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Beschlussvorlage (Zusammensetzung von Ausschüssen gemäß § 57 i.V.m. § 58 GO NRW)

Daten

Kommune
Hürtgenwald
Größe
173 kB
Datum
21.09.2017
Erstellt
12.09.17, 12:01
Aktualisiert
12.09.17, 12:01
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Inhalt der Datei

GEMEINDE HÜRTGENWALD Beschlussvorlage Nr.: Der Bürgermeister Gremium: Gemeinderat Termin: 21.09.2017 öffentlich TOP- Nr.: 102/2017 Abteilung: Sachbearbeiter: Büro BM Frau Janser Aktenzeichen: Datum: 023.0 06.09.2017 Zusammensetzung von Ausschüssen gemäß § 57 i.V.m. § 58 GO NRW Beschlussvorschlag: 1. Bedingt durch die Neugründung der Fraktion „Freie für Hürtgenwald“ wird festgestellt, dass die Spiegelbildlichkeit von Ausschüssen und Rat nicht mehr gegeben ist. Der Rat der Gemeinde Hürtgenwald beschließt die vollständige Auflösung und gleichzeitig die Neubildung der Ausschüsse. Die Ausschussbesetzung ist an die geänderten politischen Kräfteverhältnisse anzupassen. 2. Die bisherige Anzahl der Ausschüsse, die inhaltlichen Zuständigkeiten und ihre Bezeichnungen werden zunächst beibehalten. 3. Nach Kenntnisnahme des Sachverhaltes beschließt der Rat der Gemeinde Hürtgenwald, folgende personelle Zusammensetzung der einzelnen Ausschüsse: Bezeichnung des Ausschusses Mitgliederzahl Anzahl Ratsvertreter Anzahl der sachkundigen Bürger 1. 2. … € Finanzielle Auswirkungen ? Nein Produkt: 901111 Politische Gremien Sachverhalt: - Seite 1 von 3 - Gemäß § 58 Abs. 3 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen müssen die Mitglieder der Pflichtausschüsse (Haupt- und Finanzausschuss sowie Rechnungsprüfungsausschuss) zwingend Ratsmitglieder sein. Die Zusammensetzung aller anderen, freiwilligen, Ausschüsse regelt sich wie folgt: Gemäß § 57 Abs. 1 GO kann der Rat Ausschüsse bilden. Dies ist in der konstituierenden Ratssitzung am 26.06.2014 erfolgt. Sodann regelt der Rat gemäß § 58 Abs. 1 GO die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Dieser Beschluss ist auf Grund der nicht mehr gegebenen Spiegelbildlichkeit im Rat der Gemeinde Hürtgenwald neu zu fassen. Bei der Entscheidung über die Zusammensetzung der Ausschüsse ist nach § 58 Abs. 3 und 4 GO festzulegen, wie viele Mitglieder der Ausschuss haben soll und in welchem Umfang sachkundige Bürger und ggf. sachkundige Einwohner im Rahmen der gesetzlich zulässigen Anzahl zu Ausschussmitgliedern bestellt werden sollen. In freiwilligen Ausschüssen darf die Anzahl der sachkundigen Bürger die der Ratsvertreter nicht erreichen. Der Bürgermeister hat bei der Zusammensetzung und Festsetzung der Befugnisse der Ausschüsse kein Stimmrecht gemäß § 58 Abs. 1 GO i.V.m. § 40 Abs. 2 S. 6 GO. Die Ausschüsse bearbeiten die in ihr Sachgebiet fallenden Angelegenheiten, indem sie diese beraten und dem Rat eine Empfehlung aussprechen. Entscheidungsbefugnisse haben die Ausschüsse nur, soweit sie ihnen durch gesetzliche Vorschriften ausdrücklich zugestanden sind. zu erwartende Auswirkungen auf den Haushalt: ohne Abwägung und Entscheidungsvorschlag: Für die aktuelle Legislaturperiode wurden am 26.06.2014 folgende Ausschüsse mit ihrer Zusammensetzung beschlossen: Bezeichnung des Ausschusses 1. Haupt- und Finanzausschuss 2. Rechnungsprüfungsausschuss 3. Wahlprüfungsausschuss 4. Bau- und Umweltausschuss 5. Schulausschuss 6. Ausschuss für Wirtschaft, Tourismus und Landwirtschaft 7. Ausschuss für Jugend, Kultur und Vereine 8. Wahlausschuss Mitgliederzahl Anzahl Ratsvertreter Anzahl der sachkundigen Bürger 13 (+ Bürgermeister) 0 9 0 9 0 7 6 8 5 7 6 7 6 9 (+ Bürgermeister) 1 - Seite 2 von 3 - Gefertigt: (Sachbearbeiter) Mitzeichnung (Abteilungsleiter) (Abteilungsleiter beteil. Abt.) ( Fachbereichsleiter) (Bürgermeister) - Seite 3 von 3 -