Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
81 kB
Datum
15.11.2012
Erstellt
13.12.12, 06:10
Aktualisiert
13.12.12, 06:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschluss
der Sitzung
des Betriebsausschusses Straßen am 15.11.2012
9
Bebauungsplan Nr. 58A "Lourdesweg";
Festlegung der Ablösebeträge für die Erschließung (444/2012)
Vorbehaltlich der vorherigen Erfüllung aller Voraussetzungen für die Erschließung des
Bebauungsplangebietes Nr. 58 A, Lourdesweg, 2. Bauabschnitt, soll bereits jetzt frühzeitig die
notwendige
Voraussetzung
dafür
geschaffen
werden,
zu
gegebener
Zeit
Ablösevereinbarungen zur Abwicklung der Erschließungsbeitragspflichten mit den
betroffenen Grundstückseigentümern eingehen zu können.
Gemäß § 133, Absatz 3, Satz 5 Baugesetzbuch sind für die Einräumung der Ablösemöglichkeit
wirksame Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages im Ganzen bereits
vor Entstehung der Beitragspflicht zu treffen.
1. Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch
Das Bebauungsplangebiet Nr. 58 A –Lourdesweg- ist als allgemeines Wohngebiet
ausgewiesen. Demnach sind eingeschränkt auch gewerbeähnliche Nutzungen im Sinne des
Erschließungsbeitragsrechts zulässig und möglich, für die ggf. ein Gewerbezuschlag zu
erheben ist.
Auf Basis der zu erwartenden Straßenherstellungskosten und in Anwendung der
erschließungsbeitragsrechtlichen Verteilungskriterien ergeben sich für die durch den
Lourdesweg erschlossenen Grundstücke im Einzelfall konkret folgende Ablösungsbeträge
pro Quadratmeter Grundstücks- bzw. Verteilungsfläche:
- bei einer eingeschossigen Wohnbebauung
11,174115 Euro
- bei einer zweigeschossigen Wohnbebauung
14,526350 Euro
- bei einer eingeschossigen Bebauung mit Gewerbezuschlag
16,761173 Euro
- bei einer zweigeschossigen Bebauung mit Gewerbezuschlag 20,113408 Euro
2. Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135 a-c Baugesetzbuch
Im maßgeblichen Plangebiet ist eine Grundflächenzahl von 0,4 zulässig.
Auf Basis der geschätzten Herstellungskosten für die durch den Bebauungsplan den
Eingriffsgrundstücken zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen (Ausgleich im :„Friesheimer
Busch Nordost“) und in Anwendung der naturschutzrechtlichen Verteilungskriterien ergibt
sich für das Bebauungsplangebiet ein einheitlicher Kostenerstattungsbetrag in Höhe von
1,78 Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss der Sitzung des Betriebsausschusses Straßen vom 15.11.2012
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