54
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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Bau- und Umweltausschuss Termin: 28.09.2017 öffentlich TOP- Nr.: 110/2017 Abteilung: Sachbearbeiter: Abteilung 3 Herr Riester Aktenzeichen: Datum: 023.30 13.09.2017 Einführung und Verpflichtung von sachkundigen Bürgern sowie von persönlichen stellvertretenden sachkundigen Bürgern durch den Ausschussvorsitzenden Beschlussvorschlag: Der Ausschussvorsitzende verpflichtet die anwesenden sachkundigen Bürger sowie die anwesenden persönlichen stellvertretenden sachkundiger Bürger in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben und verliest die Verpflichtungsformel: „Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehme, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde Hürtgenwald erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“ *) *) Die Verpflichtung ist auch ohne religiösen Zusatz möglich. € Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 901111 Politische Gremien - Seite 1 von 2 - Sachverhalt: Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage am 13.09.2017 ist vorgesehen, dass der Rat der Gemeinde Hürtgenwald in seiner Sitzung am 21.09.2017 über die Besetzung des Bau- und Umweltausschusses in seiner Gesamtheit berät und entscheidet. Gleichfalls ist ein neuer Ausschussvorsitzender zu wählen. Vorsorglich geht die Verwaltung davon aus, dass ggf. neue sachkundige Bürger bzw. persönlich stellvertretende sachkundige Bürger in der Sitzung am 28.09.2017 zu verpflichten sind. Zu den grundsätzlichen Bestimmungen wird wie folgt ausgeführt: Zu den Mitgliedern der Ausschüsse können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger bestellt werden (§ 58 Abs. 3 Gemeindeordnung – GO). Gemäß § 43 Abs. 2 GO gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 32 GO hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht, der Mitwirkungsverbote und der Treuepflicht entsprechend auch für Mitglieder der Ausschüsse. Obgleich der Verpflichtung nur eine deklaratorische Bedeutung zukommt, da sich die Rechte und Pflichten unmittelbar aus der GO ergeben, sind alle (stellv.) sachkundigen Bürger bei ihrem Amtsantritt einzuführen und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch den Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses zu verpflichten. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -