Daten
Kommune
Hürtgenwald
Größe
77 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
21.09.17, 17:33
Aktualisiert
21.09.17, 17:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Städte- und Gemeindebund NRW•Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf
Gemeinde Hürtgenwald
Herrn Bürgermeister Axel Buch
August-Scholl-Str. 5
52393 Hürtgenwald
buergermeister@huertgenwald.de
_
cc:
Frau Esser, Herrn Lange, Herrn Dr. Frölich,
KommunalAgentur
fheidbuechel@huertgenwald.de
Postfach 10 39 52•40030 Düsseldorf
Kaiserswerther Straße 199-201
40474 Düsseldorf
Telefon 0211•4587-1
Telefax 0211•4587-211
E-mail: info@kommunen-in-nrw.de
pers. E-mail: Andreas.Wohland@kommunen-in-nrw.de
Internet: www.kommunen-in-nrw.de
Aktenzeichen: 15.1.23
Ansprechpartner: Beigeordneter Wohland
Durchwahl 0211•4587-223
12.09.2017
Ablehnung Schutzziel durch KBM
Ihre E-Mail vom 08.09.2017
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Buch,
die KommunalAgentur NRW hat uns darüber informiert, dass sich bei der Endabstimmung
des Brandschutzbedarfsplanes in Hürtgenwald in Vorbereitung zur Ratsvorlage eine Unstimmigkeit mit dem Kreisbrandmeister hinsichtlich des Schutzzieles aufgetan hat. Angeblich habe die Bezirksregierung Köln in einer Kreisbrandmeister-Sitzung noch einmal bestätigt, dass das Papier der Bezirksregierung zum Schutzziel nicht aufgehoben sei. Bei dem
Rätepapier handele es sich nur um einen Entwurf, der aus Sicht der Bezirksregierung noch
keine Anwendung findet. Dies führt dazu, dass der Kreisbrandmeister das nach dem Rätepapier gewählte Schutzziel ablehnt.
Hierzu teilen wir Ihnen gerne Folgendes mit:
In der Vergangenheit ist es immer wieder zu Unsicherheiten gekommen, welche Vorgaben
für die Erstellung des Brandschutzbedarfsplanes nach § 3 Abs. 3 BHKG gelten. Hierzu beigetragen haben auch unterschiedliche Erlasslagen der Bezirksregierungen mit unterschiedlich
stringenten Vorgaben auch hinsichtlich der Schutzziele. Der Städte- und Gemeindebund
NRW hat sich dabei immer gegenüber dem Landtag dafür eingesetzt, keine verbindlichen
Standards vorzugeben und stattdessen landeseinheitlich geltende „Leitplanken“ als Praxishilfen den Kommunen an die Hand zu geben. Im vergangenen Jahr ist daraufhin in einer
Arbeitsgruppe, in der neben den kommunalen Spitzenverbänden auch die Vertreter der
Feuerwehrverbände und der kommunalen Praxis vertreten waren, die Handreichung für die
kommunalen Entscheidungsträger entstanden (das sog. Rätepapier). Die Handreichung ist
nach Abstimmung mit dem damaligen Ministerium für Inneres und Kommunales mit
Schnellbrief Nr. 194 vom 11.07.2016 veröffentlicht worden. Zur weitergehenden Vertiefung
sind zusätzliche Informationen zur Aufstellung und Fortschreibung eines Brandschutzbedarfsplans als Anlage zu der Handreichung beigefügt gewesen.
S. 1 v. 2
S. 2 v. 2
Diese Handreichung, die nicht ein Entwurf, sondern fertiges Produkt ist, soll ausdrücklich
keinen bindenden Charakter haben, sondern nur eine qualifizierte Information für die
Ratsmitglieder bei der eigenen Entscheidungsfindung darstellen. Es entspricht dabei dem
Gesprächsstand zwischen dem MIK (jetzt dem Ministerium für Inneres) und den kommunalen Spitzenverbänden, gleichzeitig die eine rechtliche Bindung örtlich auslösenden diesbezüglichen Verfügungen der Bezirksregierungen, die in allen fünf Regierungsbezirken unterschiedlich sind, aufzuheben.
Auch nach Hinweisen aus der kommunalen Praxis, wonach es bei der Bezirksregierung Köln
hier wohl zu Missverständnissen gekommen ist, hat die Abteilungsleiterin für die Feuerwehrabteilung aus dem Innenministerium, Frau Cornelia de la Chevallerie, auch nochmals
den Brandschutzdezernenten der Bezirksregierungen deutlich gemacht, dass die alten Erlasslagen aufgehoben sind, sofern es sich nicht um die Erlasse zu den Ausnahmen von der
Verpflichtung des Vorhaltens einer hauptamtlichen Feuerwache gemäß § 10 BHKG handelt.
Der Erlass hinsichtlich der Ausnahmen von der hauptamtlichen Wache ist derzeit in Überarbeitung und soll kurzfristig veröffentlich werden. Hiervon zu unterscheiden sind aber die
allgemeinen Hinweise zu den Schutzzielen in dem sog. Rätepapier, welches jedenfalls für
alle Kommunen bei der Brandschutzbedarfsplanung die entscheidende Grundlage ist.
Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
(Andreas Wohland)