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Beschlussvorlage (Einführung und Verpflichtung der sachkundigen Bürger und deren Stellvertreter durch den Ausschussvorsitzenden)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
202 kB
Datum
12.10.2017
Erstellt
02.10.17, 16:01
Aktualisiert
02.10.17, 16:01
Beschlussvorlage (Einführung und Verpflichtung der sachkundigen Bürger und deren Stellvertreter durch den
Ausschussvorsitzenden) Beschlussvorlage (Einführung und Verpflichtung der sachkundigen Bürger und deren Stellvertreter durch den
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GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Schulausschuss Termin: 12.10.2017 öffentlich TOP- Nr.: 120/2017 Abteilung: Sachbearbeiter: 1 Frau Kreutz Aktenzeichen: Datum: 2/Kr. 29.09.2017 Einführung und Verpflichtung der sachkundigen Bürger und deren Stellvertreter durch den Ausschussvorsitzenden Beschlussvorschlag: Ausschussvorsitzender Valder verpflichtet die anwesenden sachkundigen und stv. sachkundigen Bürger in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben und verliest die Verpflichtungsformel: „Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde Hürtgenwald erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“*) Die sachkundigen und stv. Sachkundigen Bürger bekunden durch Erheben von den Plätzen ihr Einverständnis mit der ihnen vom Ausschussvorsitzenden vorgesprochenen Verpflichtungsformel. Der Ausschussvorsitzende verpflichtet folgende Bürger per Handschlag: 1. Herr Oliver Obertanner 2. Herr Joachim Harperscheidt 3. Herr Ralf Fammels 4. Frau Britta Stockheim *) Die Verpflichtung ist auch ohne den religiösen Zusatz möglich. Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: - Seite 1 von 2 - € Sachverhalt: Zu den Mitgliedern der Ausschüsse können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger bestellt werden (§ 58 Abs. 3 Gemeindeordnung – GO). Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald hat hiervon in seiner konstituierenden Sitzung am 26. Juni 2014 Gebrauch gemacht. Gemäß § 43 Abs. 2 GO gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 32 GO hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht, der Mitwirkungsverbote und der Treuepflicht entsprechend auch für Mitglieder der Ausschüsse. Obgleich der Verpflichtung nur eine deklaratorische Bedeutung zukommt, da sich die Rechte und Pflichten unmittelbar aus der GO ergeben, sind alle (stv.) sachkundigen Bürger bei ihrem Amtsantritt einzuführen und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch den Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses zu verpflichten. Folgende nach der Gemeindeordnung erforderliche Verpflichtungserklärung wird hierfür zugrundegelegt: „Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde Hürtgenwald erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe.“*) *) Die Verpflichtung ist auch ohne den religiösen Zusatz möglich zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: Keine Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Keine Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 2 von 2 -